Mehrwertsteuerregistrierung einer PF im Baugewerbe

Gemäß Artikel 269 Absatz (1) des Steuergesetzbuchs ist ein Steuerpflichtiger diejenige Person, die selbständig und unabhängig von ihrem Standort wirtschaftliche Tätigkeiten der in Absatz (2) genannten Art ausübt, unabhängig vom Zweck oder Ergebnis einer solchen Tätigkeit.

Gemäß Absatz 2 gehören zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieses Titels die Tätigkeiten von Herstellern, Händlern oder Dienstleistungserbringern, einschließlich des Bergbaus, der Landwirtschaft und der Tätigkeiten der freien Berufe oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten. Die Verwertung von materiellen oder immateriellen Gütern zur Erzielung von Einkünften auf Dauer stellt ebenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.

Gemäß Punkt 4 Absatz (3) und Absatz (4) der Methodischen Normen gilt eine natürliche Person, die nicht bereits wegen anderer Tätigkeiten steuerpflichtig ist, als eine wirtschaftliche Tätigkeit aus der Verwertung von materiellen oder immateriellen Gütern ausübend, wenn sie als solche in unabhängiger Weise handelt und die Tätigkeit mit dem Ziel ausgeübt wird, Einkünfte mit kontinuierlichem Charakter im Sinne von Artikel 269 Absatz (2) des Steuergesetzbuchs zu erzielen.

Bei der Errichtung von Grundstücken durch eine natürliche Person zum Zwecke der Veräußerung gilt die wirtschaftliche Tätigkeit als aufgenommen, wenn die natürliche Person beabsichtigt, eine solche Tätigkeit auszuüben, wobei die Absicht der natürlichen Person anhand objektiver Elemente zu beurteilen ist, z. B. der Tatsache, dass die natürliche Person beginnt, Kosten zu tragen und/oder Investitionen zur Vorbereitung der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit zu tätigen. Die wirtschaftliche Tätigkeit gilt ab dem Zeitpunkt ihres Beginns als kontinuierlich, einschließlich der Lieferung der errichteten Immobilie oder von Teilen davon, auch wenn es sich um eine einzige Immobilie handelt.

Daher gilt eine natürliche Person als Steuerpflichtiger, wenn davon ausgegangen wird, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit, einschließlich einer Bautätigkeit, ausübt, und diese Tätigkeit gilt als begonnen, sobald die Kosten für die Durchführung der Bauarbeiten anfallen.

Ist die betreffende natürliche Person nicht für MwSt.-Zwecke registriert und erreicht oder überschreitet sie nach der ersten Lieferung die in Artikel 310 Absatz (1) der Abgabenordnung vorgesehene Befreiungsschwelle (300.000 Lei), so ist sie verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Erreichen oder Überschreiten der Schwelle bzw. ab dem 1. des Monats, der auf das Erreichen oder Überschreiten der Schwelle folgt, die MwSt.-Registrierung gemäß Artikel 310 Absatz (6) der Steuergesetzgebung  zu beantragen.

So stellt die natürliche Person nach der Registrierung für MwSt-Zwecke für eine nachfolgende Lieferung eine MwSt-Rechnung aus, wenn das Bauwerk an eine nicht für MwSt-Zwecke registrierte Person gemäß Artikel 16 geliefert wird, oder sie wendet die Vereinfachungsmaßnahmen an, wenn die Lieferung an eine für MwSt-Zwecke registrierte Person gemäß Artikel 316 erfolgt.

Grundsätzlich schuldet die natürliche Person die Mehrwertsteuer auf alle Lieferungen und Leistungen und hat das Recht auf Vorsteuerabzug für Käufe, die zur Verwendung in steuerpflichtigen Umsätzen bestimmt sind (Artikel 297), sofern die natürliche Person im Besitz von auf ihren Namen ausgestellten Rechnungen ist.

Eine Person, die die durch objektive Beweise bestätigte Absicht hat, selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 269 der Steuergesetzgebung aufzunehmen, und die damit beginnt, die für die Aufnahme dieser wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichen Kosten zu tragen und/oder vorbereitende Investitionen zu tätigen, ist als in dieser Eigenschaft handelnder Steuerpflichtiger anzusehen, der gemäß Artikel 297 des Steuergesetzbuchs das Recht hat, die geschuldete oder gezahlte Steuer für die Ausgaben und/oder Investitionen, die für die von ihm beabsichtigte Tätigkeit getätigt wurden und zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofort abzuziehen, ohne die tatsächliche Aufnahme seiner Tätigkeit abwarten zu müssen. In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-110/98 Gabalfrisa entschieden.

Die Steuer ist für den Begünstigten abzugsfähig, wenn die Steuer für die vom Lieferanten/Leistungserbringer erbrachte Lieferung/Leistung gemäß den Bestimmungen von Artikel 297 Absatz (1) der Abgabenordnung fällig wird, mit den in Artikel 297 Absatz (2) und (3) des Steuergesetzbuches vorgesehenen Ausnahmen.

Mehrwertsteuer-Registrierung – Verfahren:

Gemäß dem durch den ANAF-Befehl 239/202 genehmigten Verfahren für die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke mit späteren Änderungen und Ergänzungen muss der Steuerpflichtige, der die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 316 Absatz (1) Buchstabe a) des Steuergesetzbuchs beantragt, dies der zuständigen Steuerbehörde vorlegen:

  • Antrag auf MwSt.-Registrierung (Formular 098) für Steuerpflichtige, die der Eintragung in das Handelsregister unterliegen. In diesem Fall wird der Antrag auf Eintragung für Mehrwertsteuerzwecke beim zuständigen Finanzamt am selben Tag eingereicht wie der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister beim Handelsregisteramt;
  • die Steueranmeldung (010) bei Steuerpflichtigen, die nicht der Eintragung ins Handelsregister unterliegen. In diesem Fall wird die Steuerregistrierungserklärung zum Zeitpunkt der ersten Steuerregistrierung eingereicht, in der Regel zum Zeitpunkt der Niederlassung, und der Antrag auf MwSt-Registrierung wird durch Ausfüllen des Abschnitts „Daten des Steuervektors“ der Erklärung gestellt

Der Steuerpflichtige, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 316 Absatz (1) Buchstabe b) – Überschreitung der Höchstgrenze – oder c) – nach Wahl – des Steuergesetzbuchs die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke beantragt, reicht bei der zuständigen Steuerbehörde die Erklärung der Erwähnungen (010) ein, in der die „Angaben zum Steuervektor“, Abschnitt „Mehrwertsteuer“ ausgefüllt sind.

Nach Erhalt des Bescheids, mit dem die Registrierung für MwSt-Zwecke bestätigt wird, muss die natürliche Person ein Verkaufs- und ein Einkaufsbuch führen und eine vierteljährliche MwSt-Erklärung 300 sowie eine Informationserklärung 394 abgeben.

Wir möchten Sie daran erinnern, dass ab dem 1. März 2022 die Kommunikation der bevollmächtigten Personen (PFA) mit der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung (ANAF) ausschließlich online erfolgen wird, indem sie sich im Virtual Private Space (SPV) registrieren.

Bitte beachten Sie, dass der Zugang zum VPS ohne qualifiziertes Zertifikat (elektronische Unterschrift) sowie die Einreichung der Einheitlichen Meldung möglich ist, die Einreichung der Meldungen D112, D300, D394 usw. jedoch nur mit elektronischer Unterschrift erfolgen kann.

 

Rechtsgrundlage:

– ANAF-Verfügung 239/2021 zur Genehmigung des Verfahrens zur Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß den Bestimmungen von Artikel 316 Absatz (1) Buchstabe a), b) oder c) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung

-Steuergesetzbuch von 2015 (Gesetz 227/2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

-Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung.