Programm RURAL INVEST – wichtige Aspekte

Der Beschluss des Finanzministeriums (MF) Nr. 933 zur Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung im Zusammenhang mit dem Programm RURAL INVEST wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 352 vom 8. April 2022 veröffentlicht und gilt ab dem Datum der Veröffentlichung.

Ziel der staatlichen Beihilferegelung èist die Unterstützung von Unternehmen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur und Lebensmittelindustrie sowie von Unternehmen in anderen als den oben genannten Bereichen, die ihre Produktion in ländlichen und kleinen städtischen Gebieten ansiedeln, vor dem Hintergrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise im Rahmen des Programms LÄNDLICHES INVEST (nachstehend „Programm“ genannt), das mit der EILVERORDNUNG Nr. 24 genehmigt wurde. /2022 über die Genehmigung und Finanzierung einiger Garantieprogramme in für die rumänische Wirtschaft vorrangigen Bereichen, mit späteren Änderungen, im Folgenden als Regierungseilverordnung Nr. 24/2022 bezeichnet.

Die im Rahmen dieser Regelung gewährten staatlichen Beihilfen sind gemäß der Mitteilung der Kommission – Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der derzeitigen Epidemie COVID-19 (2020/C91I/01) in ihrer geänderten und ergänzten Fassung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und werden nach einer Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission gewährt.

Die vorliegende Regelung wird vom Finanzministerium über den Kreditgarantiefonds für den ländlichen Raum IFN – S.A. in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen durchgeführt. Das Finanzministerium ist der Anbieter und die Verwaltung dieser Regelung wurde per Gesetz an den Kreditgarantiefonds für den ländlichen Raum delegiert.

Begünstigte der Beihilferegelung können sein:

  • – Wirtschaftsbeteiligte, die gemäß dem Unternehmensgesetz Nr. 31/1990, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, gegründet wurden;
  • – Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Regeln für Direktzahlungen an Betriebsinhaber im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;asociatii agricole constituite conform Legii nr. 36/1991 privind societatile agricole si alte forme de asociere in agricultura, cu modificarile si completarile ulterioare, Legii nr. 1/2005 privind organizarea si functionarea cooperatiei, republicata, cu modificarile ulterioare, si Legii cooperatiei agricole nr. 566/2004, cu modificarile si completarile ulterioare;
  • befugte natürliche Personen, Einzel- und Familienunternehmen, die gemäß der Regierungseilverordnung Nr. 44/2008 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch befugte natürliche Personen, Einzel- und Familienunternehmen, die mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 182/2016 gebilligt wurde, gegründet wurden, sowie Bauernverbände, die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 26/2000 über Vereine und Stiftungen, die mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 246/2005 gebilligt wurde, mit späteren Änderungen und Ergänzungen gegründet wurden;
  • Unternehmen, die in anderen Bereichen als der Landwirtschaft, der Fischerei, der Aquakultur und der Lebensmittelindustrie tätig sind und die Investitionen auf der Grundlage von Projekten getätigt haben, die mit europäischen Mitteln aus dem Nationalen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert wurden.

Die oben genannten Begünstigten sind im Rahmen des Programms förderfähig, wenn sie die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen:

  • sich nicht als Teilhaber in einem Rechtsstreit mit dem Finanzministerium und/oder dem kreditgebenden Kreditinstitut befindet;
  • zum Zeitpunkt der Beantragung der staatlichen Bürgschaft keine ausstehenden Kredite, einschließlich Leasingfinanzierungen, hat oder, falls es ausstehende Kredite hat, diese in der Datenbank des Zentralen Kreditrisikocenters (Central Credit Risk Centre, nachstehend C.R.C. genannt) in die Kategorien A, B, C eingestuft sind;
  • ihnen zum Zeitpunkt der Kreditgenehmigung die Ausstellung von Schecks nicht untersagt ist und sie in den letzten sechs Monaten vor Beantragung der Staatsgarantie in der Datenbank der Central Payment Incident Database (nachstehend „C.I.P.“ genannt) keine schwerwiegenden Vorfälle im Zusammenhang mit Solawechseln und/oder Schecks zu verzeichnen hatten, mit Ausnahme von schwerwiegenden Bankvorfällen im Zusammenhang mit Solawechseln und/oder Schecks, die ab dem 16. März 2020 während der Notstandsphase, während des Alarms und einen Monat nach deren Beendigung ausgeführt wurden;
  • gegen sie kein Insolvenzverfahren nach den geltenden Rechtsvorschriften eröffnet wurde;
  • dem Kreditinstitut Sicherheiten vorlegen, die im Falle von Investitionskrediten zusammen mit der staatlichen Bürgschaft und der gesetzlichen Immobilien- und/oder Mobilienhypothek auf die mit dem Kredit finanzierten Vermögenswerte mindestens 100 % des Finanzierungsbetrags abdecken. Für Investitionskredite, die für den Erwerb von Aktien gewährt werden, sind neben der Hypothek auf die Aktien weitere Sicherheiten zu stellen, die zusammen mit der staatlichen Garantie mindestens 100 % des Finanzierungsbetrags abdecken. Bei Betriebsmittelkrediten/Kreditlinien umfasst die Besicherungsstruktur des Kredits eine Sicherungsübereignung der Guthaben aller vom Begünstigten beim Kreditinstitut eröffneten Konten;
  • nach den internen Vorschriften des Kreditinstituts förderfähig sind;
  • sie haben keine ausstehenden Steuerverbindlichkeiten und andere Haushaltsforderungen, die von der zentralen Steuerbehörde verwaltet werden, wie in Artikel 1 Punkt 31 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung definiert. Beantragt der Begünstigte einen Betriebsmittelkredit/eine Kreditlinie, so kann er ausstehende Beträge, die er aus der genehmigten Kreditfazilität in voller Höhe zu zahlen hat, erfassen.

Gemäß dem normativen Akt sind die förderfähigen Ausgaben für eine Finanzierung im Rahmen des Programms folgende:

  1. a) der Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) des Landgesetzes Nr. 18/1991, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, bis der Begünstigte eine Eigentumsfläche von bis zu 1.000 Hektar erreicht;
  2. b) Erwerb von Anteilen an Unternehmen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur und Lebensmittelindustrie;
  3. c)Investitionen in Ausrüstungen/Technologie und Automatisierung für die Begünstigten des Programms in der Lebensmittelindustrie und in der Erstverarbeitung von landwirtschaftlichen Materialien zur Herstellung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen;
  4. d)Erwerb von Maschinen und Ausrüstung für die Begünstigten des Programms;
  5. e)Investitionen zur Gewährleistung der Energieunabhängigkeit der Tätigkeit/Produktion der Begünstigten;
  6. f)laufende Produktionstätigkeiten für die Begünstigten des Programms;
  7. g) die derzeitigen Tätigkeiten der Getreideerzeuger und -verarbeiter, die durch das Programm begünstigt werden, auf der Grundlage der Lagerbescheinigung;
  8. h) Refinanzierung von Investitionskrediten und/oder Betriebsmittelkrediten der Begünstigten des Programms, mit Ausnahme der im Rahmen des Programms zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und kleiner Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung – IMM INVEST ROMANIA – garantierten Kredite, einschließlich des Teilprogramms AGRO IMM INVEST, das durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 110 der Regierung genehmigt wurde /2017 über das Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen und kleine Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung – IMM INVEST ROMANIA, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 209/2018, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieser Beihilferegelung gemäß Artikel 1 Absatz (2) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/2022 Bürgschaften in Höhe von bis zu 90 % des Finanzierungsbetrags gewährt werden.

Für die gewährten Garantien wird eine Risikoprämie gemäß Absatz 25 Buchstabe a der Mitteilung der Kommission – Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der derzeitigen COVID-19-Epidemie (2020/C91I/01) erhoben.

Für die in Artikel 4 Absatz (2) der EILVERORDNUNG Nr. 24/2022 genannten Darlehen darf der Höchstbetrag jeder einem Begünstigten gewährten Finanzierung 5.000.000 RON für Betriebsmitteldarlehen/Kreditlinien bzw. 10.000.000 RON für Investitionsdarlehen nicht überschreiten, und zwar innerhalb der Grenzen einer der folgenden für beide Finanzierungen geltenden Bedingungen, wobei der höhere der beiden folgenden Werte gilt:

 

  1. a) das Doppelte des Betrags der Lohnkosten, einschließlich der vom Arbeitgeber geschuldeten Pflichtsozialbeiträge im Zusammenhang mit den Lohn- und Gehaltseinkünften, die auf der Ebene des Jahres 2019 erfasst werden. Bei Unternehmen, die nach dem 1. Januar 2019 gegründet werden, darf der Höchstbetrag des Darlehens den geschätzten Betrag für die ersten zwei Jahre der Tätigkeit nicht überschreiten;

oder

  1. b) 25 % des Nettoumsatzes des Begünstigten für das Jahr 2019, d. h. des Bruttoeinkommens bzw. der Jahreseinkommensnorm bei natürlichen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, gemäß der einzigen Erklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge, die den zuständigen Steuerbehörden für das Jahr 2019 vorgelegt wurde;

oder

  1. c) einen Betrag, der sich aus seinem Liquiditätsbedarf ergibt; dieser kann sowohl Betriebskapitalkosten als auch Investitionskosten umfassen, sofern der Begünstigte entsprechende Belege vorlegt; in diesem Fall darf der Darlehensbetrag den Liquiditätsbedarf zum Zeitpunkt der Gewährung für die nächsten 18 Monate im Falle von KMU bzw. für die nächsten 12 Monate im Falle von Großunternehmen nicht übersteigen.

Der maximale kumulative Betrag der staatlich garantierten Finanzierung gemäß Artikel 4 Absatz (2) der Regierungseilverordnung Nr. 24/2022 darf 15.000.000 Lei nicht überschreiten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, wobei die höchste Bedingung gilt:

  1. a) das Doppelte des Betrags der Lohnkosten, einschließlich der vom Arbeitgeber geschuldeten Pflichtsozialbeiträge im Zusammenhang mit den Einkünften aus Löhnen und Gehältern, die auf der Ebene des Jahres 2019 erfasst werden. Bei Unternehmen, die nach dem 1. Januar 2019 gegründet werden, darf der Höchstbetrag des Darlehens den geschätzten Betrag für die ersten zwei Jahre der Tätigkeit nicht überschreiten;

oder

  1. a) 25 % des Nettoumsatzes des Begünstigten für das Jahr 2019, d. h. des Bruttoeinkommens bzw. der Jahreseinkommensnorm bei natürlichen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, gemäß der einzigen Erklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge, die den zuständigen Steuerbehörden für das Jahr 2019 vorgelegt wurde;

oder

  1. b) einen Betrag, der sich aus seinem Liquiditätsbedarf ergibt; dieser kann sowohl Betriebskapitalkosten als auch Investitionskosten umfassen, sofern der Begünstigte entsprechende Belege vorlegt; in diesem Fall darf der Darlehensbetrag den Liquiditätsbedarf zum Zeitpunkt der Gewährung für die nächsten 18 Monate im Falle von KMU bzw. für die nächsten 12 Monate im Falle von Großunternehmen nicht übersteigen.

 

Die maximale Finanzierungsdauer für Investitionskredite beträgt 72 Monate, ohne dass eine Verlängerung möglich ist.

Die maximale Laufzeit der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten/Kreditlinien beträgt 36 Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung um maximal 36 Monate, wobei die monatlichen/vierteljährlichen/halbjährlichen Rückzahlungen auf der Grundlage des Tilgungsplans für die letzten 12 Monate der Verlängerung erfolgen.

Bei Investitionskrediten, die den Begünstigten des Programms gewährt werden, gewähren die Kreditinstitute auf Antrag des Begünstigten eine tilgungsfreie Zeit von höchstens 24 Monaten, nach der die Darlehen in mindestens zwei Raten pro Jahr zurückgezahlt werden.

Die staatlichen Bürgschaften, die jedem am Programm teilnehmenden Begünstigten gewährt werden, beziehen sich auf ein oder mehrere Investitionsdarlehen und/oder ein oder mehrere Betriebsmitteldarlehen, für die der Staat über das Finanzministerium eine Bürgschaft in Höhe von maximal 90 % des Finanzierungsbetrags übernimmt, wobei Zinsen, Provisionen und Bankgebühren im Zusammenhang mit dem garantierten Darlehen nicht berücksichtigt werden.

Die Laufzeit der gemäß Artikel 1 Absatz (2) der geänderten Notverordnung Nr. 24/2022 gewährten Garantien darf für die Begünstigten des Programms 6 Jahre nicht überschreiten.

Der Höchstbetrag der staatlich garantierten Finanzierung, die einem Begünstigten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden kann, beträgt 15.000.000 Lei.

Rechtsgrundlage:

-MF-Verordnung 933/2022 zur Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung im Zusammenhang mit dem Programm RURAL INVEST;

-Dringlichkeitsverordnung 24/2022 über die Genehmigung und Finanzierung von Garantieprogrammen in für die rumänische Wirtschaft vorrangigen Bereichen.