Beihilferegelung für Kräutererzeuger

Der Regierungsbeschluss (HG) Nr. 652/2021 über die Genehmigung des Programms zur Förderung der Produktion von aromatischen Pflanzen für 2021 wurde im Amtsblatt Nr. 610 vom 18. Juni 2021 veröffentlicht.

Grundsätzlich ist HG 652/2021 das Gesetz, das das Programm zur Förderung der Produktion von aromatischen Pflanzen im Jahr 2021 enthält.

Diejenige Personen, die bis zum 30. Juni 2021 Geld vom Staat verlangen können, sind natürliche landwirtschaftliche Erzeuger, die über eine nach dem Gesetz 145/2014 ausgestellte Erzeugerbescheinigung (zur Einführung von Maßnahmen zur Regulierung des Marktes für landwirtschaftliche Produkte) verfügen, landwirtschaftliche Erzeuger, die befugte natürliche Personen, natürliche Personen Unternehmen oder Familienunternehmen, aber auch landwirtschaftliche Erzeuger juristische Personen.

Wir legen fest, dass die De-minimis-Beihilferegelung 2021 auf dem gesamten Staatsgebiet Rumäniens angewendet wird, um die Produktion der folgenden aromatischen Pflanzen zu unterstützen:

  1. a) Basilikum;
  2. b) Thymian;
  3. c) Koriander;
  4. d) Fenchel;
  5. e) Senf.

 

Voraussetzungen für den Erhalt einer De-minimis-Beihilfe für die Erzeugung von aromatischen Pflanzen:

  • Antragsteller müssen in das Register der eindeutigen Identifizierung eingetragen werden und von der Agentur für Zahlungen und Interventionen in der Landwirtschaft (APIA) einen einzigartigen Registrierungscode zugewiesen bekommen;
  • eine kumulative Fläche von mindestens 1 ha ausschließlich mit einer der Kulturen Koriander, Fenchel oder Senf oder eine kumulierte Fläche von mindestens 0,5 ha ausschließlich mit einer der Kulturen Basilikum oder Thymian zu nutzen;
  • um die Mindestproduktion entsprechend der etablierten Kultur zu erzielen (4.000 kg Frischpflanze / 0,5 ha oder 650 kg Trockenpflanze / 0,5 Hektar Basilikum; 4.000 kg Frischpflanze / 0,5 Hektar oder 1.000 kg Trockenpflanze / 0,5 Hektar Thymian; 800 kg Saat / ha für Koriander; 650 kg Saat / ha für Fenchel; 950 kg Saat / ha für Senf);
  • in die Aufzeichnungen des Landwirtschaftsregisters eingetragen zu werden, das in den Rathäusern geöffnet ist, in deren Umkreis die mit aromatischen Pflanzen angebauten Flächen liegen;
  • das Erreichen der erreichten Mindestproduktion durch Belege nachzuweisen.

 

Wir weisen darauf hin, dass der Nachweis für den Erhalt der Produktion von aromatischen Pflanzen gemäß HG 652/2021 der Kaufvertrag mit der Rechnung oder die Registerkarte aus dem Handelsbuch der Produkte aus dem Agrarsektor ist. In der Situation, in der der Begünstigte auch die Qualität des Benutzers der Produktion hat, weist er die Erreichung der Mindestproduktion durch interne Buchhaltungsunterlagen nach.

Im Falle der Nichteinhaltung der oben genannten Bedingungen durch die Begünstigten sind sie gemäß Gesetz Nr. 500 / 2002 über die öffentlichen Finanzen, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, und des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerordnung, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Este foarte Es ist wichtig zu betonen, dass die finanzielle Unterstützung des Staates für eine einzelne Kultur gewährt wird, nicht für mehrere, und in diesem Jahr in einer einzigen Tranche gezahlt wird.

Die Beihilfehöhe wird je nach Anbaufläche wie folgt festgelegt:

  • Basilikum: 2.600 Euro / ha, jedoch nicht weniger als 0,5 ha;
  • Thymian: 3.400 Euro / ha, jedoch nicht weniger als 0,5 ha;
  • Koriander: 100 Euro / ha;
  • Fenchel: 200 Euro / ha;
  • Senf: 150 Euro / ha.

 

Der Wert der De-minimis-Beihilfe wird den Begünstigten im Verhältnis zur tatsächlich angebauten Fläche gewährt und wird in Lei zum von der Europäischen Zentralbank am 30. September 2020 festgelegten Wechselkurs von 4,8725 Lei für einen Euro ausgedrückt.

 

Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe, die einem einzelnen Unternehmen/einer einzelnen Unternehmen gewährt wird, darf in drei Geschäftsjahren, im laufenden Geschäftsjahr bzw. im Jahr der Einreichung des Antrags auf Aufnahme in das Programm und in den beiden vergangene Geschäftsjahre.

Um staatliche Beihilfen zu beantragen, wird das dem HG 652/2021 (Anlage 1) beigefügte Antragsformular verwendet. Das Dokument wird bis zum 30. Juni 2021 bei den territorialen Zentren der APIA eingereicht, zusammen mit:

  • Kopie des Personalausweises des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, wenn der Antrag durch einen gesetzlichen Vertreter / Bevollmächtigten eingereicht wird;
  • Kopie des Herstellerzertifikats gültig bis 31. Dezember 2021;
  • Vollmacht / notarielle Vollmacht und ggf. eine Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters;
  • Kopie der Registrierungsbescheinigung beim Nationalen Amt für das Handelsregister / Nationale Register der Vereine und Stiftungen oder des Gesetzes, auf dessen Grundlage es seine Tätigkeit ausübt;
  • Nachweis eines aktiven Kontos bei einer Bank oder dem Schatzamt;
  • die Originalbescheinigung des Landwirtschaftsregisters gemäß den Dokumenten für das Jahr 2021, die die vom Antragsteller genutzte und mit aromatischen Pflanzen bebaute Fläche bescheinigt, basierend auf einem Rechtsakt, der das Recht zur Nutzung des betreffenden Landstücks verleiht.

 

Die Registrierungsdatei kann elektronisch oder per Post oder Kurier gesendet werden. Elektronisch eingereichte Unterlagen müssen unterschrieben und datiert sein, Kopien sind von den Antragstellern „im Original“ zu beglaubigen.

Anschließend müssen die in das Programm aufgenommenen Erzeuger die Vertreter der Agentur für Zahlungen und Interventionen für die Landwirtschaft (APIA) per E-Mail, Fax oder Post mindestens zehn Arbeitstage vor dem Datum der Ernte der Gewürzpflanzen benachrichtigen Start. Die Nachweise müssen bis zum 15. Oktober 2021 eingereicht werden.

Das elektronische Register zur Verwaltung der Anträge auf Aufnahme in das Programm zur Förderung der Produktion von aromatischen Pflanzen sowie die eingereichten Unterlagen für den Zugang werden in den Kreis- / Kreiszentren APIA bzw. in Bukarest für einen Zeitraum von 10 . aufbewahrt Geschäftsjahre ab dem Tag, an dem die De-minimis-Beihilfe gezahlt wurde.

APIA veröffentlicht zentral auf der Website des Instituts die Liste der Begünstigten von De-minimis-Beihilfen und die gemäß HG 542/2021 gewährten Beträge.

Nach den geltenden Bestimmungen soll die im Rahmen dieser Entscheidung gewährte De-minimis-Beihilfe von jeder künftigen De-minimis-Beihilferegelung abgezogen werden.

 

  • Rechtliche Grundlage:
  • Beschluss 652/2021 über die Genehmigung des Programms zur Förderung der Produktion von aromatischen Pflanzen für 2021;
  • http://www.apia.org.ro/ .