Einkünfte aus Rechte geistigem Eigentums (2)

Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Rechte geistigem Eigentums von anderen als den oben genannten Zahlern:

Nettoeinnahmen aus geistigen Eigentumsrechten, einschließlich der Schaffung monumentaler Kunstwerke, die von anderen Zahlern als juristischen Personen oder anderen Personen, die zur Führung von Buchführungsunterlagen verpflichtet sind, erhalten werden, wird von den Steuerpflichtigen ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die durch Anwendung der 40%-Quote auf das Bruttoeinkommen ermittelten Ausgaben abgezogen werden.

Bei Verwertung durch die Erben der gewerblichen Schutzrechte sowie bei der das Suitenrecht repräsentierenden Vergütung und der Ausgleichsvergütung für die Privatkopie, wird das Nettoeinkommen ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die Beträge, die den Behörden der Verwertungsgesellschaft oder anderen Zahlern dieser Einkommen laut Gesetz gehören, abgezogen werden, ohne dass der pauschale Aufwandssatz von 40 % auf das Bruttoeinkommen angewendet wird.

Zur Ermittlung der Nettoeinkünfte aus Rechte geistigem Eigentums können die Steuerpflichtigen nur den Teil ausfüllen, der sich auf die Einkünfte aus dem Steuernachweisregister bezieht. 

Ermittlung des Jahresüberschusses im realen System auf Basis der Buchhaltungsdaten – Option:

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Rechte geistigem Eigentums beziehen, haben das Recht, sich für die Ermittlung des Nettoeinkommens im realen System zu entscheiden. Wir weisen darauf hin, dass die Option für den Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von 2 aufeinanderfolgenden Steuerjahren obligatorisch ist und für einen neuen Zeitraum als verlängert gilt, wenn der Steuerpflichtige die Rückkehr zum vorherigen System nicht beantragt, durch ordnungsgemäßes Ausfüllen der Einzelerklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuer und Sozialabgaben und Übermittlung des Formblatres an die zuständige Steuerbehörde bis 25. Mai, einschließlich des Jahres nach Ablauf der 2-Jahres-Frist.

Die Möglichkeit zur Ermittlung des Nettoeinkommens im Realsystem wird durch Ausfüllen der Einzelerklärung ausgeübt, mit Angaben zur Ermittlung des Jahresüberschusses im Realsystem und Einreichung des Formulars bei der zuständigen Finanzbehörde bis einschließlich 25. Mai, bei Steuerpflichtigen, die im Vorjahr eine Tätigkeit ausgeübt haben, bzw. innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Tätigkeit, bei Steuerpflichtigen, die die Tätigkeit im Geschäftsjahr aufgenommen haben.

Die Deklarationspflichten und die Steuervorschriften sind diejenigen, die für das im realen System ermittelte Jahresnettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit festgelegt wurden.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass gemäß dem Steuergesetzbuch, sind Personen, die Einkünfte aus geistigen Eigentumsrechten erzielen, die im realen System auferlegt werden, verpflichtet, sowohl das geschätzte als auch das realisierte Einkommen anzugeben. Bei solchen Einkünften hat der Steuerpflichtige die Verpflichtung, die im Steuerjahr fälligen Verpflichtungen zu schätzen, durch Ausfüllen von Kapitel II der einzigen Erklärung über Einkommensteuer und Sozialabgaben sowie durch Ausfüllen dieser Verpflichtungen im Jahr nach dem Steuerjahr durch Ausfüllen von Kapitel I derselben Erklärung.

Das jährliche steuerpflichtige Nettoeinkommen wird vom Steuerpflichtigen auf der Ebene aller Quellen aus selbständiger Tätigkeit und geistigen Eigentumsrechten berechnet, die im realen System festgelegt sind.

Als Jahreseinkommen gelten Umsätze, die in einem Bruchteil eines Jahres oder in unterschiedlichen Zeiträumen, die Bruchteile desselben Jahres darstellen, realisiert werden.

Bei Einkünften aus Rechte geistigem Eigentums, bei denen der Jahresnettoertrag im realen System auf Basis von Buchführungsdaten ermittelt wird, wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Jahresnettoeinkommens des Steuerpflichtigen folgendes festgesetzt:

 

  1. en neu berechneten Jahresüberschuss / den neu berechneten Nettoverlust jeder Quelle aus den angegebenen Einkommenskategorien, indem vom im realen System ermittelten Jahresüberschuss die steuerlichen Verlustvorträge abgezogen werden;
  2. das steuerpflichtige Nettojahreseinkommen, das sich aus der Addition aller neu berechneten Jahresnettoeinkommen gemäß Buchstabe a ergibt,von dem der gemäß den Bestimmungen des Titels V – Sozialabgaben gemäß dem Steuergesetzbuch fällige Sozialversicherungsbeitrag abgezogen wird.

 

Der jährliche Steuerverlust, der für jede Quelle von Rechten des geistigen Eigentums registriert wird, wird im realen System ermittelt, wird vorgetragen und vom Steuerpflichtigen mit Einkünften aus derselben Einkunftsquelle der nächsten 7 aufeinanderfolgenden Steuerjahre ausgeglichen.

Verluste aus dieser Kategorie von Einkünften aus dem Ausland werden vorgetragen und vom Steuerpflichtigen mit Einkünften gleicher Art und Quelle verrechnet, im Ausland für jedes Land erstellt und in den nächsten 7 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren registriert.

Ausfüllen und Einreichen der Einzelerklärung über die Einkommensteuer und Sozialabgaben von Einzelpersonen (reales System)

Steuerpflichtige, die einzeln oder in Form einer Vereinigung im realen System festgestellte Einkünfte / Verluste aus Rechte geistigem Eigentums realisieren, haben die Pflicht, die einzige Erklärung über die Einkommensteuer und die Sozialabgaben bei der zuständigen Steuerbehörde abzugeben, für jedes Geschäftsjahr bis zum 25. Mai, einschließlich des auf das Jahr des Einkommens folgenden Jahres, um die jährliche Einkommensteuer abzuschließen. Die Einheitliche Erklärung über die Einkommensteuer und die von den natürlichen Personen zu zahlenden Sozialabgaben wird für jede Quelle innerhalb jeder Einkommenskategorie ausgefüllt. Bei Einkünften, die in einer Form des Vereins erzielt werden, ist das ausgewiesene Einkommen der vom Verein ausgeschüttete Nettoertrag/-verlust.

Steuerpflichtige, die einzeln oder in Form von Vereinigungen Einkünfte / Verluste aus Rechte geistigem Eigentums realisieren, sind verpflichtet, die Einheitliche Erklärung über die Einkommensteuer und Sozialabgaben natürlicher Personen – „Kapitel II. Angaben zur geschätzten in Rumänien zu erreichenden Einkommensteuer / Einkommensnorm und zu den fälligen Sozialbeiträgen”, für die in jedem Geschäftsjahr voraussichtlich zu realisierenden Erträge, unabhängig davon, ob sie im vorangegangenen Geschäftsjahr Verluste verzeichnet haben, bis einschließlich 25. Mai eines jeden Jahres.

Steuerpflichtige, die während des Steuerjahres eine Tätigkeit aufnehmen, sind verpflichtet, die Einheitliche Erklärung über die Einkommensteuer und die von den natürlichen Personen zu zahlenden Sozialabgaben abzugeben – „Kapitel II. Daten über die in Rumänien zu zahlende geschätzte Einkommensteuer / Einkommensnorm und die fälligen Sozialbeiträge “innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Veranstaltung.

Personen mit schweren oder schweren Behinderungen, die von der Einkommensteuer auf Rechte des geistigen Eigentums befreit sind, sind verpflichtet, die Einheitliche Erklärung zur Einkommensteuer und Sozialabgaben abzugeben. Die Einheitliche Erklärung über Einkommensteuer und Sozialabgaben natürlicher Personen für Einkünfte aus Rechte geistigem Eigentums, deren Besteuerung endgültig ist, wird nicht vorgelegt.

Die jährliche Steuerschuld wird von den Steuerpflichtigen in der Einheitlichen Erklärung über die Einkommensteuer und die von den natürlichen Personen zu zahlenden Sozialabgaben für die im vorangegangenen Steuerjahr erzielten Einkünfte festgelegt, durch Anwendung der 10 %-Quote auf das zu versteuernde Jahresüberschuss, von dem die Anschaffungskosten der im jeweiligen Jahr in Betrieb genommenen steuerlichen elektronischen Registrierkassen abgezogen werden.

Die Frist für die Zahlung der Steuer ist bis einschließlich 25. Mai des auf das Einkommensjahr folgenden Jahres.

Die Einzelerklärung ist gegebenenfalls zusammen mit den ausgefüllten Anhängen vorzulegen:

  1. durch elektronische Fernübertragung gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen:

–    über den Dienst „Virtual Private Space“ (SPV);

–    auf der Website www.e-guvernare.ro mit qualifizierter elektronischer Unterschrift.

Um die Einzelerklärung über das Portal www.e-guvernare.ro einzureichen, müssen die Steuerzahler über ein qualifiziertes digitales Zertifikat verfügen.

Das Hilfsprogramm wird den Steuerpflichtigen von den nachgeordneten Steuerbehörden kostenlos zur Verfügung gestellt oder kann von der Website der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung unter www.anaf.ro heruntergeladen werden.

  1. in Papierform, direkt bei der Geschäftsstelle der Steuerbehörde oder per Post, per Einschreiben mit Rückschein.

 

Die zuständige Steuerbehörde für die Entgegennahme der Einzelerklärung ist:

  1. a) die zentrale Steuerbehörde, in deren Gebiet der Steuerpflichtige die Anschrift hat, an der er nach dem Gesetz seinen Wohnsitz hat oder an dem er seinen tatsächlichen Wohnsitz hat, falls dieser vom Wohnsitz abweicht, für die natürlichen Personen, die den steuerlichen Wohnsitz in Rumänien haben;
  2. b) die nach dem Gesetz zuständige zentrale Steuerbehörde für die Verwaltung einzelner Steuerpflichtiger ohne Steuersitz in Rumänien.

 

Die Einheitliche Erklärung zur Einkommensteuer und Sozialabgaben von natürlichen Personen, die Einkünfte aus Rechte geistigem Eigentums beziehen, kann von den Steuerpflichtigen auf eigene Initiative korrigiert werden, wenn die aktuellen Informationen nicht mit denen in der zuvor eingereichten Erklärung übereinstimmen, durch Einreichung einer Berichtigungserklärung unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 207/2015 zur Steuerordnung, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Die Berichtigungserklärung wird auf demselben Formblatt erstellt, wobei das Kästchen „Änderungserklärung zu Kapitel I“ und/oder „Änderungserklärung zu Kapitel II“ mit X angekreuzt wird, und / oder „Änderungserklärung zu Kapitel II“, gegebenenfalls ergänzend zu Kapitel I „Angaben zur realisierten Einkommensteuer und zu fälligen Sozialbeiträgen für das Jahr …..“ und / oder Kapitel II „Angaben zur Einkommensteuer Schätzungen / in Rumänien zu erreichende Einkommensnorm und die für das Jahr fälligen Sozialbeiträge“.

Die Berichtigungserklärung wird durch die Eingabe aller im Berichtigungsgegenstand gemachten Daten und Informationen, auch derjenigen, die nicht von der Ersterklärung abweichen, abgeschlossen.

Einnahmen, die nicht in der Erstmeldung enthalten sind, werden durch Vorlage einer Berichtigungsmeldung gemeldet.

Die Berichtigungserklärung wird verwendet für:

  • Berichtigung der Einkommensteuer sowie der von den natürlichen Personen geschuldeten Sozialabgaben;

 – Änderung der Identifikationsdaten der natürlichen Person;

– Änderung einiger Daten bezüglich der Kategorie/Einkommensquelle oder ihrer Höhe gemäß dem Gesetz;

– Änderung einiger Daten zum Sozialversicherungsbeitrag und zum Sozialversicherungsbeitrag; – Korrektur sonstiger im Formblatt bereitgestellter Informationen.

Rechtliche Grundlage:

www.anaf.ro;

Gesetz Nr. 227/2015 / Steuergesetzbuch, samt späteren Änderungen und Ergänzungen; Gesetz Nr. 207/2015 über die Steuerordnung, samt späteren Änderungen und Ergänzungen; Kalender der Steuerpflichten.