Wichtige Steueränderungen – OUG 168

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1186 vom 9. Dezember 2022 wurde die Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 168/2022 über einige fiskalisch-budgetäre Maßnahmen, die Verlängerung einiger Termine sowie die Änderung und Ergänzung einiger normativer Akte veröffentlicht.

 

Die wichtigsten Bestimmungen von OUG 168/2022:

v Änderungen und Ergänzungen der Steuergesetzgebung

  • Gewinnsteuer:

Wenn nach Einreichung des Überweisungsformb;atts die für das Jahr, für das die Überweisung angeordnet wurde, geschuldete Körperschaftssteuer nach unten korrigiert wird und die Steuerpflichtigen einen Betrag über den Betrag hinaus überwiesen haben, der nach dem Gesetz überwiesen werden konnte, schulden sie dem Staatshaushalt die Differenz an Körperschaftssteuer, die zu viel überwiesen wurde. Das Verfahren zur Bestimmung und Regulierung der Unterschiede bei der Körperschaftssteuer, die über die gesetzlich zulässigen Beträge hinaus umgeleitet wurden, wird durch Anordnung des Präsidenten der A.N.A.F. festgelegt.

 Einkommensteuer für Kleinstunternehmen:

Wenn nach Einreichung des Umleitungsformblatts die für das Jahr, für das die Umleitung angeordnet wurde, geschuldete Einkommensteuer für Kleinstunternehmen nach unten korrigiert wird und die Steuerpflichtigen einen Betrag umgeleitet haben, der höher ist als der Betrag, der laut Gesetz umgeleitet werden konnte, schulden sie dem Staatshaushalt die Differenz an Einkommensteuer für Kleinstunternehmen, die zu viel umgeleitet wurde.

Das Verfahren zur Bestimmung und Anpassung der Differenz der Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen, die über die gesetzlich zulässigen Beträge hinaus umgeleitet wurde, wird durch eine Verordnung des Präsidenten der A.N.A.F. festgelegt.

Wenn nach Einreichung des Umleitungsformblatts die für das Jahr, für das die Umleitung angeordnet wurde, geschuldete Einkommensteuer für Kleinstunternehmen nach unten korrigiert wird und die Steuerpflichtigen einen Betrag umgeleitet haben, der höher ist als der Betrag, der laut Gesetz umgeleitet werden konnte, schulden sie dem Staatshaushalt die Differenz an Einkommensteuer für Kleinstunternehmen, die zu viel umgeleitet wurde.

Das Verfahren zur Bestimmung und Anpassung der Differenz der Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen, die über die gesetzlich zulässigen Beträge hinaus umgeleitet wurde, wird durch eine Verordnung des Präsidenten der A.N.A.F. festgelegt.

  • Einkommensteuer:

Die Bestimmungen über die Befreiung von der Einkommenssteuer im Bausektor werden aktualisiert und an den neuen Mindestlohn von 4000 Lei angepasst. Bitte beachten Sie, dass die Obergrenze von 10.000 Lei für den Mindestlohn in diesem Bereich in Kraft bleibt.

Die Bestimmung wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten und ab Januar 2023 gelten.

 

              Mehrwertsteuer – Ergänzungen zur Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Elektrizität

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt für die Lieferung von Strom an einen in Rumänien ansässigen steuerpflichtigen Unternehmer.

Der steuerpflichtige Unternehmer ist ein Steuerpflichtiger, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Strombezug im Weiterverkauf von Strom besteht und dessen eigener Stromverbrauch unerheblich ist. Unter vernachlässigbarem Eigenverbrauch von Strom versteht man einen Verbrauch von nicht mehr als 1 % des eingekauften Stroms. Ein Steuerpflichtiger gilt als Händler, wenn der Käufer über eine von der nationalen Energieregulierungsbehörde erteilte Lizenz für die Organisation und Verwaltung organisierter Strommärkte für Transaktionen auf dem Tages- und Innertagesmarkt verfügt und wenn der Käufer ein einziger Käufer im Rahmen des zentralisierten Stromeinkaufsmechanismus ist.

Darüber hinaus gilt ein Steuerpflichtiger als Unternehmer, wenn der Käufer des Stroms die folgenden Bedingungen erfüllt:……

Die Bestimmung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

  • AKZISE -Elektronisches Verwaltungsdokument:

Während der Beförderung unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort über das EDV-System ändern und einen neuen Bestimmungsort angeben, bei dem es sich um einen der in Artikel 401 Absatz 2 Buchstabe a Punkt 1, 2 oder 3 bzw. Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungsorte handeln muss, und zwar unter den in der Verordnung des Präsidenten der rumänischen Zollbehörde vorgesehenen Bedingungen (der in Artikel 401 Absatz 2 Buchstabe a Punkt 5 vorgesehene Bestimmungsort wird nicht berücksichtigt).

 Änderungen in Bezug auf lokale Steuern:

Für Gebäude öffentlicher Gesundheitseinrichtungen (Gebäude privater Gesundheitseinrichtungen sind von der Steuerbefreiung ausgenommen), mit Ausnahme von Räumen, die für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, sowie für Gebäude, in denen Hausarztpraxen betrieben werden, wird laut Gesetz keine Gebäudesteuer fällig, mit Ausnahme von Räumen, die für andere Tätigkeiten als die der Hausmedizin genutzt werden;

 Änderungen/Ergänzungen zu OG 16/2022:

Das folgende monatliche Gesamteinkommen stellt kein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der Einkommensteuer dar, und zwar bis zu einer monatlichen Obergrenze von höchstens 33 % des Grundgehalts, das der ausgeübten Tätigkeit entspricht, oder des monatlichen Gehalts/der monatlichen Vergütung, das/die nach dem Gesetz gewährt wird.

Die Reihenfolge, in der das Einkommen auf die monatliche Obergrenze von höchstens 33 % des der ausgeübten Tätigkeit entsprechenden Grundgehalts oder des nach dem Gesetz gewährten/zugelassenen Monatsgehalts/Monatslohns angerechnet wird, bestimmt der Arbeitgeber.

Die Bestimmungen über die Sozialbeiträge (einschließlich der Formulierung „Monatsgehalt/gewährter Monatslohn“) werden ebenfalls entsprechend ergänzt.

Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft und gelten ab dem Einkommen für Januar 2023.

v Nichtsteuerbarkeit des Betrags von 200 Lei/Monat aus den Gehältern:

Ab dem 1. Januar 2023 wird im Falle von Arbeitnehmern, die im Rahmen eines individuellen Arbeitsvertrags in Vollzeit am Ort der Hauptfunktion beschäftigt sind, keine Einkommenssteuer fällig und der Betrag von 200 Lei/Monat, der das Einkommen aus Gehältern darstellt und den Gehältern gleichgestellt ist, wird nicht in die monatliche Berechnungsgrundlage für die verpflichtenden Sozialbeiträge einbezogen, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a) die Höhe des monatlichen Bruttogrundgehalts, das gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag festgelegt wurde, ohne Boni und andere Zulagen, entspricht der Höhe des Bruttomindestlohns pro Land, der durch einen Regierungsbeschluss festgelegt wurde und in dem Monat, auf den sich das Einkommen bezieht, in Kraft ist;

b) das Bruttoeinkommen aus Löhnen und Gehältern im Rahmen ein und desselben individuellen Arbeitsvertrags für ein und denselben Monat nicht mehr als 4.000 Lei beträgt.

 

Achtung! Die Bedingung nach Buchstabe a gilt nicht als erfüllt, wenn im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Dringlichkeitsverordnung und dem 31. Dezember 2023 die Höhe des nach dem individuellen Arbeitsvertrag festgelegten monatlichen Bruttogrundgehalts ohne Berücksichtigung von Zulagen und anderen Zuschlägen verringert wird.

Die oben genannten Bestimmungen gelten unter den gleichen Bedingungen in folgenden Fällen:

 

a) Arbeitnehmer, die in der Land- und Ernährungswirtschaft tätig sind und nicht in den Genuss der Steuererleichterungen kommen, die die Abgabenordnung für diesen Sektor vorsieht (Befreiung von der Einkommenssteuer und Befreiung/Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge)

b) Einkünfte aus Löhnen und Gehältern, die auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses im Sinne des Gesetzes erzielt werden.

 

Wir erwähnen, dass der Betrag von 200 Lei je nach:

a) der Zeitraum des Monats, in dem das Grundgehalt/Monatsgehalt im individuellen Arbeitsvertrag bzw. im Dienstbericht auf dem Niveau des durch Regierungsbeschluss festgelegten garantierten Bruttomindestlohns pro Land gehalten wird;

b) das Datum, ab dem neue Arbeitnehmer zu einem Gehalt/Monatslohn beschäftigt werden, der gegebenenfalls dem garantierten Bruttomindestlohn pro Land entspricht;

c) den Teil des Monats, für den das Einkommen aus Löhnen und Gehältern ermittelt wird;

d) das Datum, an dem der individuelle Arbeitsvertrag/Dienstbericht endet, falls zutreffend.

 

Bei Teilzeitbeschäftigten wird für das Einkommen des Jahres 2023 die Höhe des Mindestbruttogrundgehalts pro Land in dem Monat, in dem die Sozialbeiträge auf der Grundlage des Mindestlohns berechnet werden, um 200 Lei pro Monat verringert.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Einkünfte der Monate Januar bis einschließlich Dezember 2023.

v Mindestlohn im Baugewerbe:

Ab dem 1. Januar 2023 wird für das Baugewerbe das garantierte Mindestbrutto-Grundgehalt pro Land in Geld, ohne Zulagen, Prämien und andere Zuschläge, auf 4.000 Lei pro Monat festgelegt, für eine normale Arbeitszeit von 165.333 Stunden pro Monat, was einem Durchschnitt von 24.194 Lei/Stunde entspricht.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028 beträgt der garantierte Mindestbruttogrundlohn im Baugewerbe mindestens 4.000 Lei pro Monat, ohne Zulagen, Prämien und sonstige Zuschläge, für eine normale Arbeitszeit von durchschnittlich 165.333 Stunden pro Monat.

 

Wir betonen, dass die oben genannten Bestimmungen ausschließlich für die in Artikel 60 Absatz 5 der in der Steuergesetzgebung vorgesehenen Tätigkeitsbereiche gelten:

  • Bautätigkeit im Sinne des CAEN-Codes 41.42.43 – Abschnitt F – Bauwesen;
  • die Bereiche der Herstellung von Baumaterialien, die durch die folgenden CAEN-Codes definiert sind:

 

2312 – Verarbeitung und Formgebung von Flachglas;

2331 – Herstellung von keramischen Fliesen und Fahnen;

2332 – Herstellung von Ziegeln, Fliesen und anderen Bauprodukten aus gebranntem Ton;

2361 – Herstellung von Bauprodukten aus Beton;

2362 – Herstellung von Gipserzeugnissen für Bauzwecke;

2363 – Herstellung von Beton;

2364 – Herstellung von Mörtel;

2369 – Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips;

2370 – Schneiden, Formen und Bearbeiten von Stein;

2223 – Herstellung von Bauprodukten aus Kunststoff;

1623 – Herstellung von sonstigen Tischler- und Schreinerwaren;

2512 – Herstellung von Metalltüren und -fenstern;

2511 – Herstellung von Metallkonstruktionen und Metallbauteilen;

0811 – Gewinnung von Zier- und Bausteinen, Kalkstein, Gips, Kreide und Schiefer;

0812 – Gewinnung von Kies und Sand;

2351 – Herstellung von Zement;

2352 – Herstellung von Kalk und Gips;

2399 – Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g;

Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Mindestlohn im Baugewerbe durch Unternehmen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße von 300 Lei bis 2.000 Lei geahndet wird.

Die Neuberechnung der Beiträge und Steuern erfolgt gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung. Für die sich aus der Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer ergebenden Unterschiede bei den Steuerverbindlichkeiten werden gemäß den Bestimmungen der Steuerverfahrensordnung Zinsen und Säumniszuschläge erhoben.

v Änderungen in Bezug auf Registrierkassen – OG 11/2022:

 Bis zum 31. Dezember 2023 sind Wirtschaftsbeteiligte, die Warenlieferungen oder Dienstleistungen über Automaten mit Kartenzahlung anbieten, sowie Banknoten- bzw. Münzprüfer verpflichtet, ihre Automaten mit elektronischen Registrierkassen auszustatten.

Bitte beachten Sie, dass die vorherige Bestimmung der OG 11/2022 diese Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2022 aussetzt.

 

v Aussetzung einiger Terminen:

  • Die Einreichung der Steuererklärungen 392A, 392B und 393 wird vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 ausgesetzt.
  • Die Anwendung der Bestimmungen über die Möglichkeit, von der Einkommensteuer die Ausgaben für den Betrieb von Frühförderstellen unter der Verwaltung des Steuerpflichtigen oder die vom Steuerpflichtigen gezahlten Beträge für die Unterbringung von Kindern von Arbeitnehmern in Kinderbetreuungseinrichtungen, die sich in Einrichtungen befinden, die Frühförderungsdienste anbieten, abzuziehen, wird bis einschließlich 31. Dezember 2023 ausgesetzt.
  • Die Anwendung der Bestimmungen über die Nichtsteuerbarkeit (für die Zwecke der Einkommenssteuer und der Sozialversicherungsbeiträge) der vom Arbeitgeber gezahlten Beträge für die Früherziehung der Kinder von Arbeitnehmern wird bis einschließlich 31. Dezember 2023 ausgesetzt.

 

  • Während des Zeitraums der unter Punkt 2-3 vorgesehenen Aussetzung werden die Ausgaben für das ordnungsgemäße Betreiben von Kinderkrippen und Kindergärten unter der Verwaltung der Steuerpflichtigen als begrenzt abzugsfähige Ausgaben betrachtet, wie sie in Artikel 25 Absatz (3) Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 227/2015 vorgesehen sind (Ausgaben sozialer Art und unterliegen der für sie festgelegten Obergrenze von 5 %, die auf den Betrag der Ausgaben mit den Gehältern des Personals gemäß dem Arbeitsgesetzbuch angewendet wird.

 

Rechtsgrundlage:

-OUG 168/2022 über einige fiskalisch-budgetäre Maßnahmen, die Verlängerung einiger Fristen sowie die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsaktes;

-Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen.