Anwendung der Fiskalprozessordnung bei -Straftaten

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 703 vom 15. Juli 2021 wurde die ANAF-Verordnung Nr. 1071 zur Genehmigung des Verfahrens zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 131 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 207/2015, betreffend das Gesetzbuch der Steuerverfahren, veröffentlicht.

 Durch das Dokument wird das Verfahren bekannt gemacht, nach dem die ANAF-Inspektoren die kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörden benachrichtigen, wenn sie während der durchgeführten Kontrollmaßnahmen feststellen, dass Straftaten begangen wurden.

 

Grundsätzlich kann die Finanzkontrolle nicht mehr mit einer Steuerentscheidung enden, wenn das Kontrollpersonal der ANAF (Nationale Steuerbehörde) mögliche Straftaten feststellt. In solchen Fällen müssen die Inspektoren gemäß einem kürzlich von der ANAF formalisierten Verfahren die kriminellen Stellen benachrichtigen.

Das Verfahren zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 131 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung zielt darauf ab, die von den Finanzaufsichtsbehörden durchzuführenden Maßnahmen für den Fall festzulegen, dass bei einer Steuerprüfungsmaßnahme Feststellungen im Zusammenhang mit der Begehung bestimmter strafrechtlicher Taten im Zusammenhang mit den Beweismitteln für die Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage getroffen werden, die Gegenstand der Steuerprüfung sind und für die die Bestimmungen des Art Akt gelten.

Wir weisen darauf hin, dass Artikel 131 Abs. 1 aus dem Gesetzbuch der Steuerverfahren vorsieht, dass das Ergebnis der Steuerprüfung in einem Steuerprüfbericht schriftlich festgehalten wird, der die Feststellungen der Steuerprüfstelle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darlegt und deren Folgen, außer in Fällen, in denen Feststellungen im Zusammenhang mit der Begehung strafrechtlicher Handlungen im Zusammenhang mit den Beweismitteln für die Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage getroffen werden, die der Steuerprüfung unterliegen, für die die Bestimmungen des Artikels 132 gelten.

Bis zur Einleitung der strafrechtlichen Handlung besteht die Aufgabe der Kontrollstellen darin, bei einer Steuerprüfung alle Merkmale einer Straftat zu erkennen, damit sie, sobald sie eine strafbare Handlung erkennen, diejenige in der Verordnung 1071/2021 beschriebenen Verfahrensstufen durchlaufen, welche als endgültigen Ziel die Benachrichtigung der Strafverfolgungsbehörden hat.

Um berücksichtigt zu werden, muss jede Mitteilung bestimmte Elemente enthalten, die in den Artikeln 289 und 290 der Strafprozessordnung vorgesehen sind:

  • Name, Nachname, Personennummer (CNP), Qualität und Wohnsitz des Petenten
  • bei juristischen Personen: Name, Sitz, einzigartiger Registrierungscode (UID), Steueridentifikationscode (CIF), Registrierungsnummer im Handelsregister oder Registrierungsnummer im Register der juristischen Personen und Bankverbindung,
  • Angabe des gesetzlichen oder gewöhnlichen Vertreters,
  • Beschreibung der beanstandeten Tat, sowie
  • Angabe des Täters und der Beweismittel, falls bekannt.

 

Gemäß der Verordnung 1071/2021 umfasst dieses Verfahren die Abwicklung von 5 (fünf) Maßnahmen wie folgt:

  • Abschluss eines Berichts im Rahmen einer Steuerprüfungsmaßnahme gemäß den Bedingungen des Artikels 132 des Gesetzes Nr. 207/2015 aus dem Gesetzbuch der Steuerverfahren, samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

Wenn sich herausstellt, dass Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat im Zusammenhang mit Sachverhalten vorliegen, die in ihre Zuständigkeit fallen,erstellen die Finanzkontrollbehörden einen Bericht, der zusammen mit den beigefügten Unterlagen den zuständigen Justizbehörden vorgelegt wird.

Das Protokoll, das von den Finanzaufsichtsbehörden unter den Bedingungen des Artikels 132 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 207/2015 zur Steuerordnung, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen abgeschlossen wird, stellt eine Verweisungsbekanntmachung dar und ist die Grundlage für die Dokumentation der Verweisung an die Strafverfolgungsbehörden.

Zur Begründung der Feststellungen werden dem Protokoll gegebenenfalls Kopien der Unterlagen, Register, Bilanzen, Steuererklärungen, Sachverhalte über den festgestellten Sachverhalt und seine Auswirkungen beigefügt.

In der Situation, in der die Dokumente oder Handlungen als fiktiv gelten oder der Verdacht besteht, dass sie fiktiv sind, sowie wenn Hinweise auf die Änderung vorliegen deren Diebstahl oder Zerstörung durch die Betroffenen, werden die Unterlagen bzw. Unterlagen in beglaubigter Kopie vom Steuerprüfungsteam dem Protokoll beigefügt.

  • Feststellung der Steuern, Gebühren, Abgaben, sowie der im Protokoll festgehaltenen Besteuerungszeiträume;

Das Steuerprüfungsteam wird die Ergebnisse in den Protokollen gemäß den Bedingungen des Artikels 132 des Gesetzes Nr. 207/2015 aus dem Gesetzbuch der Steuerverfahren abgeschlossen, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen analysieren, und wird feststellen, welche Steuern, Gebühren, Beiträge sowie die Besteuerungszeiträume, deren Steuerbemessungsgrundlage von den getroffenen Feststellungen beeinflussen werden

  • Erstellung, Genehmigung und Genehmigung des Berichts zur Begründung der Nichterstellung des Steuerprüfberichts oder zur Begründung der Erstellung des Steuerprüfberichts nur für bestimmte Steuern, Abgaben;

 

Der Bericht enthält mindestens die folgenden Elemente:

  • die Identifikationsdaten des Steuerpflichtigen, bei dem die Steuerprüfung durchgeführt wird (Name, Anschrift des Steuerdomizils, gesetzlicher Vertreter, Steuernummer usw.);
  • Nummer und Datum des dem Steuerpflichtigen übermittelten Steuerbescheids;
  • Datum des Beginns der Steuerprüfung;
  • Steuern, Gebühren, Beiträge und damit verbundene Steuerzeiträume, die in dem dem Steuerpflichtigen zugestellten Steuerkontrollbescheid enthalten sind;
  • Nummer und Datum des mit dem betreffenden Steuerpflichtigen abgeschlossenen Berichts gemäß den Bestimmungen des Artikels 132 des Gesetzes Nr. 207/2015 zur Steuerordnung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen;
  • die Synthese der gemäß Maßnahme 2 durchgeführten Analyse, aus der ein klares Ergebnis hervorgeht, wobei die genehmigten Steuern, Gebühren, Beiträge und Besteuerungszeiträume von den Ergebnissen des Protokolls beeinflusst werden;
  • Vorschläge für den Abschluss der Steuerprüfungsmaßnahme bzw. für die Ausarbeitung des Steuerprüfungsberichts oder für dessen Nichtausarbeitung

 

  • Benachrichtigung des Steuerpflichtigen, bei dem eine Steuerprüfungsklage im Zusammenhang mit der Nichterstellung des Steuerprüfberichts oder im Zusammenhang mit der Erstellung eines Steuerprüfberichts nur für bestimmte Steuern, Abgaben, Beiträge abgerollt ist;

 

  • die Eintragung der Daten und Angaben zu dem Steuerpflichtigen, für den eine Steuerprüfungsmaßnahme im Gange war, für die kein Steuerprüfungsbericht erstellt wurde oder für die nur für bestimmte Steuern, Abgaben ein Steuerprüfbericht erstellt wurde, in das Sonderverzeichnis, usw. was die Grundlage einer Strafanzeige war.

Für die Überwachung, Nachverfolgung und Anordnung von Maßnahmen wird auf Ebene jeder territorialen Steueraufsichtsbehörde, für die kein Prüfbericht vorliegt, eine spezielle Aufzeichnung von Daten und Informationen über den Steuerpflichtigen erstellt, für den eine Steuerkontrollmaßnahme durchgeführt wurde nur für bestimmte Steuern, Abgaben, Abgaben und ggf. bestimmte Besteuerungszeiträume aus den im Steuerbescheid enthaltenen Steuererklärungen erstellt worden sind oder für die ein Steuerprüfbericht erstellt wurde, Tatsache, die durch den Abschluss eines Berichts unter den Bedingungen des Artikels 132 des Gesetzes Nr. 207/2015 zur Fiskalprozessordnung mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, die Grundlage für eine Strafanzeige war. Spezielle Aufzeichnungen können auch auf elektronischem Wege organisiert werden.

Der besondere Nachweis umfasst mindestens die folgenden Angaben:

– Identifikationsdaten des Steuerpflichtigen, bei dem die Steuerprüfung durchgeführt wurde (Name, Anschrift des Steuerdomizils, gesetzlicher Vertreter, Steuernummer usw.);

– das Steuerinspektionsteam, das die Maßnahme durchgeführt hat;

– Nummer und Datum des dem Steuerpflichtigen übermittelten Steuerbescheids;

– Nummer und Datum des Serviceauftrags (der Serviceaufträge);

– Datum des Beginns der Steuerprüfung;

– Steuern, Gebühren, Beiträge und damit verbundene Steuerzeiträume, die in dem dem Steuerpflichtigen übermittelten Steuerbescheid enthalten sind;

– Nummer und Datum des mit dem betreffenden Steuerpflichtigen abgeschlossenen Berichts gemäß den Bestimmungen des Artikels 132 des Gesetzes Nr. 207/2015 zur Steuerordnung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Nummer und Datum des mit dem Steuerpflichtigen abgeschlossenen steuerlichen Kontrollberichts;

– Steuern, Gebühren, Beiträge und damit verbundene steuerpflichtige Zeiträume, für die kein Steuerprüfbericht erstellt wurde und für die die Bestimmungen über die Aussetzung gelten, unter den Bedingungen des Artikels 111 Absatz (2) Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerordnung, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, der Verjährungsfrist des Rechts der Steuerbehörde, Steuerforderungen zu stellen, wie in Artikel 110 desselben normativen Rechtsakts vorgesehen;

– Nummer und Datum des gemäß Maßnahme 3 erstellten Berichts.

Das Verfahren ist nach dem veröffentlichten normativen Gesetz ab dem 15. Juli 2021 anwendbar.

Rechtliche Grundlage:

Anordnung ANAF 1071/2021 zur Genehmigung des Verfahrens zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 131 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 207/2015 zur Steuerordnung;

Strafprozessordnung mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.