Löschung aus dem Register der umsatzsteuerlich registrierten Personen

Ein für Mehrwertsteuerzwecke registrierter Steuerpflichtiger, der einen Umsatz von weniger als 300.000 Lei erzielt und innergemeinschaftliche Erwerbe mit einem Wert von weniger als 10.000 Euro / Jahr tätigt, beantragt die Löschung aus dem Register der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Personen, um die Ausnahmeregelung anzuwenden.

So kann gemäß Artikel 310 Absatz 7 / Steuergesetzbuch/ der gemäß Artikel 316 für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige, der im vorangegangenen Kalenderjahr die Freigrenze von 300.000 Lei nicht überschritten hat, die Entfernung aus dem Register der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Personen Artikel 316 anfordern, zwecks Anwendung der speziellen Freistellungsregelung, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung die Freistellungsobergrenze für das laufende Jahr nicht überschritten hat.

Der Antrag kann bei den zuständigen Steuerbehörden zwischen dem 1. und 10. jedes Monats nach dem vom Steuerpflichtigen angewandten Besteuerungszeitraum gemäß den Bestimmungen des Artikels 322, eingereicht werden.

Daher kann im jeweiligen Zeitraum das Formular 010 Vermerkserklärung eingereicht werden, dem Unterlagen über die eingetretenen Änderungen nach der Steuerordnung beigefügt sind. In diesem Sinne wird die umsatzsteuerliche Registrierungsbescheinigung (Original) beigefügt, um storniert zu werden und die Verkaufsjournale, die Kontrollsalden, aus denen sich die Umsätze für das Vorjahr und für das laufende Jahr ergeben. Wir weisen darauf hin, dass das Finanzamt auch andere Dokumente anfordern kann).

Das Formblatt 010 wird gemäß OPANAF Nr. 3725/2017 (zur Genehmigung der Steuerregistrierungsformulare der Steuerpflichtigen und der Arten von steuerlichen Verpflichtungen, die den Steuervektor bilden) wie folgt ausgefüllt:

Reihen 1.12.-1.16. Nur auszufüllen, wenn Abschnitt I Punkt 2 angekreuzt wurde. Ist je nach Art der Austragung als umsatzsteuerlich registrierter Steuerpflichtiger mit einem „X“ gekennzeichnet.  Reihe 1.15. Es wird von den für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen ausgefüllt, die gemäß Art 310 Abs.(7) die Löschung aus dem Register der umsatzsteuerlich registrierten Personen anfordern, da weder der Umsatz des Vorjahres noch der im laufenden Jahr bis zum Antragsdatum erzielte Umsatz die Freigrenze des Art. 310 Abs. (1) / Steuergesetzbuch/ nicht überschritten hat. 

 Reihe 1.15.1. Es wird mit dem Umsatz des Vorjahres ausgefüllt, den der Steuerpflichtige erzielt hat, berechnet nach den Bestimmungen des Artikels 310 Absatz (2) der Abgabenordnung. Der Umsatz wird in Lei berechnet, auf der Grundlage der Informationen aus den Verkaufsjournalen über die Vorgänge, die im Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr durchgeführt wurden, in dem die Nennungserklärung eingereicht wurde.

 Reihe 1.15.2. Es wird mit dem Umsatz des laufenden Jahres bis zum Datum der Einreichung des Formulars ausgefüllt, berechnet nach den Bestimmungen des Artikels 310 Absatz (2) der Abgabenordnung.

 Reihe 1.16. Der Zeitpunkt der Löschung aus den Aufzeichnungen richtet sich nach den Bestimmungen des Titels VII „Mehrwertsteuer“ der Abgabenordnung und der methodischen Anwendungsnormen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gilt die Löschung ab dem Tag der Mitteilung der Entscheidung über die Löschung der umsatzsteuerlichen Registrierung.

Die zuständigen Finanzbehörden sind verpflichtet, die Anträge auf Streichung der Steuerpflichtigen aus den Aufzeichnungen der umsatzsteuerlich registrierten Personen bis spätestens zum Ende des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, zu bearbeiten. Bis zur Mitteilung der Entscheidung, die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke aufzuheben, hat der Steuerpflichtige alle Rechte und Pflichten der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Personen gemäß Artikel 316.

Der Steuerpflichtige, der die Löschung aus den Aufzeichnungen beantragt hat, ist verpflichtet, die letzte Steuererklärung gemäß Artikel 323 abzugeben, ungeachtet des gemäß Artikel 322 angewandten Steuerzeitraums bis zum 25. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung über die Aufhebung der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke mitgeteilt wurde.

In den letzten 300 eingereichten Umsatzsteuererklärungen sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, den Wert hervorzuheben, der sich aus der Vornahme aller Steuerberichtigungen ergibt, gemäß diesem Titel, da gemäß Nummer 83 Absatz 7 der Methodischen Regeln für die Anwendung / Steuergesetzbuch/ ist der Steuerpflichtige, der die Löschung aus dem Register der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Personen beantragt, um die spezielle Befreiungsregelung anzuwenden, verpflichtet, die abzugsfähige Steuer anzupassen in Bezug auf:

 

  1. Vorräte, nicht genutzte Dienstleistungen und in Arbeit befindliche Sachanlagen, die auf der Grundlage des Inventars gefunden wurden, zum Zeitpunkt des Übergangs in die Ausnahmeregelung gemäß den Bestimmungen des Artikels 270 Absatz 4 Buchstabe c) und des Artikels 304 / Steuergesetzbuch/ steuerlich;
  2. Investitionsgüter, für die die Anpassungsfrist des Abzugs noch nicht abgelaufen ist und die sich zum Zeitpunkt des Übergangs in die Befreiungsregelung gemäß den Bestimmungen des Artikels 305 / Steuergesetzbuch/ in seinem Eigentum befanden;
  3. Sachanlagen, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht als Investitionsgüter galten, die bis zum 1. Januar 2016 hergestellt oder gekauft wurden und die zum Zeitpunkt des Übergangs in die Ausnahmeregelung gemäß den Bestimmungen des Artikels . nicht vollständig abgeschrieben sind 306 / Steuergesetzbuch/;
  4. Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die jeweils vor dem Tag der Aufhebung der Eigenschaft des registrierten Steuerpflichtigen gemäß Art. 282 Abs. 2 Buchst. a) und b) der Abgabenordnung fällig wurden für Umsatzsteuerzwecke gemäß Art. 316 / Steuergesetzbuch/ und deren steuererzeugende Tatsache bzw. Lieferung / Bereitstellung nach diesem Datum erfolgt

 

Da sich der Steuerpflichtige für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 316 der Abgabenordnung registriert hat, bieten ihm die Bestimmungen des Artikels 316 Absatz 11 Buchstabe g) / Steuergesetzbuch/ somit die Möglichkeit, sich für die Streichung aus dem Personenregister zu entscheiden für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, um die Sonderbefreiungsregelung anzuwenden.

Da sich der Steuerpflichtige für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 316 der Abgabenordnung registriert hat, bieten ihm die Bestimmungen des Artikels 316 Absatz 11 Buchstabe g) /Steuergesetzbuch/ somit die Möglichkeit, sich für die Streichung aus dem Personenregister zu entscheiden für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, um die Sonderbefreiungsregelung anzuwenden.

In der Situation, in der der Steuerpflichtige gemäß Artikel 317 /Steuergesetzbuch/ zur Umsatzsteuerregistrierung verpflichtet war, kann die Gesellschaft jederzeit die Aufhebung der Umsatzsteuerregistrierung verlangen, kann die Gesellschaft die Löschung der umsatzsteuerlichen Eintragung jederzeit nach Ablauf des Kalenderjahres verlangen, das auf das Jahr ihrer Eintragung folgt, wenn der Wert ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe in dem Jahr die Vergabeobergrenze nicht überschritten hat in dem der Antrag gestellt wurde oder im vorangegangenen Kalenderjahr die Option ausgeübt wurde

Hat sich das Unternehmen als Option für Umsatzsteuerzwecke registriert, kann es jederzeit nach Ablauf von 2 Kalenderjahren nach dem Jahr, in dem es sich für die Registrierung entschieden hat, die Aufhebung der Registrierung verlangen, wenn der Wert seiner innergemeinschaftlichen Beschaffungen in dem Jahr, in dem es diesen Antrag stellt, oder im vorangegangenen Kalenderjahr die Beschaffungshöchstgrenze nicht überschritten hat.

Steuerpflichtiger, der die spezielle Befreiungsregelung anwendet:

  1. a) ist nicht berechtigt, die mit dem Erwerb verbundene Steuer unter den in Artikel 297 (Umfang des Vorsteuerabzugsrechts) und 299 (Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts) vorgesehenen Bedingungen abzuziehen.;
  2. b) darf die Steuer auf der Rechnung oder einem anderen Dokument nicht erwähnen.

 

Rechtliche Grundlage:

Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

  Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch REGIERUNGSBESCHLUSS Nr. 1/2016);

ANAF-Verordnung Nr. 3725/2017 zur Genehmigung der Steuerregistrierungsformulare der Steuerpflichtigen und der Arten von Steuerpflichten, die den Steuervektor bilden, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.