Intrastat-Statistikmeldung – Ausfüllregeln

Im Amtsblatt Nr. 72 vom 25. Januar 2022 wurde die INS-Verordnung 5/2022 bezüglich der Genehmigung der Normen zum Ausfüllen der Intrastat-Statistikerklärung veröffentlicht.

Wir erinnern Sie daran, dass die statistische Intrastat-Meldung gemäß Gesetz Nr. 422/2006 eine obligatorische Meldung für den Warenaustausch zwischen Rumänien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist.

Die Einfuhren innerhalb der EU repräsentieren Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Rumänien, während die Ausfuhren innerhalb der EU die Waren darstellen, die Rumänien in andere EU-Mitgliedstaaten verlassen

Gemäß Verordnung 5/2022 liegt die Verpflichtung zur Bereitstellung von Intrastat-Statistikdaten bei allen Wirtschaftsbeteiligten, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sind für Zwecke der Umsatzsteuer registriert, dh sie haben eine Steueridentifikationsnummer;
  2. Waren mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union austauscht;
  3. der jährliche Gesamtwert des Warenhandels mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für jeden der beiden Ströme, Intra-EU-Einfuhren bzw. Intra-EU-Ausfuhren, übersteigt die für jedes Jahr festgelegte Intrastat-Wertschwelle.

Wir erwähnen, dass die Verpflichtungen im Intrastat-System vom Nationalen Institut für Statistik auf der Grundlage der statistischen Intrastat-Meldungen des Vorjahres und der Informationen aus den Mehrwertsteuererklärungen und den zusammenfassenden Meldungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen / Erwerbe / Lieferungen von Gegenständen festgelegt werden (VIES) bereitgestellt vom Finanzministerium.

Der Datenaustausch zwischen dem Nationalen Institut für Statistik und dem Finanzministerium erfolgt in eine Richtung, d. h. das Finanzministerium übermittelt dem Nationalen Institut für Statistik Informationen über Mehrwertsteuererklärungen und zusammenfassende Meldungen über Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU (VIES). Das Nationale Institut für Statistik stellt jedoch in keiner Form und in keiner Weise statistische Informationen zur Verfügung, die im Rahmen des Intrastat-Statistiksystems auf der Ebene der Wirtschaftsbeteiligten erhoben werden.

Das Nationale Institut für Statistik hat eine Höhe von Intrastat-Wertschwellen von 900.000 Lei sowohl für Warenausfuhren innerhalb der EU als auch für Wareneinfuhren innerhalb der EU festgelegt.

Ein Wirtschaftsbeteiligter, dessen jährlicher Wert für innergemeinschaftliche Wareneinfuhren 900.000 Lei oder mehr beträgt, muss für den innergemeinschaftlichen Einfuhrstrom eine Erklärung abgeben. Ein Wirtschaftsbeteiligter, dessen Jahreswert für Warenausfuhren innerhalb der EU 900.000 Lei oder mehr beträgt, muss sich für den innergemeinschaftlichen Ausfuhrstrom anmelden.

Arten von statistischen Meldungen nach dem jährlichen Wert des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs:

 

ErklärungstypInnergemeinschaftliche Importe (EU)Innergemeinschaftliche Exporte (EU)
Eine Verpflichtung zur Abgabe der Intrastat-Meldung besteht nicht.niedriger als 900.000 Leiniedriger als 900.000 Lei
Standarderklärung, in der alle Informationen außer dem statistischen Wert eingetragen sindgleich oder höher als 900.000 Lei und niedriger als 10.000.000 Leigleich oder höher als 900.000 Lei und niedriger als 20.000.000 Lei
Erweiterte Erklärung, in der alle Informationen vervollständigt sind, einschließlich des statistischen Wertsgleich oder höher als 10.000.000 Leigleich oder höher als 20.000.000 Lei

Da ein Wirtschaftsbeteiligter verpflichtet ist, statistische Intrastat-Meldungen für beide Ströme einzureichen, ist es möglich, dass ein Teilstrom die Standardmeldung und der andere Teilstrom die erweiterte Meldung übermittelt. In diesem Fall ist es erlaubt, die erweiterte Erklärung für beide Flüsse zu senden.

Die Intrastat-Meldung ist von Wirtschaftsbeteiligten, die die Intrastat-Wertschwelle im Jahr vor dem Bezugsjahr erreicht oder überschritten oder im Bezugsjahr erreicht oder überschritten haben, getrennt für innergemeinschaftliche Warenein- und -ausfuhren abzugeben. Somit werden diese Wirtschaftsbeteiligten zu Anbietern von Intrastat-Statistikinformationen.

Bis 2022 sind Intrastat statistische Informationsanbieter:

  1. Wirtschaftsteilnehmer, die für das gesamte dem Bezugsjahr vorausgehende Jahr verpflichtet waren, im statistischen Intrastat-System Bericht zu erstatten, und die während des dem Bezugsjahr vorausgehenden Jahres einen Intra-EU-Warenhandel, der die für das Bezugsjahr festgesetzten Schwellenwerte für den Intrastat-Wert überschreitet, getrennt für jeden Warenfluss. Diese füllen die Intrastat-Meldung für das gesamte Bezugsjahr aus und reichen sie ein;
  2. die Wirtschaftsbeteiligten, die die Meldepflicht für das Intrastat-Statistiksystem im Jahr vor dem Bezugsjahr erworben haben, indem sie die für das Jahr vor dem Bezugsjahr festgelegten Intrastat-Wertschwellen überschritten haben, getrennt für jeden Strom.Sie füllen die Intrastat-Meldung für das gesamte Bezugsjahr aus und reichen sie ein
  3. Wirtschaftsbeteiligte, die im Bezugsjahr die Intrastat-Wertschwellen überschreiten, getrennt für jeden Strom.Die Meldepflicht für ihr Intrastat-Statistiksystem tritt in dem Monat ein, in dem der kumulierte Wert seit Beginn des Bezugsjahres des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs die Höhe der für das Bezugsjahr festgelegten Intrastat-Wertschwellen überschreitet, getrennt nach den beiden Strömen.

Die Intrastat-Wertschwelle für die Angabe des Statistikwertes gilt für solche Anbieter von Intrastat-Statistikinformationen, die im Jahr vor dem Bezugsjahr oder im Bezugsjahr Jahreswerte, getrennt für jede Bewegung, oberhalb der für den Statistikwert festgesetzten Intrastat-Wertschwelle erfasst haben bei 10.000.000 Lei für Einfuhren innerhalb der EU bzw. 20.000.000 Lei für Ausfuhren innerhalb der EU.

Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, Daten für das statistische System Intrastat für die innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren von monatlichen Waren zu übermitteln, jeweils bis zum Ende des Referenzjahres, in dem die Intrastat-Wertschwelle für das nächste Kalenderjahr überschritten wurde.

Nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres, in dem der statistische Informationsanbieter seit Beginn des Kalenderjahres keinen in kumulierten Werten ausgedrückten Umfang des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs erreicht hat, der über der für innergemeinschaftliche Einfuhren festgesetzten Intrastat-Wertschwelle liegt und / oder Ausfuhren entfällt die Meldepflicht für das Intrastat-Statistiksystem und die Intrastat-Statistische Meldung muss ab Januar des Folgejahres nicht mehr übermittelt werden. Dies gilt, wenn die Intrastat-Wertschwelle im Folgejahr nicht erneut überschritten wird. Diese Regeln werden wieder getrennt für innergemeinschaftliche Wareneinfuhren und innergemeinschaftliche Ausfuhren von Waren angewendet.

Wir betonen, dass die statistischen Intrastat-Daten dem Nationalen Institut für Statistik monatlich innerhalb von maximal 15 Kalendertagen nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt werden müssen.

Der Anbieter statistischer Informationen kann die statistische Intrastat-Meldung selbst erstellen und übermitteln oder die Erstellung und Übermittlung der statistischen Intrastat-Meldung an die Dienste eines anderen Wirtschaftsbeteiligten, der als meldender Dritter bezeichnet wird, beauftragen.

Nimmt er die Dienste eines meldenden Dritten zum Ausfüllen und Übermitteln der Intrastat-Statistikmeldung in Anspruch, ist der statistische Informationsanbieter verpflichtet, das Bestehen eines Vertrages zwischen ihm und dem meldenden Dritten nachzuweisen.

Ein deklarierender Dritter darf Daten nur dann an einen Wirtschaftsakteur übermitteln, nachdem das Nationale Institut für Statistik vom Anbieter statistischer Informationen schriftlich benachrichtigt wurde.

Die Beendigung der Beziehung zwischen einem Datenlieferanten und einem meldenden Dritten muss dem Nationalen Institut für Statistik mitgeteilt werden.

Die Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs umfasst alle Warenbewegungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Bestand an materiellen Ressourcen eines Staates erhöhen oder verringern.

Alle Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Hoheitsgebiet Rumäniens gelangen oder das Hoheitsgebiet Rumäniens in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlassen, müssen in der statistischen Intrastat-Meldung angegeben werden

Das bedeutet, dass die Intrastat-Statistische Meldung für innergemeinschaftliche Warenein- und/oder -ausfuhren in den folgenden Fällen erstellt werden muss:

  1. Warenaustausch innerhalb der EU, bei dem das Eigentum übertragen wird und der für Gebrauch, Verbrauch, Investition oder Weiterverkauf bestimmt ist;
  2. Warenbewegungen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Rumänien oder Warenbewegungen von Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ohne Eigentumsübergang.Beispielsweise die Umlagerung von Lagerbeständen, Warenbewegungen vor und nach der Verarbeitung usw.;
  3. Warenrückgabe;
  4. bestimmte Warenbewegungen;
  5. Finanzierungsleasing;
  6. operatives Leasing mit einer Laufzeit von über 2 Jahren.

In den folgenden Fällen muss die Intrastat-Statistikmeldung nicht erstellt werden:

  1. Dienstleistungshandel;
  2. Waren im Transit;
  3. vorübergehende Warenbewegungen;
  4. Warenbewegungen für / nach Reparaturen und / oder Wartung;
  5. der Warenaustausch mit den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht zum statistischen Erhebungsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören;
  6. Warenaustausch im Rahmen des Dreieckshandels, wenn die Waren nicht aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Staatsgebiet Rumäniens gelangen oder nicht von Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden.Weitere Informationen zum Dreieckshandel finden Sie im Intrastat-Handbuch für statistische Informationsanbieter – Teil II.

Möglichkeiten zu deklarieren:

Statistische Intrastat-Meldungen werden nur in elektronischer Form an das Nationale Institut für Statistik übermittelt, Papiermeldungen werden nicht akzeptiert.

Zu diesem Zweck stellt das Nationale Institut für Statistik den Anbietern statistischer Intrastat-Informationen die folgenden elektronischen Möglichkeiten zum Ausfüllen und Übermitteln statistischer Intrastat-Meldungen zur Verfügung:

  1. die Online-Anwendung Intrastat, kostenlos verfügbar auf der Website www.intrastat.ro;
  2. Intrastat-Offline-Anwendung, kostenlos verfügbar auf der Website www.intrastat.ro.

Die Offline-Intrastat-Anwendung ermöglicht die Erstellung einer Datei mit der Intrastat-Erklärung, die der Anbieter statistischer Informationen auf eine der folgenden Arten an das Nationale Institut für Statistik übermittelt:

  1. a) E-Mail an die Adresse intrastat@insse.ro;
  2. b) Hochladen der Datei in die Online-Intrastat-Anwendung, die auf der Website www.intrastat.ro verfügbar ist;
  3. c) wenn der Anbieter statistischer Informationen keinen Zugang zum Internet hat, um die Intrastat-Statistische Meldung gemäß Buchstabe zu übermitteln a) oder b) kopiert die Intrastat-Meldungsdatei (Datei mit der Erweiterung.xml oder .enc) auf ein externes Speichergerät (CD, DVD oder andere) Dieser wird an die territoriale Statistikdirektion, in der es seinen Sitz hat gewendet, und um die Möglichkeit bitten, die Datei mit der statistischen Intrastat-Erklärung per E-Mail an das Nationale Institut für Statistik zu senden, oder er sendet die Erklärung von jedem anderen Computer mit Internetzugang aus;
  • eigene Software, die vom Anbieter statistischer Informationen vorhanden ist oder entwickelt wurde, für die Erstellung der Datei mit der statistischen Intrastat-Erklärung in einem vordefinierten Format, die im „Handbuch zur Beschreibung des Verfahrens zur Erstellung anderer vom INS akzeptierter Dateitypen beschrieben wird“.Dieses Handbuch kann von der Website www.intrastat.ro heruntergeladen oder auf Anfrage vom Nationalen Institut für Statistik bereitgestellt werden.

              Die Datei mit der statistischen Intrastat-Meldung in einem vordefinierten Format wird nach demselben Verfahren wie im vorherigen Punkt beschrieben an das Nationale Institut für Statistik übermittelt.

Das Nationalinstitut für Statistik empfiehlt die Verwendung von Online- oder Offline-Intrastat-Anwendungen, da diese vordefinierte Validierungsregeln enthalten, um genaue und gültige statistische Intrastat-Aussagen zu erstellen.

Rechtliche Grundlage:

¾ www.instrastat.ro;

¾ INS-Verordnung 5/2022 bezüglich der Genehmigung der Normen zum Ausfüllen der Intrastat-Statistikmeldung;

¾ Gesetz 422/2006 über die Organisation und Funktionsweise des statistischen Systems des internationalen Warenhandels.