Online-Kommunikationsverfahren mit ANAF (2)

Antrag auf Eintragung als SPV (Virtueller Privater Raum) Nutzer von juristischen Personen, anderen Personen ohne Rechtspersönlichkeit, Vertretern sowie Bevollmächtigten

Natürliche Personen, die im Besitz eines qualifizierten Zertifikats sind, können eine Registrierung als SPV-Nutzer mit dem Status eines solchen beantragen:

  1. a) der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person oder einer Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit;

  2. b) der benannte Vertreter der juristischen Person oder der Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit;

  3. c) bevollmächtigter Vertreter der natürlichen Person, der juristischen Person oder der Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.

Der Antrag auf Registrierung als SPV-Nutzer für Personen, die die Eigenschaft eines gesetzlichen Vertreters, benannten Vertreters oder Bevollmächtigten haben, erfolgt über die spezifischen IT-Anwendungen auf der speziellen IT-Plattform.

Der Antrag enthält obligatorische und optionale Angaben.

Folgende Angaben sind verpflichtend zu leisten: 

  1. a) die Identifikationsdaten der natürlichen Person, der juristischen Person oder der vertretenen/bevollmächtigten Einrichtung/Vertreter, je nachdem;

  2. b) die Eigenschaft als Vertreter oder Bevollmächtigter;

  3. c) die gültige Mobiltelefonnummer des Vertreters oder Bevollmächtigten;

  4. d) die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen für den SPV;

  5. e) das mit einem qualifizierten elektronischen Zertifikat unterzeichnete Dokument, das den Status des benannten oder bevollmächtigten Vertreters bescheinigt, oder die elektronische Dokumentenkopie des Bildes des Dokuments, das den Status des benannten oder bevollmächtigten Vertreters bescheinigt;

  6. f) die Adresse der elektronischen Post;

  7. g) die Kenndaten des qualifizierten Zertifikats.

 

Folgende Angaben sind optional zu leisten: 

  1. a) Zustimmung zum Erhalt von Mahnungen per E-Mail;

  2. b) das mit einem qualifizierten elektronischen Zertifikat unterzeichnete Dokument, das den Status des gesetzlichen Vertreters bescheinigt, oder die elektronische Dokumentenkopie des Bildes des Dokuments, das den Status des gesetzlichen Vertreters bescheinigt.

 

Genehmigung des Antrags auf Registrierung als SPV-Nutzer von juristischen Personen, anderen Personen ohne Rechtspersönlichkeit, Vertretern sowie Bevollmächtigten:

Nach dem Ausfüllen und Einreichen des Registrierungsantrags registriert die zentrale Steuerbehörde den Antrag und vergibt eine Registrierungsnummer, die sie dem Antragsteller über die entsprechende Anwendung mitteilt.

Die zentrale Steuerbehörde prüft die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben und validiert die Informationen. Die Validierung der Informationen hat die Wirkung, dass der Antrag genehmigt wird.

Sind die Angaben zu den im Antrag eingetragenen Identifikationsdaten falsch, wird der Antrag auf Eintragung in die SPV der juristischen Person, der Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit oder der natürlichen Person abgelehnt.

Wenn der Antragsteller den Nutzungsbedingungen für die SPV nicht zustimmt oder die Mobiltelefonnummer ungültig ist, kann der Registrierungsvorgang nicht abgeschlossen werden.

Ist die Vollmacht nicht allgemein für alle Vorgänge in der SPV oder die Bezeichnung als Vertreter nicht allgemein für alle Vorgänge in der SPV, wird der Anmelder innerhalb von 5 Tagen nach der Anmeldung per E-Mail informiert. In diesem Fall wird der Antrag abgelehnt.

Sind die Angaben zu den Identifizierungsdaten im Antrag richtig, können aber die Angaben zur Eigenschaft des Vertreters oder Bevollmächtigten nicht überprüft werden oder ergibt die Überprüfung des Dokuments, dass es unvollständige oder falsche Angaben enthält, so wird dem Antragsteller innerhalb von 5 Tagen nach der Registrierung per E-Mail mitgeteilt, dass der Antrag auf Registrierung am Schalter genehmigt wird.

Handelt es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine elektronische Kopie des Bildes des Dokuments, das den Status des bestellten oder bevollmächtigten Vertreters bescheinigt, wird der Antragsteller innerhalb von 5 Tagen nach der Registrierung an die E-Mail-Adresse benachrichtigt, dass der Antrag auf Registrierung am Schalter genehmigt wurde.

Die Steuerbehörde genehmigt den Antrag am Schalter, wenn die physische Identifizierung erfolgt ist, die Überprüfung der Belege erfolgreich durchgeführt wurde, das Dokument zur Ernennung des Vertreters oder die Vollmacht allgemein ist und gegebenenfalls die Überprüfung der vorgelegten Informationen oder Dokumente erfolgreich durchgeführt wurde.

 

Verzicht auf SPV:

Die natürliche oder juristische Person oder die Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kann beantragen, auf die Inanspruchnahme der Zweckgesellschaft zu verzichten.

Natürliche Personen, die als SPV-Nutzer registriert sind, verzichten auf die SPV, indem sie die entsprechenden Felder in der speziellen Computeranwendung der SPV ausfüllen.

Im Falle von natürlichen Personen, die nur durch einen Bevollmächtigten als SPV-Nutzer registriert sind, muss der SPV-Nutzer gegebenenfalls die Opt-out-Möglichkeit nutzen:

  1. a) die bevollmächtigte Person durch Ausfüllen der entsprechenden Felder in der spezifischen EDV-Anwendung, die in der SPV angeboten wird;

  2. b) die natürliche Person durch Ausfüllen eines Antrags, der bei der zentralen Steuerbehörde des Steuerdomizils einzureichen ist.

 

Bitte beachten Sie, dass der Zugriff auf die SPV in den folgenden Situationen automatisch von der zentralen Steuerbehörde gesperrt wird:

  1. a) Tod der natürlichen Person;

  2. b) die Löschung der juristischen Person oder der Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit;

  3. c) die Abmeldung einer natürlichen Person, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder einen freien Beruf ausübt.

Auszug aus Anhang Nr.2 der Verordnung 1090/2022:

Unterlagen, die über den Dienst „Virtaller Privater Raum“ übermittelt werden können, wenn es sich um juristische Personen oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit handelt

Zeitfrist für die Aufbewahrung von Unterlagen

A. Schriftstücke, die vom Finanzministerium/der nationalen Steuerverwaltungsbehörde ausgestellt und juristischen Personen oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit übermittelt werden

 

a) Automatisch

 

1. Besteuerungsentscheidungen von Amts wegen

60 Tage

2. Verwaltungsakte, die von den Steuerprüfungsorganen erlassen werden, nämlich: Entscheidung über die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage infolge der Steuerprüfung, Entscheidung über die Nichtänderung der Steuerbemessungsgrundlage infolge der Steuerprüfung, Steuerbescheid über die wichtigsten Steuerpflichten im Zusammenhang mit den bei der Steuerprüfung von juristischen Personen festgestellten Unterschieden der Steuerbemessungsgrundlage

60 Tage

3. Beschlüsse über zusätzliche Zahlungsverpflichtungen

60 Tage

4. Vollstreckungsdokumente wie: Vorladung, vollstreckbarer Titel, Adresse für die Anordnung einer Beschlagnahme von Bargeld, Mitteilung über die Anordnung einer Beschlagnahme, Entscheidung über die Aufhebung der Beschlagnahme von Bargeld usw.

60 Tage

5.1. Sonstige Steuerverwaltungsakte oder Akte, die von den Steuerbehörden in Ausführung des Gesetzes erlassen werden, wie z. B. Aufforderungen, Mitteilungen, Bescheide usw., die vom Finanzministerium/der nationalen Steuerverwaltungsbehörde entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten erstellt werden

 

5.2 Die Liste und das Format der in Nummer 5.1 genannten Dokumente werden 30 Tage vor Beginn der Übermittlung über das SPV auf der Website des Finanzministeriums/der nationalen Steuerverwaltungsbehörde veröffentlicht.

60 Tage

Die Angaben, die in der Steuererklärung über die von für MwSt.-Zwecke registrierten Personen im Inland getätigten Lieferungen und Käufe ( Erklärung 394) in Bezug auf die mit jedem für MwSt.-Zwecke registrierten Steuerpflichtigen (Kunde/Lieferant) getätigten Umsätze eingetragen sind, werden nur übermittelt, wenn sowohl der Steuerpflichtige, der auf die Dienstleistung „Virtaller Privater Raum“ zugreift, als auch seine Partner ihre Zustimmung gegeben haben.

60 Tage

7. Einschlägige Angaben, die sich aus der Risikoanalyse ergeben, um die Steuerpflichtigen für die Zwecke der freiwilligen Einhaltung der Vorschriften zu informieren

60 Tage

8. Spezifische Angaben und Unterlagen für das nationale elektronische Rechnungsstellungssystem RO e-Invoice

60 Tage

b) Auf Antrag der juristischen Person oder der Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit

 

1. „Steuerliche Situation nach dem Steueraufkommen pro Zahler ab… „. Der Einzahlerschein wird mit der folgenden Nachricht versandt: „ACHTUNG! Bei diesem Dokument handelt es sich nicht um einen Steuerverwaltungsakt, sondern um ein internes Dokument, das von den Steuerbehörden bei der Verwaltung von Steuerforderungen und bei der Prüfung von Erklärungen und der Begleichung von Zahlungsverpflichtungen verwendet wird. Daher kann dieses Dokument nur im Verhältnis zur Steuerverwaltung verwendet werden, um die steuerlichen Aufzeichnungen mit den Buchhaltungsunterlagen in Einklang zu bringen!“

2. “ Steuerbescheinigung „

60 Tage

3. “ Bescheinigung über den Steuerausweis „

60 Tage

4. “ Stellungnahme zur Anwendung des Steuerrechts „

60 Tage

5. “ Antwort auf Beschwerden, Petitionen, Klagen, Anträge auf Anhörung „

60 Tage

6. „Bescheinigung über die Erstattung/Nicht-Erstattung der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge/Abgassteuer für Kraftfahrzeuge/Schadstoffemissionssteuer für Kraftfahrzeuge oder des Restwertes der Stempelsteuer“

60 Tage

7. “ Aktienverlauf und elektronisches Dokumentenregister, übermittelt durch «Virtuellen Privaten Raum»“

60 Tage

8. Dokument zur Abwicklung des Beihilfeantrags

60 Tage

9. Entscheidung über die Festsetzung der vom Steuerpflichtigen an der Quelle einbehaltenen Einkommensteuer, die den gesetzlich geschuldeten Betrag übersteigt

60 Tage

10. Bescheinigung über die Zuweisung der eindeutigen Identifikationsnummer der elektronischen Registrierkassen

60 Tage

11. Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes

60 Tage

12. Spezifische Informationen und Dokumente für das nationale elektronische Rechnungsstellungssystem RO e-Invoice

60 Tage

13.1 Steuerliche Verwaltungsakte, von den Steuerbehörden in Ausführung des Gesetzes erlassene Akten, andere Dokumente und Akten auf Antrag der juristischen Person, die vom Finanzministerium / der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung gemäß den gesetzlichen Zuständigkeiten erstellt werden.

 

13.2 Die Liste und das Format der in Punkt 13.1 genannten Dokumente werden 30 Tage vor Beginn der Übermittlung über das SPV auf der Website des Finanzministeriums/der nationalen Steuerverwaltungsbehörde veröffentlicht.

60 Tage

B. Unterlagen, die von der juristischen Person oder der Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit ausgestellt und dem Finanzministerium/der nationalen Steuerverwaltungsbehörde übermittelt wurden

 

1. Steuererklärungen

60 Tage

2. Anfrage „Steuerliche Situation laut Steuerformular pro Zahler auf …. „

3. Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung

4. Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung

5. Ersuchen um eine Stellungnahme zur Anwendung der Steuervorschriften

6. Beschwerde, Petition, Klage

60 Tage

7. Antrag auf Anhörung

8. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Erstattung/Nicht-Erstattung der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge/Abgassteuer für Kraftfahrzeuge/Schadstoffemissionssteuer für Kraftfahrzeuge oder des Restwertes der Stempelsteuer

9. Antrag auf „Freigabe der Historie und des Registers der über den „Virtaller Privater Raum“ kommunizierten elektronischen Dokumente“.

10. Antrag auf Information der Öffentlichkeit

60 Tage

11. Antrag auf staatliche Beihilfe

12. Steuerliche Registrierungserklärungen

60 Tage

13. Erstattungsanträge

14. Antrag auf Zuteilung der Auftragsnummer aus dem Register der elektronischen Steuerkassen, die im Bezirk/Gemeinde Bukarest installiert sind, oder der eindeutigen Identifikationsnummer aus der Computeranwendung der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung.

15. Antrag auf Erteilung der steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung

 

16. Spezifische Informationen und Dokumente für das nationale elektronische Rechnungssystem RO e-Invoice

60 Tage

17.1 Sonstige Erklärungen, Anträge oder Dokumente, die vom Finanzministerium/der nationalen Steuerverwaltungsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten erstellt werden

60 Tage

17.2 Die Liste und das Format der in Nummer 17.1 genannten Dokumente werden 30 Tage vor Beginn der Übermittlung über das SPV auf der Website des Finanzministeriums/der nationalen Steuerverwaltungsbehörde veröffentlicht.

60 Tage

 

Rechtliche Grundlage:

  • ANAF-Verordnung Nr. 1090/2022 über die Genehmigung des Kommunikationsverfahrens mittels elektronischer Fernübertragung zwischen der zentralen Steuerbehörde und natürlichen Personen, juristischen Personen und anderen Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit;

  • anaf.ro