Gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz (4) des Regierungsbeschlusses Nr. 34/2009 über die Organisation und Arbeitsweise des Finanzministeriums in der später geänderten und ergänzten Fassung sowie von Artikel 4 Absatz (1) und Artikel 28 Absatz (2 ) des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 82/1991, neu aufgelegt, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, erlässt der Finanzminister vorliegende Anordnung:
Artikel 1
Das Rechnungslegungssystem für Wirtschaftsbeteiligte am 30. Juni 2021, das in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, bereitgestellt wird, wird genehmigt.
Artikel 2
(1) Das Rechnungslegungssystem zum 30. Juni 2021 der Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 1 gilt für die Unternehmen, die von der Rechnungslegungsverordnung über den Einzeljahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss betroffen sind, genehmigt durch die Verordnung des Ministers für Öffentlichkeit Finanznr. 1.802 / 2014, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, und die im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz über dem RON-Gegenwert von 1.000.000 Euro verzeichneten.
(2) Das in Artikel 1 vorgesehene System der Rechnungslegung von Wirtschaftsbeteiligten am 30. Juni 2021 gilt auch für Personen, die von den Rechnungslegungsvorschriften gemäß den International Financial Reporting Standards, genehmigt durch die Verordnung des Finanzministers Nr. 2.844 / 2016, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz über dem RON-Gegenwert von 1.000.000 Euro verzeichneten.
(3)Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Wirtschaftsteilnehmer, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht.
(4)Für die Erstellung der Rechnungslegungsberichte zum 30.06.2021 erfolgt die Einbeziehung in das Kriterium nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 auf Basis der aus dem Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelten Kennzahlen bzw. der abgeschlossenen Abschlussprüfung audit am Ende des , unter Verwendung des von der Rumänischen Nationalbank mitgeteilten Wechselkurses, gültig am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die gleichen Bestimmungen gelten für Unternehmen, die sich für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gemäß Rechnungslegungsgesetz Nr. 82/1991, neu aufgelegt, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.
(5)Diejenige Personen, die Gegenstand dieser Bestellung sind, werden als Entitäten bezeichnet.
Artikel 3
(1) Um die Rechnungslegungsformblätter zum 30. Juni 2021 zu erstellen, müssen die Wirtschaftsbeteiligten, die die Rechnungslegungsvorschriften über den Einzeljahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss anwenden, genehmigt durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1.802 / 2014, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, berücksichtigen die in Punkt 9 der jeweiligen Verordnungen genannten Kriterien.
(2) Die Bilanzkennzahlen, der Nettoumsatz und die durchschnittliche Mitarbeiterzahl, nach denen die anzuwendenden Formblätter für die Rechnungslegung festgelegt werden, werden auf Basis des Jahresabschlusses des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelt. Die gleichen Bestimmungen gelten für Unternehmen, die sich für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gemäß Rechnungslegungsgesetz Nr. 82/1991, neu aufgelegt, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.
Artikel 4
Bei juristischen Personen, die Teileinheiten ohne Rechtspersönlichkeit haben, wird die von ihnen ausgeübte Tätigkeit von der juristischen Person, die die Rechnungslegung erstellt, zum 30. Juni 2021 zusammengefasst.
Artikel 5
(1)Um die für das institutionelle System des Staates bestimmten Informationen zu gewährleisten, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die in Rumänien von Unternehmen mit Sitz in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eröffneten Untereinheiten sowie für den ständigen Hauptsitz in Rumänien gehörenden an juristische Personen mit Sitz im Ausland, das gewählte Geschäftsjahr, in Übereinstimmung mit dem Gesetz. Diese überprüfen anhand der im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung zum 31. Dezember 2020 ermittelten Indikatoren, ob sie die in Artikel 2 genannten Kriterien erfüllen.
(2)Wenn die im Ausland ansässige juristische Person ihre Tätigkeit in Rumänien über mehrere ständige Niederlassungen ausübt, werden die nach dem Rechnungslegungsgesetz vorgeschriebenen Buchführungsberichte von der zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen bestimmten ständigen Niederlassung erstellt, die die Tätigkeit aller ständigen Niederlassungen widerspiegelt. Zu diesem Zweck fasst die benannte Betriebsstätte die Informationen über die von jeder Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit zusammen.
(3)Ausländische juristische Personen, die den Sitz der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben, unterliegen, zum 30. Juni 2021, nicht dieser Rechnungslegung.
Artikel 6
Die durch diese Verordnung festgelegten Meldepflichten entheben nicht die Verpflichtung der Wirtschaftsakteure mit integralem oder mehrheitlichem Kapital / Vermögen, die direkt oder indirekt von den zentralen oder lokalen Behörden gehalten werden, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Meldepflichten durchzuführen.
Artikel 7
Die von der Rumänischen Nationalbank bzw. der Finanzaufsichtsbehörde zugelassenen, regulierten und beaufsichtigten Unternehmen übermitteln den Gebietseinheiten des Finanzministeriums am 30 Bank of Romania bzw. Finanzaufsicht.