Situation:
Das Unternehmen ABC SRL erbringt Ingenieurdienstleistungen im Bereich des Bauwesens für Unternehmen in Italien. Alle Tätigkeiten werden in Rumänien an den Arbeitsplätzen des Unternehmens ausgeübt.
Kann das Unternehmen in dieser Situation die Steuererleichterungen im Bereich des Bauwesens gemäß OMFP 1528/2022 gewähren?
Lösung: Gemäß Artikel 2 des OMFP 1528/2022 über die Einführung des Verfahrens zur Gewährung von Steuererleichterungen im Bereich des Bauwesens werden Steuererleichterungen für die in Rumänien ausgeübte Tätigkeit, einschließlich der in Rumänien entsandten Personen, gewährt, wenn der Einkommenssteuerpflichtige, an den sie entsandt werden, Tätigkeiten im Bereich des Bauwesens ausübt und die in Artikel 60 Punkt 5 der Abgabenordnung genannten Bedingungen erfüllt. Steuererleichterungen werden nicht für Personen gewährt, die außerhalb Rumäniens entsandt sind
Gemäß Artikel 6 des OMFP 1528/2022 erfolgt die Berechnung des Indikators Tatsächlich erzielter Umsatz aus der Bautätigkeit für die gesamte Tätigkeit, die der Arbeitgeber auf dem rumänischen Hoheitsgebiet aus den in Artikel 60 Punkt 5 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Zweigstellen, Tochtergesellschaften oder Arbeitsstätten des Arbeitgebers in Rumänien.
Bei der Ermittlung des Prozentsatzes von 80 % des Gesamtumsatzes berücksichtigen die Arbeitgeber bei der Berechnung des tatsächlich mit der Bautätigkeit erzielten Umsatzes nur die Einkünfte aus der im rumänischen Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit. Die Einnahmen aus der Bautätigkeit außerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets werden nur bei der Berechnung des Gesamtumsatzes aus der gesamten Tätigkeit berücksichtigt.
Für die Zwecke dieses Verfahrens gilt als im rumänischen Hoheitsgebiet ausgeübte Tätigkeit die in Rumänien tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Bereich des Bauwesens zum Zwecke der Herstellung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Begünstigten.
So sieht das Verfahren vor, dass die Unternehmen bei der Ermittlung des 80 %igen Anteils des tatsächlich mit der Bautätigkeit erzielten Umsatzes nur die Einkünfte aus der im rumänischen Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit berücksichtigen, und definiert die in Rumänien ausgeübte Tätigkeit als die tatsächlich in Rumänien ausgeübte Tätigkeit.
In dem genannten Fall ist diese Bedingung also erfüllt, so dass das Unternehmen die Steuererleichterungen im Bereich des Bauwesens in Anspruch nehmen kann.
Gesetzliche Grundlage:
- Verordnung MF Nr.1528/2022 zur Festlegung des Verfahrens für die Gewährung von Steuererleichterungen im Bereich des Bauwesens.