Gemäß dem Gesetz Nr. 225/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 76/2002 über das Arbeitslosenversicherungssystem und die Förderung der Beschäftigung, wird der Wert des sozialen Referenzindikators jedes Jahrs, ab dem 1. März 2022 am 1. März von Amts wegen mit der durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate des Vorjahres, dem endgültigen Indikator, der vom Nationalen Institut für Statistik mitgeteilt wird, aktualisiert.
Daher wird gemäß Artikel 33^2 und 33^3 des Gesetzes Nr. 76/2002, eingeführt durch das Gesetz Nr. 225/2021, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 735 vom 27. Juli 2021, der Wert des sozialen Referenzindikators jedes Jahr von Amts wegen, am 1. März mit der durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate des Vorjahres – endgültiger Indikator, der vom Nationalen Institut für Statistik mitgeteilt wird, aktualisiert.
Wir erwähnen, dass der letzte Wert des sozialen Referenzindikators, unter den Bedingungen, unter denen die durchschnittliche jährliche Inflationsrate einen negativen Wert hat, beibehalten wird.
Wir erinnern Sie daran, dass der Wert des sozialen Referenzindikators gemäß Artikel 33^1 des Gesetzes Nr. 76/2002 über das Arbeitslosenversicherungssystem und Beschäftigungsförderung, bis zum 1. März 2022 500 Lei, betrug.
Gemäß Artikel 5 Punkt IX des Gesetzes Nr. 76/2002, stellt der soziale Referenzindikator der Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung, bezeichnet im Folgenden als sozialer Bezugsindikator, die in Lei ausgedrückte Einheit dar, auf deren Höhe die aus dem Budget der Arbeitslosenversicherung unterstützten Geldleistungen gemeldet werden. Diese werden gewährt, um den Schutz von Personen innerhalb des Arbeitslosenversicherungssystems zu gewährleisten und bestimmte Personengruppen sowie Arbeitgeber zur Beschäftigung von Arbeitssuchenden anzuregen.
Die durchschnittliche jährliche Inflationsrate für 2021 beträgt nach Angaben des Nationalen Instituts für Statistik 5,1 %, sodass der Wert des SRI ab dem 1. März 2022 von 500 Lei auf 525,5 Lei steigt.
Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass je nach sozialem Bezugsindikator auch bestimmte Rechte berechnet werden, die Arbeitnehmern oder ehemaligen Arbeitnehmern zugute kommen können. Darunter erwähnen wir Elterngeld (Artikel 2 Dringlichkeitserlaß (OUG) Nr. 111/2010), Arbeitslosengeld (Artikel 39 Gesetz Nr. 76/2002), Sozialleistungen (siehe Gesetz Nr. 416/2001), gewährte Leistungen für Menschen mit Behinderungen (Gesetz Nr. 448/2006).
Daher wird ab dem 1. März auch die Mindestgrenze der Höhe des monatlichen Elterngeldes erhöht.
Genauer gesagt, da gemäß OUG 111/2010 der Wert der monatlichen Zulage nicht niedriger sein darf als der Betrag, der sich aus der Anwendung eines Multiplikationskoeffizienten von 2,5 auf den SRI-Wert ergibt, liegt seine Mindestschwelle ab März bei 1.314 Lei .
Die Zulage beträgt zwar 85 % des in den letzten 12 Monaten erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens, muss aber innerhalb der oben genannten Untergrenze und des Höchstbetrags von 8.500 Lei liegen.
Auch, weil dieser ebenfalls nach dem ISR berechnet wird, ebenso wie die Höhe des Elterngeldes bei Zwillingsschwangerschaften, von Drillingen oder Vielfachen erhöht. Darüber hinaus wird es bei Überschneidung zweier Elternzeiten eine Aufstockung und den Zuschlag verbuchen.
So erhöht sich durch die Anwendung des neuen ISR-Wertes die Berechnungsgrundlage für die Arbeitslosenentschädigung von 375 Lei auf 394 Lei, die Eingliederungsprämie von 1.500 auf 1.576 Lei und der Zuschuss für marginalisierte Personen von 2.000 bis 2.102 Lei.
Der gleiche prozentuale Zuschlag von 5,1 % gilt für Sozialhilfeleistungen. Die Sozialhilfe soll von 142 auf 149 Lei steigen, der Mindestbetrag für die Erziehung eines Kindes von 1.250 auf 1.314 Lei.
Die Erhöhung des SRI-Werts führt zu einer Erhöhung des garantierten Mindesteinkommens, das Familien und Alleinstehende als Form der Sozialhilfe gemäß Gesetz 416/2001 erhalten.
Insbesondere hat es die folgenden Werte:
- 149 Lei (0,283 ISR) für den Alleinstehenden;
- 268 Lei (0,510 ISR) für Familien mit zwei Personen;
- 375 Lei (0,714 ISR) für Familien mit drei Personen;
- 465 Lei (0,884 ISR) für Familien mit vier Personen;
- 554 Lei (1,054 ISR) für Familien mit fünf Personen;
- je 38 Lei (0,073 ISR) für jede weitere Person ab fünf Personen, die zur Familie gehören
Außerdem wurde die monatliche Beihilfe für Menschen mit Behinderungen von derzeit 350 auf 369 Lei im Falle einer Schwerbehinderung und von 265 auf 279 Lei im Falle einer Schwerbehinderung erhöht.
Ebenfalls ab dem 1. März 2022 wurde die Beihilfe zur Familienunterstützung erhöht, vorgesehen im Gesetz 277/2010 über die Beihilfe zur Familienunterstützung – Neuveröffentlichung, samt späteren Änderungen und Ergänzungen
So wird laut Gesetz, je nachdem wie hoch das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied (bezogen auf ISR) ist, die monatliche Höhe des Freibetrags nach ISR festgesetzt:
Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen / Familienmitglied | Zulage | Die Höhe der Zulage für Alleinerziehende |
Bis zu 0,40 ISR inklusive (210 Lei) | 0,1640 ISR (861 Lei) für die Familie mit 1 Kind | 0,214 ISR (112 Lei) für die Familie mit 1 Kind |
0,3280 ISR (172 Lei) für die Familie mit 2 Kinder | 0,428 ISR (225 de Lei) für die Familie mit 2 Kinder | |
0,4920 ISR (259 Lei) für die Familie mit 3 Kinder | 0,642 ISR (337 Lei) für die Familie mit 3 Kinder | |
0,6560 ISR (345 Lei) für die Familie mit 4 oder mehrere Kinder | 0,856 ISR (450 de Lei) für die Familie mit 4 oder mehrere Kinder | |
intre 0,40 ISR (210 Lei) | 0,1500 ISR (78,8 Lei) für die Familie mit 1 Kind | 0,204 ISR (107 Lei) für die Familie mit 1 Kind |
und | 0,3000 ISR (158 Lei) für die Familie mit 2 Kinder | 0,408 (214 Lei) ISR für die Familie mit 2 Kinder |
1,06 ISR inclusiv (557 Lei) | 0,4500 ISR (237 Lei) für die Familie mit 3 Kinder | 0,612 (322 Lei) ISR für die Familie mit 3 Kinder |
0,6000 ISR (315 Lei) für die Familie mit 4 oder mehrere Kinder | 0,816 ISR (429 Lei) für die Familie mit 4 oder mehrere Kinder |
Rechtliche Grundlage:
– Gesetz 76/2002 über das Arbeitslosenversicherungssystem und Beschäftigungsförderung;
– Gesetz 225/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 76/2002 über das Arbeitslosenversicherungssystem und die Förderung der Beschäftigung;
– Gesetz 277/2010 über die Familienbeihilfe – neuveröffentlicht;
– OUG 111/2010 über den Urlaub und das monatliche Erziehungsgeld.