Organisierung der Tätigkeit der Verwaltung großer Steuerzahler

Die ANAF-Verordnung Nr. 1721 über die Organisation der Verwaltungstätigkeit großer Steuerzahler wurde im Amtsblatt Nr. 1051 (Teil I) vom 3. November 2021 veröffentlicht.

Die Initiatoren weisen darauf hin, dass zur Steigerung der Effizienz der Steuerpflichtigen-Verwaltungstätigkeit, zur Verbesserung der Erhebung der Haushaltseinnahmen sowie zur Stärkung der partnerschaftlichen Beziehung zu den Steuerpflichtigen eine Neuordnung der Steuerpflichtigen-Verwaltungstätigkeit erforderlich war.

„Alle durchgeführten Analysen stellen die großen Steuerzahler als Stichprobe der Wirtschaftssubjekte mit der höchsten steuerlichen Bedeutung dar, die so ausgewählt wurden, dass ihr Anteil an den gesamten Haushaltseinnahmen, die auf der Ebene der von der ANAF verwalteten Haushalte erwartet werden, etwa 50 % beträgt. Nach der Analyse der Auswahlkriterien von OPANAF Nr. 3609/2016, ergab sich die die Notwendigkeit, diese zu überprüfen, unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels einer guten Verwaltung der Steuerzahler, die über eine gute finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen und die erhebliche Einnahmen in den konsolidierten Gesamthaushalt einbringen können“, stellt die ANAF im Genehmigungsbericht fest.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß den Bestimmungen von OPANAF Nr. 3609 / 2016 derzeit große Steuerzahler von der Generaldirektion für die Verwaltung großer Steuerzahler verwaltet werden.

Daher wurden in OpANAF Nr. 1721/2021 die Auswahlkriterien großer Steuerzahler beibehalten, bzw. die spezifischen Kriterien, das Basiskriterium und das Kontinuitätskriterium.

Darüber hinaus berücksichtigte die Auswahl der großen Steuerzahler die aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Realität, sowie die Reduzierung der Kompetenzübertragung der Steuerpflichtigen zwischen den zentralen Finanzbehörden, um die durch die COVID-19-Pandemie auferlegten Beschränkungen zu respektieren.

Infolge des geringeren Beitrags dieser Steuerzahler zu den gesamten eingenommenen Haushaltseinnahmen regelt das neue normative Gesetz:

♦ Ausschluss anspruchsberechtigter Steuerpflichtiger aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen:

  • für welche mit dem letzten Satz das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;

  • welche zahlungsunfähig erklärt wurden gemäß Artikel 265 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerordnung, samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

  • welche nach den Bestimmungen des Artikels 92 der Steuerordnung für inaktiv erklärt oder ihre Tätigkeit im Handelsregister eingestellt haben;

♦ Eliminierung zweier Auswahlkriterien, bzw. des Kriteriums der Fiskalvertretung und des Kriteriums der direkten Beteiligung;

♦ Neudefinition der spezifischen Auswahlregeln im Sinne der Beibehaltung in der Kategorie der großen Steuerpflichtigen, für die das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder für die im Jahr der Auswahl inaktiv erklärt wurde.

Allgemeine Förderfähigkeitsvoraussetzung:

Gemäß OpANAF 1721/2021 gelten Steuerpflichtige, die in eine der folgenden Kategorien fallen, als förderfähig:

  • die zu Artikel 4 Absatz (2) genannten Steuerpflichtigen – BNR;von der BNR zugelassene Kreditinstitute, mit Ausnahme von Kreditgenossenschaften innerhalb von Kreditgenossenschaften; on ASF zugelassene Versicherungsunternehmen;Finanzanlagegesellschaften;Rumänische Fernsehgesellschaft;Rumänischer Rundfunk;

  • Rumänische juristische Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzes Nr. 4 gegründet wurden.31/1990, neu aufgelegt, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, einschließlich Unternehmen, die aus der Verschmelzung mit anderen Steuerpflichtigen hervorgegangen sind;

  • Zweigniederlassungen von Steuerpflichtigen ausländische juristische Personen / designierte Betriebsstätten / Betriebsstätten in Rumänien;

  • autonome Versorgungsunternehmen, nationale Unternehmen und Gesellschaften sowie Unternehmen mit mehrheitlich oder vollständig staatlichem Kapital;

  • nationale Forschungs- und Entwicklungsinstitute, die gemäß den Bestimmungen der Regierungsverordnung Nr. 57/2002 organisiert sind betreffend die wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr.324/2003, samt den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Ausnahmsweise gelten nicht als förderfähig:

  1. Steuerpflichtige, die nach Art. 265 der Steuerordnung für zahlungsunfähig erklärt werden;

  2. die Steuerpflichtigen, für die das Insolvenzverfahren mit dem letzten Satz eröffnet wurde;

  3. Steuerpflichtige, die vorübergehend im Handelsregister eingetragen sind, sowie alle Steuerpflichtigen die nach den Bestimmungen des Artikels 92 der Steuerverfahrensordnung für inaktiv erklärt werden.

Auswahlkriterien:

Die Auswahl der großen Steuerzahler erfolgt unter anspruchsberechtigten Steuerzahlern, abhängig von den folgenden Kriterien:

  1. Spezifische Kriterien;

  2. Basiskriterien

  3. Kontinuitätskriterien.

Steuerpflichtige, die die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Kriterien erfüllen, sowie diejenigen, die in absteigender Reihenfolge nach dem Grundkriterium des Artikels 5 festgelegt wurden, werden innerhalb einer Höchstzahl von 3.000 Steuerpflichtigen ausgewählt.

Die Auswahlkriterien können jährlich auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung geändert werden.

Spezifische Kriterien:

Die Kategorie der großen Steuerzahler umfasst Steuerzahler, die die folgenden spezifischen Auswahlkriterien erfüllen:

  1. das spezifische Kriterium der ausgeübten Tätigkeit;

  2. das Investitionskriterium;

  3. das Kriterium der einzigen steuerlichen Gruppe.

Das spezifische Kriterium der ausgeübten Tätigkeit betrifft:

  1. Die Rumänische Nationalbank (BNR);

  2. Die von der Rumänischen Nationalbank zugelassene Kreditinstitute,außer für Kreditgenossenschaften innerhalb von Kreditgenossenschaften;

  3. Die von der Finanzaufsicht zugelassene Versicherungsunternehmen;

  4. Die Finanzanlagegesellschaften;

  5. Die Rumänische Fernsehgesellschaft;

  6. Der Rumänische Rundfunk.

Das Investitionskriterium umfasst in die Kategorie der großen Steuerpflichtigen die neu gegründeten Steuerpflichtigen, die sich zum Zeitpunkt der Niederlassung durch Erklärung in eigener Verantwortung verpflichten, innerhalb von höchstens 3 aufeinanderfolgenden Jahren ab dem Zeitpunkt der Niederlassung Investitionen zu tätigen, deren Wert in lei oder der Gegenwert von mindestens 10 Millionen Euro, zum Referenzkurs des Devisenmarktes für den Euro, der von der rumänischen Nationalbank bekannt gegeben wird; ab dem Tag der Gründung.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Steuerpflichtigen mit Ausnahme des Kontinuitätskriteriums nach den in Artikel 3 vorgesehenen Auswahlkriterien ausgewählt..

Der Steuerpflichtige reicht die zuvor abgegebene Erklärung in eigener Verantwortung bei der zentralen Steuerbehörde, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz nach dem Gesetz hat, innerhalb von höchstens 15 Tagen ab dem Tag der Eintragung in das Handelsregister ein.

Mit Abgabe der Erklärung wird davon ausgegangen, dass der jeweilige Steuerpflichtige die Aufnahme in die Kategorie der großen Steuerpflichtigen beantragt.

Innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Abgabe der Erklärung werden die Steuerpflichtigen auf der Grundlage eines gemäß Artikel 9 Absatz erstellten Übergabeprotokolls von der Generaldirektion für die Verwaltung der Großsteuerzahler übernommen (2).

Kriterium der einzigen steuerlichen Gruppe. Der Fiskalvertreter und die Mitglieder der einzigen Fiskalgruppe fallen in die Kategorie der großen Steuerzahler definiert nach den Bestimmungen des Artikels 269 Absatz (9) des Gesetzes Nr. 227/2015 / Steuergesetzbuch /, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, sofern mindestens eine davon die Auswahlkriterien gemäß Artikel 3 erfüllt.

Basiskriterium, stellend das Kriterium des Gesamtwerts darstellt, ist das Ergebnis der Aggregation von 3 Indikatoren, die aus wirtschaftlicher und haushaltspolitischer Sicht in den folgenden Anteilen ausgewählt wurden:

  1. Umsatz – 50%.

  2. Volumen der erklärten steuerlichen Verpflichtungen – 30%;

  3. Höhe des Personalaufwands – 20%.

Die zu Buchstaben a) und c) angegebenen Indikatoren sind diejenigen, die in den am 31. Dezember des Jahres, in dem die Auswahl/Aktualisierung durchgeführt wird, abgeschlossenen Jahresabschlüssen ausgewiesen sind.  Für Steuerpflichtige, die bis zum Datum der Aktualisierung der Listen den am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Aktualisierung abgeschlossenen Jahresabschluss nicht eingereicht haben, werden die zu a) und c) genannten Indikatoren auf der Grundlage der in den folgenden Dokumenten eingegebenen Daten berechnet:

  1. Umsatzsteuererklärungen (Formular D300) des Steuerpflichtigen im Geschäftsjahr vor der Auswahl/Aktualisierung zur Ermittlung des Umsatzes;

  2. Erklärungen über die Sozialbeitragspflichten, die Einkommensteuer und die Nenndaten der Versicherten (Formular D112), die der Steuerpflichtige im Geschäftsjahr vor der Auswahl/Aktualisierung abgegeben hat, zur Ermittlung des Personalaufwands.

Der zu Buchstabe b) genannte Indikator wird anhand der von den Steuerpflichtigen im Jahr vor der Auswahl/Aktualisierung der Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärungen erstellt.

Kontinuitätskriterium:

Große Steuerzahler, die gemäß dieser Anordnung ausgewählt/aktualisiert wurden und das spezifische Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b) und c) oder das grundlegende Kriterium gemäß Artikel 5 nicht mehr erfüllen, werden nicht mehr von der Generaldirektion für die Geschäftsführung der großen Steuerzahler verwaltet; nach 3 aufeinanderfolgenden Jahren, in denen sie diese Kriterien nicht erfüllen, beginnend mit dem 1. Januar des Jahres nach Ablauf dieser Frist.

Große Steuerpflichtige, die in dem Geschäftsjahr, in dem die Auswahl/Aktualisierung erfolgt, eine der Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b) -d) eingeben, werden nach 3 aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend mit dem 1. Januar des Jahres, das auf diesen Zeitraum folgt, nicht mehr von der Generaldirektion für die Verwaltung großer Steuerzahler verwaltet.  

Liste dre grossen Steuerzahler, inklusive der Zweigstellen:

Die Ermittlung der Anzahl der Steuerzahler sowie der von der Generaldirektion für die Verwaltung der Großsteuerzahler verwalteten Liste der Großsteuerzahler, einschließlich der nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgewählten / aktualisierten, werden auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung genehmigt.

Die Zweigstellen der Großsteuerzahler werden von der Generaldirektion für die Verwaltung der Großsteuerzahler verwaltet.

Die Liste der wichtigsten Steuerpflichtigen, einschließlich der Liste ihrer Nebenniederlassungen, wird jährlich auf der Grundlage der Auswahlkriterien gemäß Artikel 3 und der besonderen Vorschriften gemäß Artikel 7 aktualisiert, bis am 10. Dezember eines jeden Jahres und wird auf der Website der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung veröffentlicht.

Rechtliche Grundlage:

ANAF-Verordnung Nr. 1721/2021 über die Organisation der Verwaltungstätigkeit der großen Steuerzahler;

Steuerliche Verfahrensordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.