Schutzbedürftiger Energieverbraucher – wichtige Themen

Ab dem 1. November 2021 gilt das Gesetz 226/2021, das neue Sozialschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Energieverbraucher festlegt.

Regierungsbeschluß (HG) Nr.1073 für die Genehmigung der Methodischen Normen zur Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 226/2021 über die Einführung von Sozialschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Energieverbraucher, wurde im Amtsblatt Nr. 968 vom 11. Oktober 2021, mit Gültigkeit ab 1. November 2021 veröffentlicht

Die methodischen Normen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 226/2021 betrifft im Wesentlichen folgende Aspekte:

▪ die von den Gesuchstellern einzureichenden Unterlagen für Heizungsunterstützung und / oder Energiezuschlag werden festgelegt. Es handelt sich um rumänische und ausländische Staatsbürger bzw. Staatenlose, bzw. den Antrag und die eigenverantwortliche Erklärung bezüglich des Familienanteils, der von seinen Angehörigen erzielten Einkünfte, des beweglichen und unbeweglichen Eigentums, der verwendeten Heizungsanlage;

▪ Aktualisierung des Antragsformulars und der Erklärung in eigener Verantwortung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 226/2021;

▪ spezifische Verfahren zur Ermittlung des individuellen Verbrauchs von Wärmeenergie / Erdgas / Strom bei Heizbeihilfeempfängern;

▪ Erstellung der von den Anbietern und von den Eigentümer- / Mietervereinigungen ausgestellten Dokumente, die die Grundlage für die Berechnung der tatsächlichen Beihilfen bilden, die der Familie oder Alleinstehenden zugutekommen, und Ausarbeitung der Muster dieser Dokumente;

▪ Festlegung der Berechnungsformeln, auf deren Grundlage die Wärmeenergielieferanten die effektive Beihilfe berechnen, von der die Familie oder der Alleinstehende profitiert;

▪ Erstellung der Zahlungsbelege, auf deren Grundlage die Bezirkszahlungs- und Sozialinspektionsbehörden die Beträge als Heizhilfe für das Haus abrechnen und die entsprechenden Beträge auf die von den Lieferanten eröffneten Konten überweisen.

Laut Gesetz Nr. 226/2021 sind die wichtigsten Unterstützungsmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Energiearmut, die im normativen Gesetz geregelt sind: die Gewährung von Beihilfen zum Heizen des Hauses und Beihilfen für den Energieverbrauch, um einen Teil des Energieverbrauchs des Haushalts das ganze Jahr über zu decken.

Daher sieht das normative Gesetz die Gewährung von Beihilfen für die Beheizung des Hauses mit zentral zugeführter Wärmeenergie, für die Beheizung mit Erdgas, mit Strom und für die Beheizung mit Fest- und/oder Ölbrennstoffen vor, in der kalten Jahreszeit sowie als Energieergänzung das ganze Jahr über.

Bitte beachten Sie, dass das Gesetz die maximale Einkommensgrenze festlegt, bis zu der eine Person oder Familie Heizbeihilfe und Energiezuschlag in Anspruch nehmen kann, sowie die Höhe der Beihilfe bzw. durch prozentuale Kompensation auf einen differenzierten Referenzwert je nach Heizsystem.

Die prozentuale Entschädigung beträgt 100 % für die Begünstigten mit dem niedrigsten Einkommen und mindestens 10 % für diejenigen, deren Einkommen an der Höchstgrenze liegt.

Der schutzbedürftige Energieverbraucher ist gemäß Gesetz 226/2021 eine alleinstehende Person / Familie, die aufgrund von Gesundheit, Alter, unzureichendem Einkommen oder Isolation von Energiequellen, welcher Sozialschutzmaßnahmen und zusätzliche Dienstleistungen, um zumindest ihren Mindestenergiebedarf sicherzustellen, erfordert.

Schutzbedürftige Verbraucher fallen in die folgenden Kategorien:

  1. a) aus Einkommensgründen schutzbedürftige Verbraucher;
  2. b) altersbedingte schutzbedürftige Verbraucher;
  3. c) schutzbedürftige Verbraucher aus gesundheitlichen Gründen;
  4. d) isolierte schutzbedürftige Verbraucher.

 

Die Kategorie der aus Einkommensgründen schutzbedürftigen Verbraucher umfasst die Familie oder den Alleinstehenden, deren durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen pro Familienmitglied oder Alleinstehenden bei der Familie höchstens 1.386 Lei / Person und bei der Familie 2.053 Lei / Person beträgt einzelne Person.

Die Kategorie der aufgrund des Alters schutzbedürftigen Verbraucher ist in den oben aufgeführten Personen enthalten, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. In Rumänien beträgt das Regelrentenalter 65 Jahre für Männer und 61 Jahre für Frauen.

Die Kategorie der aus gesundheitlichen Gründen schutzbedürftigen Verbraucher umfasst Personen, die entweder elektrische Geräte zum Überleben oder zur Erhaltung ihrer Gesundheit benötigen oder gesundheitliche Probleme haben, die ihre Mobilität verhindern oder einschränken, und/oder deren Fortbewegung oder erfordern an die spezifischen Bedürfnisse angepasste Informations- und Kommunikationsmethoden unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 448/2006 zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, Neuauflage, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.

Die Kategorie der isolierten schutzbedürftigen Verbraucher umfasst Familien und Alleinstehende, deren Wohnungen in abgelegenen Gebieten oder in informellen Siedlungen gemäß Anlage Nr. 2 zu Gesetz Nr. 350/2001, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Die Dokumente, auf deren Grundlage die Einstufung von schutzbedürftigen Verbrauchern vorgenommen wird, wurden durch die methodischen Normen für die Anwendung dieses Gesetzes festgelegt (HG 1073/2021).

Heizungsbeihilfe – Gewährungsvoraussetzungen und Höhe:

Die Beihilfe zum Heizen des Hauses, im Folgenden als Heizbeihilfe bezeichnet, wird für ein einziges System zur Beheizung der Wohnung gewährt, während der kalten Jahreszeit von einer einzelnen Person bzw. von einem voll bürgerlichen Familienmitglied erklärt, der die Beihilfe erhält.

Je nach verwendetem Heizsystem im Haushalt sind die Kategorien der Heizhilfen:

  1. a) Beihilfe zur Beheizung des Hauses mit Wärmeenergie in einem zentralen System, im Folgenden als Wärmeenergiehilfe bezeichnet;
  2. b) Beihilfen für Erdgas;
  3. c) Strombeihilfen;
  4. d) Beihilfen für feste und/oder Erdölbrennstoffe.

 

Die Heizkostenzulage wird nur Familien und/oder Alleinstehenden gewährt, die keine anderen Formen der Heizungsunterstützung aufgrund von Arbeitsverträgen oder branchenspezifischen Gesetzen erhalten.

Die Höhe der Heizbeihilfe (Heizung des Hauses mit Zentralheizung, Erdgasbeihilfe, Strombeihilfe) beträgt:

 

  • der Gegenwert der in einem zentralen System gelieferten thermischen Energie, der Menge an Erdgas und / oder des monatlich verbrauchten Stroms, wenn der Verbrauch geringer ist als der gemäß Artikel 7 Absatz 1 berechnete Wert der Heizbeihilfe;
  • die gemäß Artikel 7 Absatz 1 berechnete Höhe der Heizbeihilfe,wenn der Verbrauch höher ist als die gemäß Artikel 7 gewährte Heizbeihilfe.

 

Der Gegenwert der zuvor bereitgestellten Heizhilfe ist in den Rechnungen der Lieferanten vermerkt.

Um den tatsächlich monatlich erfassten Verbrauch in der kalten Jahreszeit zu ermitteln, erfolgt die Ermittlung der verbrauchten Strom-/Erdgasmenge monatlich anhand der Zählerangaben.

Der Gegenwert der Beihilfe für feste und/oder mineralische Brennstoffe wird an den Inhaber gezahlt.

Die Beihilfe wird nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen je Familienmitglied bzw. Alleinstehenden gewährt, und der entsprechende Betrag für die prozentuale Entschädigung wird wie folgt aus dem Staatshaushalt gewährt:

 

  1. im Verhältnis von 100 % des Referenzwerts, höchstens jedoch des in Rechnung gestellten Verbrauchs, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied oder Alleinstehende bis zu 200 Lei beträgt;
  2. zu 90 %, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied oder Alleinstehenden zwischen 200,1 Lei und 320 Lei liegt;
  3. zu 80 %, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied oder Alleinstehenden zwischen 320,1 Lei und 440 Lei liegt;
  4. im Verhältnis von 70 %, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied oder Alleinstehende zwischen 440,1 Lei und 560 Lei liegt;
  5. in einem Anteil von 60 %, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied oder Alleinstehenden zwischen 560,1 Lei und 680 Lei beträgt;
  6. im Verhältnis von 50 %, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied oder Alleinstehende zwischen 680,1 Lei und 920 Lei beträgt;
  7. im Verhältnis von 40 %, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied oder Alleinstehenden zwischen 920,1 Lei und 1.040 Lei liegt;
  8. im Verhältnis von 30 %, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied oder Alleinstehende zwischen 1.040,1 Lei und 1.160 Lei liegt;
  9. im Verhältnis von 20 %, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied oder Alleinstehenden zwischen 1.160,1 Lei und 1.280 Lei beträgt;
  10. im Verhältnis von 10 %, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied zwischen 1.280,1 Lei und 1.386 Lei beträgt;
  11. im Verhältnis von 10 %, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Alleinstehenden zwischen 1.280,1 Lei und 2.053 Lei beträgt.

 

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen, bis zu dem die Heizbeihilfe gewährt wird, beträgt 1.386 Lei / Person bei der Familie und 2.053 Lei bei der Alleinstehenden.

Der Referenzwert wird je nach verwendetem Heizsystem durch Regierungsbeschluss aktualisiert und darf nicht kleiner sein als:

  1. a) 250 Lei / Monat für Erdgas;
  2. b) 500 Lei / Monat für Strom;
  3. c) 320 Lei / Monat, für feste und / oder Erdölbrennstoffe.

 

Rechtliche Grundlage:

Gesetz Nr. 226/2021 über die Einführung von Sozialschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Energieverbraucher;

Methodische Normen ab 2021 zur Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 226/2021 über die Einführung von Sozialschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Energieverbraucher;

Regierungsbeschluss (HG) 1073/2021 zur Genehmigung der Methodischen Normen zur Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 226/2021 über die Einführung von Sozialschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Energieverbraucher.