Am 18.05.2022 wurde im Amtsblatt Nr. 494 die Dringlichkeitsverordnung über einige steuerliche Maßnahmen und zur Änderung und Ergänzung von Artikel 59 des Gesetzes 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung veröffentlicht.
Die Neuheit dieser Verordnung ist die Gewährung einer zeitlich begrenzten Erleichterung, d.h. vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ist die freiwillige Erhöhung des Mindestlohns um 200 Lei von Steuern und Sozialabgaben befreit.
Diese Einrichtung steht Arbeitnehmern mit einem individuellen Vollzeitarbeitsvertrag am Ort der Hauptfunktion und neuen Arbeitnehmern, die zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2022 eingestellt werden und deren Bruttogehalt 2.750 Lei beträgt, zur Verfügung.
Der Betrag von 200 Lei wird bei der Anwendung der persönlichen Abzüge nicht berücksichtigt und kann entsprechend gekürzt werden:
– Der Zeitraum des Monats, für den die Gehaltserhöhung gewährt wurde;
– Das Datum, ab dem der neue Mitarbeiter eingestellt wird;
– Der Teil des Monats, für den das Einkommen aus Löhnen und Gehältern ermittelt wird;
– Datum, an dem der individuelle Arbeitsvertrag endet
Die Bestimmungen gelten nicht für Personal, das aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird.