Neue Bedingungen für Transportunternehmen – OG 12

Die Regierungsverordnung (OG) Nr. 12 zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Akte im Bereich des Straßenverkehrs wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 98 vom 31. Januar 2022 mit Gültigkeit vom 3. Februar 2022 veröffentlicht.

Somit wird durch dieses Dokument die Gesetzgebung im Bereich des Straßengüter- und Personentransports geändert, sodass die im Jahr 2020 auf europäischer Ebene erschienenen Vorschriften auch in Rumänien angewendet werden können.

Die REGIERUNGSVERORDNUNG Nr. 12/2022 stellt nämlich den Rahmen für die Anwendung der durch die EU-Verordnung Nr. 1055/2020 eingeführten Gesetzesänderungen und die Umsetzung der EU-Richtlinie 1.057 / 2020 sicher.

Bitte beachten Sie, dass das Dokument am 3. Februar in Kraft tritt, mit Ausnahme des Teils der Sanktionen, der zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt.

Wir betonen die Tatsache, dass die neue Verordnung im internen Gesetzgebungsplan zwei wichtige normative Gesetze ändern wird, nämlich: REGIERUNGSVERORDNUNG Nr. 27/2011 über den Straßenverkehr und Gesetz Nr. 16/2017 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen.

Änderungen betreffend den Straßentransport von Personen/ Güter:

Nach den geltenden Bestimmungen muss ein Straßentransporteur (Fracht / Personen) vier Hauptbedingungen erfüllen, um eine bestimmte Tätigkeit ausüben zu können:

  • einen tatsächlichen und dauerhaften Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu haben;
  • einen guten Ruf zu haben;
  • über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen;
  • über die erforderliche Fachkompetenz zu verfügen.

Darüber hinaus legt die REGIERUNGSVERORDNUNG 12 unter anderem die spezifischen Bedingungen für jede der Hauptbedingungen fest.

Um die Bedingung des Hauptsitzes zu erfüllen, muss also ein Transportunternehmen:

 

  • einen eingetragenen Sitz in Rumänien zu haben, in dem die Originale ihrer wichtigsten Arbeitsdokumente aufbewahrt werden, unabhängig davon, ob sie in elektronischer Form oder in einem anderen Format vorliegen, insbesondere ihre Transportverträge, Dokumente in Bezug auf die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, Buchhaltungsbelege und andere;
  • die Tätigkeit seines Fuhrparks so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden und im internationalen Verkehr eingesetzten Fahrzeuge innerhalb von acht Wochen nach ihrer Abfahrt zu einem der Betriebszentren in Rumänien zurückkehren;
  • beim Nationalen Handelsregister eingetragen sein;
  • der Zahlung der Gewinnsteuer zu unterliegen und gegebenenfalls einen Registrierungscode für Mehrwertsteuerzwecke zu haben;
  • über ein oder mehrere Fahrzeuge zu verfügen, die in Rumänien zugelassen oder in Verkehr gebracht und zur Nutzung zugelassen sind, unabhängig davon, ob es sich bei den jeweiligen Fahrzeugen um Alleineigentum oder um Eigentum im Rahmen eines Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrags handelt;
  • seine administrativen und kaufmännischen Tätigkeiten mit Hilfe der entsprechenden Geräte und Einrichtungen am Hauptsitz effektiv und dauerhaft durchzuführen und seinen effektiven und dauerhaften Transportbetrieb mit den Fahrzeugen vom nächsten Punkt aus zu führen;
  • eine Anzahl von Fahrzeugen, die den festgelegten Bedingungen entsprechen, und von Fahrern, deren üblicher Parkplatz sich in einem Betriebszentrum in Rumänien befindet, ständig und regelmäßig verfügbar zu haben; in beiden Fällen ist diese Zahl proportional zum Volumen der vom Unternehmen durchgeführten Transportvorgänge.

Um die Rufbedingung zu erfüllen, darf das Transportunternehmen oder der Transportleiter keine schwerwiegenden Verstöße gegen verschiedene Gesetze unter anderem in Bereichen wie Arbeitsrecht, Straßenverkehr oder Gewerbe haben.

Um die Anforderung an die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erfüllen, muss das Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen:

 

  • anhand des von einem Wirtschaftsprüfer oder einer hierzu bevollmächtigten Person beglaubigten Jahresabschlusses nachzuweisen, dass er jährlich über Kapital und Rücklagen in Höhe von mindestens 9.000 Euro für den ersten Gebrauchtwagen, 5.000 Euro für jeden weiteren Motor verfügt verwendetes Fahrzeug oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und 900 Euro für jedes weitere eingesetzte Kraftfahrzeug oder zusätzliche Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen, 5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 3,5 Tonnen, verfügen;
  • anhand des von einem Wirtschaftsprüfer oder einer ordnungsgemäß zugelassenen Person beglaubigten Jahresabschlusses nachzuweisen, dass er jährlich über Kapital und Rücklagen in Höhe von mindestens 1.800 Euro für das erste eingesetzte Fahrzeug und 900 Euro für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug verfügt , bei Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausüben, nur mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreitet, jedoch 3,5 t nicht überschreitet;
  • Das Unternehmen und/oder sein Transportmanager dürfen sich nicht in Konkurs, in einer Insolvenzsituation befinden, ohne dass ein Reorganisationsplan gemäß den geltenden Rechtsvorschriften genehmigt wurde, oder in Liquidation

Gemäß REGIERUNGSVERORDNUNG 12/2022 muss das Unternehmen zur Erfüllung der Anforderung an die fachliche Eignung folgende Bedingungen erfüllen:

 

  • eine natürliche Person in der Position des Verkehrsleiters zu benennen;
  • Der Transportleiter ist Inhaber des gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1.071 / 2009, basierend auf der beruflichen Erstausbildung, gefolgt von einer Prüfung, unter den von der zuständigen Behörde durch Normen festgelegten Bedingungen.

Kontrollregeln für Kraftverkehrsunternehmer, die Fahrer entsenden – Änderungen

Wie oben erwähnt, setzt die REGIERUNGSVERORDNUNG 12/2022 auch die EU-Richtlinie 1057/2020 in nationales Recht um, ein normatives Gesetz, das die Kontrollregeln für Spediteure ändert, die Fahrer abstellen.

Konkret sieht es die ausdrückliche Möglichkeit für die Behörden vor, bei einem bilateralen Güter- oder Personentransport zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer entsandt ist oder nicht.

Eine der wichtigen Änderungen, die durch die REGIERUNGSVERORDNUNG 12/2022 eingeführt wurden, ist die Definition des Begriffs des bilateralen Transports (von Gütern / Personen) – der Begriff ist wichtig, da für Fahrer, die nur bilaterale Operationen durchführen, die Entsendungserklärung nicht eingereicht wird.

Daher werden die folgenden Definitionen eingeführt:

  • bilateraler Straßenpersonenverkehr – bilateraler Straßentransport, der im Rahmen eines gelegentlichen oder regelmäßigen internationalen Personenkraftverkehrsdienstes durchgeführt wird, wie in der Verordnung (EG) Nr. 073 / 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, wenn ein Fahrer eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Personen im Niederlassungsmitgliedstaat einschifft und sie in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ausschifft, Personen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland einschifft und sie in dem Mitgliedstaat ausschifft Niederlassung oder Ein- und Ausschiffung von Personen im Niederlassungsmitgliedstaat zum Zweck von Reisen vor Ort in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1.073 / 2009;
  • Bilateraler Güterkraftverkehr – die Beförderung von Gütern auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags aus dem Niederlassungsmitgliedstaat des Unternehmens oder des Güterkraftverkehrsunternehmers im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. 071 / 2009, dessen Arbeitnehmer der Fahrer ist, oder aus einem Drittland nach Rumänien oder aus Rumänien in den Niederlassungsmitgliedstaat oder ein Drittland.

              Die Transportunternehmen haben keine besonderen Verpflichtungen in Bezug auf die Entsendung, da sie gemäß der REGIERUNGSVERORDNUNG 12/2022 im Sinne des Gesetzes 16/2017 nicht als aus dem rumänischen Hoheitsgebiet in das jeweilige rumänische Hoheitsgebiet entsandte Arbeitnehmer gelten:

  1. führt den bilateralen Straßentransport von Gütern durch;
  2. führt zusätzlich zur Durchführung eines bilateralen Straßentransports eine Be- und / oder Entladetätigkeit in den Mitgliedstaaten oder in den Drittländern durch, in die er durchfährt, sofern er keine Waren lädt und dort entlädt Mitgliedstaat;
  3. höchstens zwei zusätzliche Lade- und/oder Entladetätigkeiten in den Mitgliedstaaten oder in Transitdrittländern durchführen, vorausgesetzt, dass sie Waren nicht in demselben Mitgliedstaat laden oder löschen, als der bilaterale Straßentransport in dem Mitgliedstaat begonnen hat, während der keine zusätzliche Tätigkeit ausgeübt wurde, folgt ein bilateraler Straßentransport in den Niederlassungsmitgliedstaat;
  4. führt bilaterale Straßentransporte von Personen durch;
  5. im Falle des bilateralen Straßentransports von Personen, die eine Person ein- und/oder aussteigen, in den Mitgliedstaaten oder in den Drittländern, die sie durchqueren, sofern es sich nicht um Personenbeförderungsdienste zwischen zwei Punkten im staatsübergreifenden Mitglied handelt.Für die Rückreise gelten die gleichen Bestimmungen;
  6. Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Be- oder Entladen von Gütern oder ohne Be- oder Entladen von Personen;
  7. führt das erste oder letzte Straßensegment eines kombinierten Transports gemäß Artikel 2 Absatz (1) der Regierungsverordnung Nr.88/1999 über die Festlegung von Vorschriften für den kombinierten Güterverkehr, genehmigt mit Änderungen durch das Gesetz Nr.401/2002, falls der Straßenabschnitt, getrennt genommen, einen bilateralen Güterverkehr darstellt.

Darüber hinaus ist eine ausdrückliche Bestimmung enthalten, die die Dauer der behördlichen Kontrollen begrenzt. Insbesondere müssen jährlich mindestens 3 % der Gesamtzahl der Arbeitstage von Fahrern, die Transporte durchführen, kontrolliert werden, und mindestens 15 % der Gesamtzahl der Arbeitstage von Fahrern, die jährlich kontrolliert werden, und mindestens 25 % müssen im Straßenverkehr kontrolliert werden ihre Nummer ist in der Zentrale der Straßentransportunternehmen zu überprüfen.

 

Rechtliche Grundlage:

Regierungsverordnung 12/2022 zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Gesetze im Bereich des Straßenverkehrs.