Steuerermäßigungen bei Kapitalerhöhung der Gesellschaft

Wir erinnern Sie daran, dass für Unternehmen, die ihr Kapital zwischen 2021 und 2025 erhöhen, gemäß einem im letzten Jahr erlassenen normativen Gesetz die Möglichkeit besteht, von einer Gewerbesteuerermäßigung zu profitieren.

So können gemäß NOTVERORDNUNG 153/2020 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 817 / 04.09.2020) Körperschaftsteuerzahler, Mikrosteuerzahler und Sondersteuerzahler, ausgenommen Banken und Versicherungen, von bestimmten Steuernachlässen profitieren, wenn diese ihr eigenes Kapital im Zeitraum 2021-2025 gemäß den Vorschriften des Gesetzes Nr. 31/1990, erhöhen.

Genauer gesagt kann das Grundkapital gemäß Gesetz Nr. 31/1990 erhöht werden:

  • durch Bareinlagen;
  • durch Sachleistungen;
  • durch Eingliederung von Rücklagen, Leistungen oder Ausgabeprämien;
  • durch Umwandlung bestimmter, liquider und fälliger Forderungen gegenüber der Gesellschaft in Aktien;
  • durch Umwandlung von Obligationen in Aktien;
  • durch öffentliches Abonnement;
  • durch das öffentliche Angebot von Wertpapieren;oder
  • indem den Aktionären die Möglichkeit gegeben wird, ihre Vorzugsrechte am Kapitalmarkt zu handeln.

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass laut Gesetz Einlagen in Forderungen zur Erhöhung des Grundkapitals nicht zulässig sind. Auch Arbeitsleistungen oder Dienstleistungen können nicht zur Erhöhung des Grundkapitals beitragen.

Zur Erhöhung des Grundkapitals ist je nach Sachlage ein Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des Alleingesellschafters (bei einer GmbH mit Alleingesellschafter) erforderlich.

Die authentische Form des von den Gesellschaftern angenommenen Änderungsgesetzes ist gemäß Gesetz Nr. 31/1990, wenn sie entweder die Erhöhung des Grundkapitals durch Zeichnung als Sacheinlage eines Gebäudes oder die Änderung der Rechtsform der Gesellschaft in eine Gesellschaft auf Namen oder eine Kommanditgesellschaft oder die Erhöhung der Aktienkapital durch öffentliche Zeichnung.

Gemäß Artikel 115 des Gesetzes 31/1990 wird der Beschluss zur Erhöhung des Grundkapitals mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmrechte der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst, mit dem Hinweis, dass im Gründungsakt höhere Quorums- und Mehrheitserfordernisse festgelegt werden können.

Gemäß Gesetz Nr. 31/1990 kann das Grundkapital sowohl bei GmbHs als auch bei Aktiengesellschaften durch Ausgabe neuer Aktien oder durch Erhöhung des Nennwertes bestehender Aktien gegen neue Bareinlagen oder Bareinlagen erhöht werden Natur

Die Auflösung der neuen Aktien erfolgt auch durch Einbeziehung der Rücklagen, mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen, sowie der Vorteile bzw. des Ausgabeaufschlags oder durch Ausgleich einiger liquider und fälliger Forderungen gegenüber der Gesellschaft mit ihren Aktien.

Günstige Unterschiede bei der Neubewertung von Vermögenswerten werden ohne Erhöhung des Grundkapitals in die Rücklagen aufgenommen.

Im Übrigen kann bei einer Aktiengesellschaft die Erhöhung des Grundkapitals durch Erhöhung des Nennwertes der Aktien nur mit Zustimmung aller Aktionäre beschlossen werden, es sei denn, sie erfolgt durch Bildung von Rücklagen, Vorteilen oder Ausgabeaufschlägen

Bei öffentlicher Zeichnung der Emissionsprospekt mit den authentischen Unterschriften von 2 Mitgliedern des Verwaltungsrats, bzw. unter den Mitgliedern des Direktoriums wird es beim Handelsregister eingereicht und muss enthalten:

  • Datum und Nummer der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister;
  • Name und Sitz des Unternehmens;
  • gezeichnetes und eingezahltes Aktienkapital;
  • Vor- und Nachname der Verwalter bzw. der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats, der Revisionsstelle bzw. des Wirtschaftsprüfers sowie deren Wohnsitz;
  • der letzte genehmigte Jahresabschluss, der Bericht des Abschlussprüfers oder der Bericht des Abschlussprüfers;
  • Dividenden, die in den letzten 5 Jahren oder seit der Gründung gezahlt wurden, wenn seit diesem Datum weniger als 5 Jahre vergangen sind;
  • von der Gesellschaft ausgegebene Anleihen;
  • den Beschluss der Hauptversammlung über die Neuausgabe von Aktien, ihren Gesamtwert, ihre Anzahl und ihren Nennwert, ihre Art, das Verhältnis der Einlagen (außer Bareinlagen) und die ihnen gewährten Vorteile sowie das Datum, ab dem die Dividenden ausgezahlt

Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals durch das öffentliche Angebot haften die Verwalter bzw. die Mitglieder des Vorstandes, gesamtschuldnerisch für die Richtigkeit der Angaben im Emissionsprospekt, gemäß den Veröffentlichungen der Gesellschaft oder in den an das Handelsregisteramt gerichteten Anfragen, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitalmarktrechts.

Steuerfazilitäten für Unternehmen mit positivem Eigenkapital:

Somit profitieren die Steuerpflichtigen, die Gewinnsteuer, Einkommensteuer für Kleinstunternehmen oder tätigkeitsspezifische Steuern zahlen, von den folgenden Steuerermäßigungen:

  1. 2%, wenn das im Jahresabschluss ausgewiesene im Jahresabschluss bilanzielle Eigenkapital, bzw. in den jährlichen Rechnungslegungsberichten für den ständigen Sitz der in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen juristischen Personen, in dem Jahr, für das er die Steuer schuldet, positiv ist. Für die Steuerpflichtigen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Bildung des Grundkapitals verpflichtet sind, muss das bilanzielle Eigenkapital gleichzeitig die Voraussetzung erfüllen, dass es mindestens der Hälfte des gezeichneten Grundkapitals entspricht ;
  2. wenn diese eine jährliche Erhöhung des angepassten Eigenkapitals des Jahres, für das sie die Steuer schuldet, gegenüber dem im Vorjahr registrierten angepassten Eigenkapital verzeichnet und gleichzeitig die zu Punkt I genannte Bedingung erfüllt, weisen die Abschläge folgende Werte auf:

Steuersenkungssatz – Angepasste jährliche Wachstumsintervalle des Eigenkapitals:

5% -bis      5% einschliesslich

6% -über    5% und bis 10% einschliesslich

7% – über 10% und bis 15% einschliesslich

8% – über 15% und bis 20% einschliesslich

9% – über 20% und bis 25% einschliesslich

0% – über 25%

III. 3%, wenn es einen Anstieg über das regulierte Niveau des angepassten Eigenkapitals des Jahres für die sie die Steuer auf das im Jahr 2020 registrierte angepasste Eigenkapital schuldet, verzeichnet und wenn es gleichzeitig die Bedingung nach Punkt I erfüllt.

Diese Erniedrigung gilt ab dem Jahr 2022 bzw. ab dem modifizierten Geschäftsjahr ab 2022, und die prozentuale Mindesterhöhung des angepassten Eigenkapitals gegenüber dem im Jahr 2020 registrierten angepassten Eigenkapital 5% für 2022 beträgt, 10 % für 2023, 15 % für 2024, 20 % für 2025.

Sind zwei oder drei der in den Punkten I bis II vorgesehenen Ermäßigungen auf die Höhe der Ermäßigung anwendbar, so werden die entsprechenden Prozentsätze addiert und der sich daraus ergebende Betrag auf die Steuer angerechnet.  

Im Sinne Artikels umfasst das bereinigte Eigenkapital die folgenden Posten:

  1. a) einbezahltes gezeichnetes Kapital / Stiftungskapital;
  2. b) das Vermögen der Regie;
  3. c) öffentliches Vermögen;
  4. d) Privatvermögen;
  5. e) das Vermögen der nationalen Forschungs- und Entwicklungsinstitute;
  6. f) Kapitalprämien;
  7. g) gesetzliche, gesetzliche oder vertragliche Rücklage und andere Rücklagen, die aus dem Bilanzgewinn aufgrund der Entscheidung der Aktionäre / Gesellschafter oder nach den gesetzlichen Bestimmungen gebildet werden;
  8. h) das vorgetragene Nettoergebnis – Guthaben, das die positive Differenz zwischen Guthaben und Sollsaldo darstellt

Bei der Ermittlung des bereinigten Eigenkapitals werden die Elemente des Jahresabschlusses / Jahresabschlusses berücksichtigt.

Für die Ermittlung des nach Buchstabe a) angepassten Eigenkapitals durch die Betriebsstätten, wird das eingezahlte gezeichnete Kapital durch das von einer ausländischen juristischen Person für die Ausübung der Tätigkeit in Rumänien bereitgestellte Stiftungskapital ersetzt.

Wenn in dem Jahr, für das die Steuer fällig ist, die folgenden Umstrukturierungsvorgänge gemäß dem Gesetz, die im betreffenden Jahr Effekte erzeugen, durchgeführt werden, ermitteln Steuerpflichtige das angepasste Eigenkapital des Vorjahres bzw. des Jahres 2020 nach folgenden Regeln:

  1. Steuerpflichtige, die im Falle einer Verschmelzung eine oder mehrere juristische Personen aufnehmen, das von ihnen im Vorjahr eingetragene bereinigte Eigenkapital summieren, jeweils das Jahr 2020, wobei das angepasste Eigenkapital für dasselbe Jahr von den anderen Zedenten eingetragen wird
  2. die durch die Verschmelzung zweier oder mehrerer juristischer Personen entstandenen Steuerpflichtigen das im Vorjahr eingetragene bereinigte Eigenkapital summieren, das Jahr 2020, durch die übertragenden
  3. Steuerpflichtige, die durch eine Aufteilung einer juristischen Person in irgendeiner Form gegründet wurden, teilen sich das im Vorjahr registrierte angepasste Eigenkapital, jeweils im Jahr 2020 durch die übertragende Gesellschaft im Verhältnis zum Wert des übertragenen Vermögens, gemäß dem nach dem Gesetz erstellten Teilungsprojekt;
  4. Steuerpflichtige, die durch Teilungsgeschäfte in irgendeiner Form einer juristischen Person Vermögenswerte und Schulden erhalten, entsprechen dem von ihnen im Vorjahr eingetragenen angepassten Eigenkapital, das Jahr 2020, mit dem von der übertragenden Gesellschaft im selben Jahr eingetragenen angepassten Eigenkapital, anteilig mit dem Wert der übertragenen Vermögenswerte neu berechnet, gemäß dem gemäß dem Gesetz erstellten Aufteilungsprojekt;
  5. die Steuerpflichtigen, die laut Gesetz einen Teil des Vermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften übertragen, das angepasste Eigenkapital für das Vorjahr neu berechnen, das Jahr 2020, proportional zum Wert des Vermögens der juristischen Person, die das Vermögen überträgt, gemäß dem gemäß dem Gesetz erstellten Teilungsprojekt.

Bei Steuerpflichtigen, die in dem Jahr, für das sie die Steuer geschuldet haben, aufgrund der zu Art. 33 / Steuergesetzbuch/ vorgesehenen Geschäftstätigkeit einen ständigen Sitz ausländischer juristischer Personen werden, beträgt das angepasste Eigenkapital des Vorjahres bzw. des Jahres 2020 nach folgenden Regeln errichtet:

  1. bei Verschmelzung durch Aufnahme ist das bereinigte Eigenkapital der Betriebsstätte für das Vorjahr bzw. das Jahr 2020 das von der übertragenden Gesellschaft eingetragene Eigenkapital;
  2. bei Totalaufteilung, Teilaufteilung und Vermögensübertragung ermitteln die Betriebsstätten das bereinigte Eigenkapital für das Vorjahr, bzw. das Jahr 2020, basierend auf dem von der übertragenden Firma eingetragenen, für jede Betriebsstätte im Verhältnis zum Wert des Vermögens nach dem Gesetz neu berechnet. Die Zedenten, die durch die Durchführung eines solchen Geschäfts nicht erlöschen, ermitteln das angepasste Eigenkapital nach den in Abs.(8) Buchstabe e).

 

Während der Anwendung dieser Ermäßigungen gelten folgende Fristen für die Abgabe der Erklärungen und die Zahlung der Steuer:

  • für einkommensteuerpflichtige Steuerpflichtige – die Frist für die Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung und Zahlung der Einkommensteuer für das jeweilige Steuerjahr ist einschliesslich bis zum 25. Juni des Folgejahres, und bei Steuerpflichtigen, deren Steuerjahr vom Kalenderjahr abweicht, bis zum 25. des sechsten Monats einschliesslich ab Abschluss des geänderten Steuerjahres;
  • für Steuerpflichtige, die Einkommensteuer an Kleinstunternehmen zahlen, ist die Frist für die Abgabe der Erklärung für das vierte Quartal und die Zahlung der Steuer für dieses Quartal einschliesslich bis zum 25. Juni des Folgejahres;
  • für die tätigkeitsspezifischen Steuerpflichtigen ist die Frist für die Abgabe der Erklärung zum zweiten Semester und die Zahlung der Steuer für dieses Semester einschliesslich bis zum 25. Juni des Folgejahres.

Achtung! Diese Erleichterungen gelten nicht für Steuerpflichtige, für die die Rechnungslegungsvorschriften von der Rumänischen Nationalbank bzw. der Finanzaufsichtsbehörde erlassen wurden.

 

Rechtliche Grundlage:

Gesetz 31/1990 1) Gesellschaften – neuveröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

NOTFALLVERORDNUNG 153/2020 zur Einführung steuerlicher Maßnahmen zur Förderung des Erhalts / der Erhöhung des Eigenkapitals sowie zur Vollendung normativer Akte.