Im Amtsblatt (Teil I) Nr.1225 vom 23. Dezember 2021 wurde die ANAF-Verordnung Nr. 2021/2021 über die Zuständigkeit zur Verwaltung der Steuerschuld natürlicher Personen, die selbständig oder selbständig tätig sind, veröffentlicht.
Wir erwähnen, dass die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten
Wir erinnern Sie daran, dass gemäß der Regierungsverordnung 11/2021 eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen zum Gesetz 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung vorgenommen wurden.
Daher die Absicht des Gesetzgebers, wie sie sich aus dem oben genannten Memorandum auf der Grundlage des Rechtsakts ergibt, es sollte die Zuständigkeit für die Verwaltung der Steuerschuld von natürlichen Personen, die selbständig oder freiberuflich tätig sind, durch die örtliche Steuerbehörde festgelegt werden, wenn sie als natürliche Person ansässig sind.
So wurde durch die Schaffung der Verordnung 2021/2021 eine bessere Kommunikation mit dem Steuerzahler geschaffen – natürliche Person, in dem Sinne, dass auf allen Tätigkeitsfeldern der A.N.A.F. mit Ausnahme der steuerlichen Registrierung, wird es von einer einzigen Steuerbehörde verwaltet werden
Hauptthemen der Verordnung von ANAF Nr.2021/2021:
- die Zuständigkeit für die Verwaltung der Steuerschuld von natürlichen Personen, die selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder freie Berufe ausüben, nach dem Gesetz, liegt in der Verantwortung der zentralen Steuerbehörde, in deren Gebiet sich der steuerliche Wohnsitz der natürlichen Person befindet; festgesetzt gemäß Artikel 31(1)(a) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen (die Anschrift, an der sie ihren Wohnsitz haben, nach geltendem Recht, oder die Anschrift, an der sie ihren tatsächlichen Wohnsitz haben, falls sie vom Wohnort abweichen);
- im Falle eines Wohnsitzwechsels für steuerliche Zwecke der natürlichen Person die Befugnis zur Verwaltung der von natürlichen Personen geschuldeten Steuerschuldwird der Tag des Wechsels des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person auf den Tag des Wechsels des Wohnsitzes geändert;
- das Verfahren zur Verwaltung der Steuerschuld zu genehmigen, das von natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder einen freien Beruf ausüben, gemäß dem Anhang, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, festgelegt wird.
Das Verfahren zur Verwaltung der steuerlichen Verpflichtungen gegenüber PF, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben
A. Steuerliches Registrierungsverfahren
ach der ANAF-Verordnung Nr. 2021 die Zuständigkeit für die steuerliche Registrierung von natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausüben oder einen freien Beruf ausüben, die eine steuerliche Registrierung nach dem 1. Januar 2022 beantragen, kommt der zentralen Steuerbehörde zu, in deren Gebiet sich der steuerliche Wohnsitz der natürlichen Person befindet, gemäß Artikel 31(1)(a) der Steuergesetzbuch
Bei natürlichen Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben, die im Handelsregister eingetragen werden müssen, erfolgt die erstmalige steuerliche Registrierung gemäß dem speziellen Gesetz.
Die Zuständigkeit für die steuerliche Erstanmeldung der Nebenstellen mit mindestens 5 Beschäftigten für die jeweilige Nebenstelle, für die die natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben, verpflichtet sind, die steuerliche Anmeldung als Einkommensteuerzahler zu beantragen Gehälter, gemäß dem Gesetz Nr. 273/2006 über die öffentlichen Finanzen der Gemeinden mit späteren Änderungen und Ergänzungen obliegt es der zentralen Steuerverwaltung, in deren Gebiet sich der Zweitsitz befindet.
Die Zuständigkeit für die Verwaltung der Steuerschuld von Nebenbetrieben mit mindestens 5 Beschäftigten für diese Nebenniederlassung für die der Steuerzahler die Pflicht hat, als Steuerzahler die Steueranmeldung für Einkommen aus Löhnen und Gehältern zu beantragen, gemäß Gesetz Nr.273/2006 bzg. der örtlichen öffentlichen Finanzen, samt geänderten und ergänzten Fassung, obliegt der Steuerbehörde, in deren Steuerunterlagen der steuerliche Sitz der natürlichen Person liegt, festgesetzt gemäß nach Artikel 31, Absatz (1) Buchstabe (a) aus dem Steuergesetzbuch
Natürliche Personen, die selbständig sind oder in der Ausübung der Freizügigkeit tätig sind erklären die Nebenbetriebe mit weniger als 5 Angestellten der Steuerbehörde, deren Steuerunterlagen der steuerliche Wohnsitz der natürlichen Person sind, festgesetzt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 31, Absatz (1) Buchstabe (a) aus dem Steuergesetzbuch.
In der Bescheinigung über die steuerliche Registrierung von selbständig oder freiberuflich tätigen natürlichen Personen ist ihr nach den Bestimmungen Artikel 31 Absatz (1) Buchstabe b) aus dem Steuergesetzbuch.
- Deklarationspflichten
Ab dem Jahr 2022, werden die Steuererklärungen und Informationserklärungen von natürlichen Personen, die selbständig oder selbständig in der Wirtschaft sind bei der zentralen Steuerbehörde hinterlegt, in deren Gebiet sich der steuerliche Sitz der natürlichen Person befindet, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 31, Absatz (1) Buchstabe (a) aus dem Steuergesetzbuch.
C. Abwicklung von Transaktionen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit Rückerstattungsoption
Abrechnungen mit negative Mehrwertsteuerbeträge mit einer Erstattungsoption, die von natürlichen Personen vorgelegt wird, die selbständig sind oder in freien Berufe tätig sind, werden nach den geltenden Rechtsvorschriften gelöst, die für die Abwicklung von Geschäften mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit der Möglichkeit der Erstattung gelten.
D. Antrag auf Vorlage von Dokumenten durch natürliche Personen, die selbständig wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder freie Berufe ausüben
Der Antrag auf Ausstellung von Schriftstücken durch natürliche Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder einen freien Beruf ausüben, ist auf Antrag bei der zuständigen Steuerbehörde wie folgt zu addressieren:
- Eintragung in das Register der zuständigen Steuerbehörde;
- Übermittlung per Post;
- Übermittlung auf anderem Wege, auch auf elektronischem Wege der Fernübermittlung.
E. Übermittlung von Unterlagen an natürliche Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben
Die Übermittlung von Unterlagen an natürliche Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben, erfolgt somit:
- an ihrem Steuerort per Handlieferung in der Unterschrift;
- per Post, per Einschreiben, gegen Empfangsbestätigung;
- Übermittlung auf anderem Wege, auch auf elektronischem Wege der Fernübermittlung.
F. Das Verfahren zur Begleichung der Steuerschulden
Nach dem Verfahren Zahlung der Steuerschulden in Bezug auf Steuern, Abgaben, Beiträge und andere Haushaltseinnahmen, einschließlich der Steuer auf Löhne und Gehälter in Bezug auf die Tätigkeit der Sekundärbetriebe, werden von den natürlichen Personen, die selbständig oder selbständig tätig sind, und/oder deren Hauptverwaltung durchgeführt, dem Fall nach, an die Schatzkammer des Staates gegenüber, der der zuständigen Steuerbehörde dient.
Entrichtet eine natürliche Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in eigener Verantwortung oder im freien Beruf ausübt, von ihrem Zweitsitz Lohn- und Gehaltssteuern, so werden die Zahlungsbelege gesondert ausgestellt und müssen folgende Angaben enthalten:
- den Steueridentifikationscode und den Namen der Person, die die Zahlung vornimmt, d. h. die natürliche Person, die eine selbständige Tätigkeit ausübt oder einen freien Beruf ausübt und die Zweigniederlassung errichtet hat – in Eigenschaft als Zahler;
- den Steueridentifikationscode des Sekundärzahlungsorts – als Begünstigter.
Von der im Vormonat in den Staatshaushalt eingezogenen Einkommensteuer zahlt die Kasseneinheit des Staates, der der zuständigen Steuerbehörde dient, monatlich nach den geltenden Rechtsvorschriften und den Vorgaben des Finanzministeriums, die vom Gesetz vorgeschriebenen untergliederten Sätze aufgrund der lokalen Haushalte wie folgt:
- für natürliche Personen, die selbständig wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder Berufe in der Stadt Bukarest ausüben, und für ihre sekundären Einrichtungen, die in der Stadt Bukarest tätig sind: Auf die lokalen Haushalte der Sektoren von Bukarest und auf den Haushalt der Stadt Bukarest;
- im Falle von natürlichen Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder andere als die zu (a) genannten freien Berufe ausüben, sowie für ihre Hauptverwaltungen, die in Landkreisen, einschließlich Kreis Ilfov: Kommunale Haushalte von Gemeinden, Städten, Gemeinden und lokalen Haushalten von Bezirken, in deren Gebiet die natürlichen Personen, die selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder in freien Berufen tätig sind oder ihre Nebentätigkeiten ausüben, steuerlichgegebenenfalls gebietsansässig.
Die oben beschriebenen Vorgänge werden in einem EDV-System auf der Grundlage eines Buchungsbelegs durchgeführt.
G. Das Verfahren für die steuerliche Kontrolle von natürlichen Personen, die selbständig sind oder freiberuflich
Gemäß dem vom Beschluss veröffentlichten Verordnung ANAF Nr.2021, wird die Tätigkeit der Steuerkontrolle nach den Bestimmungen des Titels VI „Steuerkontrolle“ des Steuerverfahrens durchgeführt.
Steuerkontrollmaßnahmen für natürliche Personen, die selbständig oder selbständig tätig sind, werden von den für die Steuerprüfung zuständigen Bediensteten, innerhalb der Steuerbehörde, die für die Verwaltung der steuerlichen Verpflichtungen der natürlichen Personen zuständig ist, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder einen freien Beruf ausüben, gemäß dem Gesetz, unternommen.
Ausnahmsweise können gemäßärtikel 120 Abs. 2 aus dem Steuergesetzbuch Steuerkontrollmaßnahmen bei natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder freie Berufe ausüben, und durch andere steuerrechtliche Kontrollorgane, im Auftrag von zuständigen Behörden, durchgeführt werden.
Steuerprüfungshandlungen, für die Steuerprüfungsbescheide übermittelt wurden, um die Steuerprüfung an natürliche Personen durchzuführen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder freie Berufe ausüben und die erst mit der Lieferfrist begonnen wurden – Eingang der Steuerakte bei der zuständigen Finanzbehörde zur Verwaltung der ihnen zustehenden steuerlichen Verpflichtungen werden von denjenigen Finanzaufsichtsbehörden durchgeführt, die die Steuergenehmigungen ausgestellt haben; bis zum Beginn der Steuerprüfung Übertragung der Zuständigkeit durch die Steuerbehörde, die zur Verwaltung des Steuerpflichtigen befugt ist und der ihre Steuerakte ausgehändigt wurde
Die Durchführung einer Steuerprüfung wird erst nach Eingang der Befugnisübertragung eingeleitet.
Handlungen, für die Dienstleistungsaufträge erteilt wurden, um eine unangekündigte Kontrolle von natürlichen Personen, die selbständig wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder freie Berufe ausüben, durchzuführen, und mit denen bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuerakte an das zuständige Finanzamt zur Verwaltung der ihnen zustehenden steuerlichen Verpflichtungen nicht begonnen wurden, werden aus dem Aktivitätsprogramm der Struktur, die den Serviceauftrag ausgestellt hat, entfernt. Danach werden alle Unterlagen, die der Entscheidung zur Durchführung der unerwarteten Kontrolle zugrunde gelegt wurden, auf der Grundlage des Übergabeprotokolls, an die neue Steuerbehörde gegenüber, die für die Verwaltung der Steuerschulden der natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder einen freien Beruf ausüben, zuständig ist, übermittelt. Als Ergebnis ihrer eigenen Analysen entscheiden diese, ob eine Vor-Ort-Kontrolle eingeleitet werden muss.
Die Überprüfungshandlungen, welche bis zum Zeitpunkt der Lieferung-Eingang der Steuerakte bei der neuen Steuerbehörde, die für die Verwaltung der von den natürlichen Personen geschuldeten Steuerschulden zuständig ist, durchgeführt wurden und welche den Antrag auf Anhörung eingeleitet hat, wird entscheiden, ob die Steuerbehörde selbständig wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt hat oder ob diese freie Berufe ausübt.
Für die urkundlichen Überprüfungshandlungen, bei denen die Einladung zur Anhörung nicht verschickt wurde, bzw. die Anhörung des Steuerpflichtigen erst zum oben genannten Termin durchgeführt wurde, wird die gesamte Dokumentation übergeben, basierend auf dem Übergabe-Quittungsprotokoll, an die neue Steuerbehörde gegenüber, die für die Verwaltung der Steuerschuld zuständig ist, die von selbständigen oder selbständigen natürlichen Personen geschuldet wird. Letztere analysiert die eingegangenen Unterlagen und entscheidet im Zusammenhang mit der Einleitung einer neuen Dokumentationsprüfungsmaßnahme, indem es die Maßnahmen unternimmt und die durch das entsprechende Verfahren bereitgestellten Unterlagen erstellt.
Die im Anschluss an die Steuerkontrollaktionen abgeschlossenen Steuerkontrolldokumente bzw. die Dokumentenprüfung, gegebenenfalls begleitet von dem verwaltungssteuerlichen Akt, der von den Strukturen ausgestellt wird, die die Steuerkontrollaktionen abschließen, bzw. zur urkundlichen Prüfung an das zuständige Finanzamt zur Verwaltung der steuerlichen Verpflichtungen der natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder freie Berufe ausüben, nach Maßgabe des Gesetzes übersandt werden.
Steuerliche Kontrollmaßnahmen oder unangekündigte Kontrollen, die laut Gesetz von den Kontrollbehörden bei den natürlichen Personen eingeleitet werden, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder freie Berufe ausüben und die bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuerakte an das zuständige Finanzamt zur Verwaltung der ihnen zustehenden Steuerpflichten noch nicht abgeschlossen sind, werden von den Finanzinspektionsbehörden, die sie veranlasst haben, abgeschlossen. Eine Maßnahme der Steuerkontrolle oder unerwarteten Kontrolle gilt als eingeleitet, wenn sich das Steuerkontrollteam dem überprüften Steuerpflichtigen vorgestellt hat und der Beginn der Steuerkontrolle/unerwarteten Kontrolle gesetzeskonform festgestellt wurde.
Der nach der Steuerkontrolle oder unerwarteten Kontrollmaßnahme abgeschlossene Kontrollakt, gegebenenfalls begleitet von dem erlassenen verwaltungssteuerlichen Akt, wird der zuständigen Steuerbehörde zur Verwaltung der steuerlichen Verpflichtungen der natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder einen freien Beruf ausüben, nach Maßgabe des Gesetzes, übersandt.
Streitfälle, die betreffend der verwaltungs-steuerlichen Handlungen eingebracht werden, sind bei den zentralen Steuerbehörden einzureichen, die die angefochtenen verwaltungs-steuerlichen Handlungen erlassen. Diese Einsprüche werden zusammen mit der Einspruchsakte sowie dem Bericht mit den Vergleichsvorschlägen der ausstellenden zentralen Steuerbehörde gemäß dem Gesetz am Tag der Einlegung der Beschwerde an die zuständige Stelle zur Beilegung weitergeleitet.
H. Beratungs- und Unterstützungsverfahren für natürliche Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder freie Berufe ausüben
Die Beratung und Betreuung von natürlichen Personen, die eine selbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, erfolgt gemäß den Bestimmungen der laufenden Verordnung der MF Nr. 1233/2021 zur Genehmigung des von der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung erteilten Verfahrens zur Anleitung und Unterstützung der Steuerpflichtigen / Zahler und zur methodischen Koordinierung der einheitlichen Anwendung des Steuer- und Steuerverfahrensrechts durch die Steuerpflichtigenhilfestrukturen sowie im Bereich der Informationstechnologie
I. Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Zahlungserleichterungen für natürliche Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder einen freien Beruf ausüben
Bei natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben, erfolgt die Überwachung der Art und Weise der Einhaltung der auf der Grundlage der normativen Rechtsakte gewährten Zahlungserleichterungen durch die zuständige Steuerbehörde.
Der Verwaltungsakt, durch den den natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben, die Änderung / den Verlust / die Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zahlungsfazilität mitgeteilt wird, wird von der zuständigen Steuerbehörde die die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Rechtsvorschriften in diesem Bereich anzuwenden ausgestellt.
Rechtliche Grundlage:
– ANAF-Verordnung Nr. 2021/2021 über die Zuständigkeit zur Verwaltung der steuerlichen Verpflichtungen der natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben;
– Steuergesetzbuch von 2015 (Gesetz Nr. 207/2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen.