Im Amtsblatt Nr. 1191 vom 12. Dezember 2022 wurde die Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 157/2022 zur Einführung einer staatlichen Beihilferegelung in Form eines Zuschusses für landwirtschaftliche Produzenten veröffentlicht, die im Herbst 2021 Kulturen anbauten, die von der Bodentrockenheit betroffen waren.
Gemäß dem normativen Akt müssen landwirtschaftliche Erzeuger, die auch Inhaber eines Dürreversicherungsvertrags und Begünstigte der Maßnahme 17.1 des NRDP 2014-2020 für die Dürreversicherungsprämie sind, wenn die pro ha berechnete Entschädigung von Versicherungsgesellschaften zusammen mit dem im Rahmen dieser Regelung gewährten Zuschuss pro ha zu einer Überschreitung von 80 % der zuschussfähigen Ausgaben führt, den Gegenwert des Betrags, der die betreffende Überschreitung darstellt, mit der Zahlung des Marktzinses zurückzahlen.
Im Falle der landwirtschaftlichen Erzeuger, die auch Begünstigte der Maßnahme 1 .1 des PNDR 2014-2020 für Dürreversicherungsprämien, die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Finanzhilfe bei der DAJ (Landwirtschaftsdirektionen der Bezirke) von den Versicherungsgesellschaften Beträge in Höhe der pro Hektar berechneten Dürreentschädigung erhalten haben, sind verpflichtet, dies in den Zahlungsanträgen anzugeben, die von den Versicherungsgesellschaften erhaltenen Beträge, und die DAJ prüft, ob die festgelegten Bedingungen erfüllt wurden, und legt gegebenenfalls die den Begünstigten zustehenden Beträge fest, leistet Zahlungen an sie oder die zu erstattenden Beträge mit der Zahlung von Marktzinsen.