Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1272 vom 29. Dezember 2022 wurde die Dringlichkeitsverordnung Nr. 188/2022 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung und zur Änderung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 74/2013 über einige Maßnahmen zur Verbesserung und Reorganisation der Tätigkeit der ANAF sowie zur Änderung und Vervollständigung einiger normativer Akte veröffentlicht.
Die wichtigsten Änderungen/Ergänzungen der Steuerverfahrensordnung sind:
- Verpflichtung der Steuerbehörde, dem Steuerpflichtigen die Verwaltungsakte über die Steuerprüfung zur Verfügung zu stellen:
Die Steuerbehörde ist verpflichtet, dem Steuerpflichtigen, bei dem eine Steuerprüfung durchgeführt wurde, auf schriftlichen Antrag die Verwaltungsakte der Steuerprüfung zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden die Dokumente/Informationen anonymisiert, um die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und das Steuergeheimnis zu wahren.
Die Verwaltungsakte der Betriebsprüfung stellt die Gesamtheit der Unterlagen und Informationen dar, auf die sich die Feststellungen der Betriebsprüfungsstelle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stützen, sowie die im Zusammenhang mit der Beweisführung erstellten Unterlagen;
Einführung von neuen Definitionen:
- Verwaltungsakte der Steuerprüfung – die Gesamtheit der Unterlagen und Informationen, auf denen die Feststellungen der Steuerprüfungsstelle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruhen, sowie die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beweismittel erstellten Unterlagen;
- Steuerakte – die Gesamtheit der Dokumente und Informationen, die die Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Verwaltung der Steuerforderungen eines Steuerzahlers erhält oder erstellt.
- Ergänzungen zum Verfahren der Risikoanalyse:
Die Risikoanalyse wird in regelmäßigen Abständen durchgeführt; in diesem Fall legt die Steuerbehörde auch die Risikoklasse/Unterklasse des Steuerpflichtigen fest. Die steuerliche Risikoklasse/Unterklasse wird dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag hin durch jedes Kommunikationsmittel mitgeteilt, das einen Nachweis über den Erhalt der Informationen liefert, es sei denn, Ziele des Allgemeininteresses rechtfertigen eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen.
Die vorstehende Bestimmung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Steuerbehörde kann die Anwesenheit des Steuerpflichtigen/Zahlers in ihren Räumlichkeiten verlangen, um die für die Feststellung seiner tatsächlichen steuerlichen Situation erforderlichen Informationen und Klarstellungen zu erhalten. Wenn Unterlagen/Informationen zur Klärung der steuerlichen Situation benötigt werden, gibt die Steuerbehörde zusammen mit dieser Aufforderung auch die Unterlagen an, die der Steuerpflichtige/Zahler vorlegen muss, wenn sie nicht im Besitz der Steuerbehörde sind.
- Protokoll zwischen den lokalen Steuerbehörden und der zentralen Steuerbehörde:
Die zentrale Steuerbehörde ist verpflichtet, Informationen über die Einkommensquellen natürlicher Personen an die lokalen Steuerbehörden weiterzuleiten. Die lokalen Steuerbehörden und die zentrale Steuerbehörde schließen das „Protokoll über den Beitritt zu den Diensten des PatrimVen-Informationssystems“ ab, das über das eigene Informationssystem des Finanzministeriums/ANAF übermittelt wird.
- Übermittlung von Anträgen/Dokumenten/Schriften im Steuerkontrollverfahren oder im Verfahren zur Lösung von Rechtsbehelfen zwischen Steuerpflichtigen und ANAF-Stellen:
Im Rahmen des Steuerprüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens können die Steuerpflichtigen Anträge, Unterlagen oder andere Dokumente je nach Fall auf elektronischem Wege per Fernübertragung oder per Post mit Empfangsbestätigung oder per E-Mail an die von der Prüfungs- oder Rechtsbehelfsstelle angegebene E-Mail-Adresse eingereicht oder bei der Geschäftsstelle der zuständigen Steuerbehörde abgegeben werden. Ebenso kann die Kontroll- oder Rechtsbehelfsstelle Anträge, Unterlagen oder sonstige Dokumente auf elektronischem Wege per Fernübertragung entweder per Post mit Empfangsbestätigung oder per E-Mail an die vom Steuerpflichtigen/Zahler angegebene E-Mail-Adresse senden.
- Durchführung von Steuerprüfungstätigkeiten:
Die von der zentralen Steuerbehörde durchgeführten Steuerprüfungen werden auf der Grundlage von zentral erstellten Programmen organisiert.
Die Steuerprüfung wird ausschließlich, unmittelbar und uneingeschränkt von der zuständigen zentralen Steuerbehörde oder der zuständigen örtlichen Steuerbehörde durchgeführt.
Bei Forderungen, die von der zentralen Steuerbehörde verwaltet werden, sind die Steuerprüfungsstellen für die Durchführung von Steuerkontrollen im ganzen Land zuständig.
Bei Steuerforderungen, die von der lokalen Steuerbehörde verwaltet werden, wird die Auswahl der Steuerzahler, die einer Steuerprüfung unterzogen werden sollen, von der zuständigen Steuerprüfungsbehörde je nach Risikograd getroffen.
Die Höhe des Risikos wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei Steuerforderungen, die von der zentralen Steuerbehörde verwaltet werden, erfolgt die Auswahl der Steuerpflichtigen für Steuerprüfungsmaßnahmen auf der Ebene der ANAF-Zentrale in Abhängigkeit von dem auf der Grundlage der Risikoanalyse ermittelten Risikoniveau.
Ausnahmsweise können bei Steuerforderungen, die von der zentralen Steuerbehörde verwaltet werden, die Steuerpflichtigen nach dem Zufallsprinzip für eine Steuerprüfung ausgewählt werden. Die Bedingungen, unter denen die Auswahl nach dem Zufallsprinzip erfolgt, werden auf Anordnung des Präsidenten der ANAF festgelegt. In einem Kalenderjahr darf der maximale Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Steuerpflichtigen/Kläger 10 % der Gesamtzahl der in diesem Jahr zur Steuerprüfung ausgewählten Steuerpflichtigen/Kläger nicht überschreiten. Die Überschreitung der 10 % ist ein Disziplinarvergehen, und der Leiter der Steuerprüfungsstelle ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die schuldigen Personen zu bestrafen.
Die genannten Bestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Steuerpflichtige, die vermutlich für eine Steuerprüfung ausgewählt werden, erhalten von der Steuerprüfungsstelle eine schriftliche Mitteilung über die festgestellten Steuerrisiken, damit sie ihre steuerliche Situation überprüfen und gegebenenfalls Steuererklärungen einreichen oder korrigieren können.
In der Benachrichtigung wird der Steuerpflichtige/Zahler darauf hingewiesen, dass er innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung die Möglichkeit hat, seine Steuererklärung einzureichen oder zu korrigieren. Bis zum Ablauf dieser Frist darf die Steuerprüfstelle keine Maßnahmen ergreifen, um den Steuerpflichtigen für eine Steuerprüfung auszuwählen.
Die Einreichung oder Berichtigung von Steuererklärungen durch den Steuerpflichtigen/Zahler verhindert nicht die Auswahl zur Steuerprüfung, sondern erst nach Ablauf der oben genannten Frist.
Nach Ablauf der oben genannten Frist werden Steuerpflichtige/Kläger mit einem hohen Steuerrisiko, die die ihnen mitgeteilten Steuerrisiken nicht beseitigt haben, einer obligatorischen Steuerprüfung oder Belegprüfung unterzogen.
- Bekanntmachung, Beginn und Durchführung der Steuerprüfung – Ergänzungen:
Der Steuerprüfungsbescheid enthält auch die Möglichkeit, die Steuererklärung für die Zeiträume und Steuerforderungen, die Gegenstand der Steuerprüfung sein werden, bis zum Beginn der Steuerprüfung einzureichen oder zu korrigieren.
Das Datum des Beginns der Steuerprüfung ist das im Register der Einheitskontrolle angegebene Datum, wenn die Prüfung obligatorisch ist und in den Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen/Zahlers durchgeführt wird.
Im Falle eines Steuerpflichtigen/Zahlers, der das einheitliche Kontrollregister nicht führt oder der Steuerprüfstelle nicht vorlegt, wird dieses Datum in einem Bericht festgehalten. Der Bericht wird von der Steuerprüfungsstelle und vom Steuerpflichtigen unterzeichnet und in das Register des Steuerpflichtigen eingetragen, sofern ein solches Register existiert.
Wenn die Steuerprüfung in den Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen/Zahlers stattfindet und nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem in der Mitteilung angegebenen Datum beginnen kann, wird der Steuerpflichtige/Zahler schriftlich über den neuen Termin für den Beginn der Steuerprüfung informiert.
Findet die Steuerprüfung in den Räumlichkeiten der Steuerprüfungsstelle statt, so ist der Beginn der Steuerprüfung das in der Bekanntmachung angegebene Datum. Kann die Steuerprüfung nicht an dem in der Steuerprüfungsmitteilung angegebenen Datum beginnen, wird der Steuerpflichtige/Zahler spätestens am Tag des Abschlusses der Steuerprüfung schriftlich über den neuen Beginn der Steuerprüfung informiert.
Nach der Abgabenordnung (CPF) wird die Steuerprüfung in der Regel bei der Steuerprüfstelle durchgeführt.
Auf Initiative der Steuerprüfungsstelle oder auf begründeten Antrag des Steuerpflichtigen kann die Steuerprüfung in den Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen stattfinden.
Der Antrag des Steuerpflichtigen/Zahlers ist innerhalb von höchstens 3 Tagen nach der Registrierung zu erledigen.
Wird dem Ersuchen nicht innerhalb von 3 Tagen entsprochen, so gilt es als stillschweigend angenommen. Die Änderung des Ortes der Steuerprüfung kann auch während der Steuerprüfung vorgenommen werden. Der Steuerzahler/Steuerpflichtige muss einen geeigneten Raum und die notwendige Logistik für die Steuerprüfung zur Verfügung stellen. Steht für die Steuerprüfung kein oder kein geeigneter Arbeitsraum zur Verfügung, wird die Prüfungstätigkeit in den Räumlichkeiten der Steuerbehörde oder an einem anderen mit dem Steuerpflichtigen vereinbarten Ort durchgeführt.
Wenn die Steuerprüfung in den Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen/Zahlers stattfindet, wird diese in der Regel während der Arbeitszeit des Steuerpflichtigen/Zahlers durchgeführt.
Die Steuerprüfung kann auch außerhalb der Arbeitszeit des Steuerpflichtigen/Zahlers durchgeführt werden, wenn der Steuerpflichtige/Zahler schriftlich zustimmt und der Leiter der Steuerprüfstelle dies genehmigt.
Findet die Steuerprüfung in den Räumlichkeiten des Finanzamtes statt, so wird sie während der Arbeitszeit des Finanzamtes durchgeführt. Die Steuerprüfung kann mit Genehmigung des Leiters der Steuerprüfungsstelle auch außerhalb der Arbeitszeiten der Steuerprüfungsstelle durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit des Steuerpflichtigen/Zahlers nicht erforderlich ist.
Rechtliche Grundlage:
– Steuerordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht in MO Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
– Dringlichkeitsverordnung 188/2022 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerprozessordnung und zur Änderung der Notfallverordnung der Regierung Nr. 74/2013 über einige Maßnahmen zur Verbesserung und Reorganisation der Tätigkeit der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Gesetze.