Standlage:
Ein Unternehmen ABC SRL bietet dem Alleingesellschafter einen Bau samt das dazugehörige Grundstück an. im Wert von 220.000 Lei.
Laut Bewertungsbericht hat der Bau einen Wert von 200.000 Lei (ohne MwSt.). Wir erwähnen, dass dieser Bau im Jahr 2013 eingegangen ist. Der Wert vom Konto 455 beträgt 220.000 Lei.
Kann das Bezahlverfahren genutzt werden? Wie wird die Verkaufsrechnung aus umsatzsteuerlicher Sicht erstellt?
Was ist die Rechnungslegungsmonographie in dieser Situation?
Lösung: Ein wichtiger Aspekt, den das Unternehmen berücksichtigen muss, ist die Tatsache, dass die Transaktion zum Marktwert erfolgen muss, da sie zwischen verbundenen Unternehmen stattfindet.
Aus buchhalterischer Sicht ergibt sich gemäß Position 56 der Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen (OMFP) Nr. 1802/2014, gemäß Grundsatz der Nichtkompensation, dass jeder Ausgleich zwischen den Bestandteilen der Aktiva und Passiva oder zwischen den Einnahmen- und Ausgabenbestandteile verboten sind.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten müssen anhand von Belegen gesondert in der Buchhaltung erfasst werden.
Eine gesetzeskonforme Aufrechnung zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber demselben Unternehmen darf nur unter Berücksichtigung der Forderungen und Erträge bzw. der entsprechenden Schulden und Aufwendungen vorgenommen werden..
Daher ist die Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmen bereits mit dem erhaltenen Darlehen bilanziert.
Der Verkauf der Immobilie wird gesondert bilanziert und die Einnahmen aus dem Verkauf der Immobilie werden aufgrund des mit dem Notar abgeschlossenen Vertrages und der Rechnung erfasst:
461 “ Verschiedene Debitoren” = 7583 „Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten und anderen Kapitaloperationen „zum Marktwert“ (200.000 Lei)
Die so erzielten Einkünfte sind nach Artikel 53 der Abgabenordnung steuerpflichtige Einkünfte,
Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht sind Lieferungen von Altbauten gemäß § 292 Abs. 2 Buchst. f) , aus dem Steuergesetzbuch ,ohne Vorsteuerabzugsrecht von der Umsatzsteuer befreit.
Da das Unternehmen für einen Altbau zahlt, dessen Übergabe grundsätzlich ohne Vorsteuerabzugsrecht umsatzsteuerfrei ist, entsteht die Verpflichtung zur Anpassung des Umsatzsteuerabzugs für den Erwerb bzw. die Errichtung des Gebäudes.
Gemäß Artikel 305 der Abgabenordnung erfolgt die Mehrwertsteueranpassung bei Investitionsgütern für einen Zeitraum von 20 Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Sie den Beleg ausgestellt haben.
Gemäß Artikel 305 Abs. 2 Abgabenordnung wird die abzugsfähige Steuer für Investitionsgüter, sofern nicht die Vorschriften über die Selbstbelieferung oder Selbstbelieferung Anwendung finden, für einen Zeitraum von 20 Jahren für den Bau bzw Erwerb einer Immobilie, sowie für die Umgestaltung oder Modernisierung einer Immobilie, wenn der Wert jeder Umgestaltung oder Modernisierung mindestens 20 % des Gesamtwertes der Immobilie/des Teils der Immobilie nach Umgestaltung oder Modernisierung beträgt .
Wenn das Gebäude im Jahr 2013 bezogen wurde, sind seit dem Anpassungszeitraum 8 Jahre vergangen und das Unternehmen muss die Mehrwertsteuer für den verbleibenden Anpassungszeitraum anpassen:
635 „Aufwendungen mit sonstigen Steuern, Gebühren und ähnlichen Zahlungen” = 4426 „Abzugsfähige Mehrwertsteuer”, Mehrwertsteuer bei der Errichtung abgezogen x 12/20
Gemäß Artikel 292 Absatz 3 aus dem Steuergesetzbuch kann sich jeder Steuerpflichtige für die Besteuerung der in Artikel 292 Absatz 2 Buchstaben e) und f) vorgesehenen Geschäfte unter den in den methodischen Normen festgelegten Bedingungen entscheiden.
Bestätigung des Punkts 57 Absätze (1) und (3) der Methodischen Normen für die Anwendung der Abgabenordnung im Sinne von Artikel 292 Absatz (3) aus dem Steuergesetzbuch und ohne gegen die Bestimmungen des Artikels 332 aus dem Steuergesetzbuch zu verstoßen, kann sich jeder Steuerpflichtige für die Besteuerung eines der in Artikel 292 Absatz 2 Buchstabe e) aus dem Steuergesetzbuch, vorgesehenen steuerfreien Geschäfte in Bezug auf eine Immobilie oder einen Teil davon entscheiden.
Die Option wird den zuständigen Finanzbehörden auf dem in Anlage Nr. 1, die integraler Bestandteil dieser methodischen Normen ist und ab dem in der Mitteilung eingetragenen Datum ausgeübt wird.
Eine Kopie der Benachrichtigung wird an den Kunden gesendet.
Wir weisen darauf hin, dass die verspätete Einreichung der Mitteilung weder das Recht des Steuerpflichtigen auf Anwendung der Besteuerung noch das Recht auf Vorsteuerabzug durch den Begünstigten unter den Bedingungen der Artikel 297 – 301 der aus dem Steuergesetzbuch aufhebt.
Daher ist unter den Bedingungen, unter denen sich das Unternehmen für die Besteuerung entscheidet (um die Mehrwertsteueranpassung zu vermeiden), eine Meldung über die Besteuerung des alten Immobilienlieferungsvorgangs (der grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit ist) einzureichen.
Normalerweise muss zum Zeitpunkt der Besteuerungszustellungsentscheidung (vor oder gleichzeitig mit dem Lieferdatum) auch eine Mitteilung eingereicht werden, aber die verspätete Einreichung der Mitteilung erlischt weder das Recht des Steuerpflichtigen, das Besteuerungssystem anzuwenden, noch das Recht auf Abzug ausgeübt, um zu profitieren.
Daher wird die Rechnung unter den Bedingungen, in denen die Lieferung der Immobilie aufgrund des Gesetzes oder der Option steuerpflichtig ist, mit Mehrwertsteuer ausgestellt:
461 „Verschiedene Kreditnehmer”= 7583 „Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten und sonstigen Kapitalgeschäften „Marktwert“ 200.000 Lei
461 „Verschiedene Kreditnehmer” = 4427 „Mehrwertsteuer erhoben”
Enfernung des gebäudes aus den Akten:
% = 212 „Bauten”
2812 „Abschreibung von Konstruktionen „abgeschriebener Wert“
6583 „Aufwendungen für veräußerte Vermögenswerte und sonstige Kapitaloperationen „nicht amortisierter Wert“
Der Ausgleich der Beträge wird registriert:
4551 „Die Abgeltung der Beträge wird eingetragen: Aktionäre / Assoziierte – Girokonten” = 461 „Verschiedene Kreditnehmer”
Die Differenz zwischen dem höheren Rechnungsbetrag und dem niedrigeren Kreditbetrag trägt der Partner.
Rechtliche Grundlage:
– MFP Order 1802/2014 zur Genehmigung der Rechnungslegungsvorschriften zum Einzeljahresabschluss und zum konsolidierten Jahresabschluss;
– Abgabenordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;
– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
– Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016). Die Differenz zwischen dem höheren Rechnungsbetrag und dem niedrigeren Kreditbetrag trägt der Partner.