Bedingungen für die Gewährung des Insertionsanreizes (Fall)

Situation: Eine Mitarbeiterin möchte von der Einfügungshilfe profitieren, wenn er früher als 60 Tage vor dem 2. Lebensjahr des Kindes zur Arbeit zurückkehrt. Sie möchte 2 Stunden am Tag anstatt 8 Stunden am Tag arbeiten. Ist dies angesichts der jüngsten Gesetzesänderungen möglich?

 

Lösung: Gemäß Articol 7 von OUG (Regierungsdringlichkeitserlaß) 111/2010, geändert durch OUG (Regierungsdringlichkeitserlaß) 26/2021, veröffentlicht im Amtsblatt 363 vom 8. April 2021 und die am 8. Juni 2021 in Kraft treten wird:

 

Articol 7. (1) Personen, die während des Zeitraums, in dem sie Anspruch auf Elternurlaub gemäß Artikel 2 Absatz 1 haben, ein steuerpflichtiges Einkommen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhalten, haben Anspruch auf einen Anreiz zur Einfügung wie folgt:

  1. a) in Höhe von 1.500 Lei, wenn die berechtigten Personen ein Einkommen erhalten, bevor das Kind das Alter von 6 Monaten erreicht, bzw. 1 Jahr im Fall des Kindes mit Behinderungen. Der Betrag von 1.500 Lei wird gewährt, bis das Kind das Alter von 2 Jahren erreicht hat, im Falle des Kindes mit Behinderungen 3 Jahre;
  2. b) in Höhe von 650 Lei, wenn die berechtigten Personen ein Einkommen erhalten, nachdem das Kind das Alter von 6 Monaten erreicht hat, bzw. 1 Jahr im Fall des Kindes mit Behinderungen.

(2) Personen, die den Elternurlaub abgeschlossen haben und ein steuerpflichtiges Einkommen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhalten, profitieren von dem Anreiz, den in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Betrag einzufügen, nachdem das Kind das Alter von 2 Jahren bzw. 3 Jahren erreicht hat im Fall des Kindes mit Behinderungen, bis das Kind das Alter von 3 Jahren erreicht, bzw. 4 Jahre im Fall des Kindes mit Behinderungen. Dieser Einfügungsanreiz wird auch den in Absatz 1 genannten Personen

(3) Der Einfügungsanreiz, der gewährt wird, bis das Kind im Falle eines Kindes mit Behinderungen das 4. Lebensjahr vollendet, wird nicht mit der in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehenen Zulage kumuliert.

(4) Bei Personen, die von der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen monatlichen Zulage profitieren und das Recht auf einen Insertionsanreiz beantragen, wird die Zahlung dieser Zulage ausgesetzt. Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte monatliche Zulage wird nicht mit dem Einfügungsanreiz kumuliert.

(5) Der Anreiz zur Einfügung in den in Absatz (2) vorgesehenen Betrag wird auch dann gewährt, wenn die Bescheinigung über die Einstufung des Behinderungsgrades des Kindes nach Erreichen des Alters von 3 Jahren abläuft.

(6) Bei der berechtigten Person, die von dem Einfügungsanreiz in Höhe des Absatzes 2 profitiert und deren Kind nach ihrem 3. Lebensjahr als behindert eingestuft wird, wird der Einfügungsanreiz gewährt, bis das Kind das Alter erreicht hat von 4 Jahren.

(7) In dem zu Absatz 6 vorgesehenen Fall erfolgt die Verlängerung der Frist für die Gewährung des Einfügungsanreizes auf der Grundlage eines neuen Antrags der berechtigten Person und einer Kopie der Behinderungsbescheinigung. „

In Anbetracht der oben genannten Bestimmungen profitieren Personen, die vor Erreichen des 6-monatigen Alters bzw. 1 Jahr bei Kindern mit Behinderungen wieder aktiv werden, von dem Insertionsanreiz in Höhe von 1.500 Lei.

Wir erwähnen, dass die Personen, die nach Erreichen des Alters von 6 Monaten bzw. 1 Jahr bei einem Kind mit Behinderungen wieder aktiv werden, einen Insertionsanreiz in Höhe von 650 Lei erhalten.

Wenn die Mitarbeiterin nach Erreichen des 2. Lebensjahres des Kindes wieder zur Arbeit zurückkehrt, jeweils 3 Jahre bei einem Kind mit Behinderungen, verfügt diese vom Insertionsanreiz in Höhe von 650 Lei, bis das Kind das Alter von 3 Jahren erreicht, jeweils von 4 Jahre bei einem Kind mit Behinderung.

Bei Personen, die von der monatlichen Zulage für Elternurlaub verfügen und die das Recht auf einen Insertionsanreiz beantragen, wird die Zahlung dieser Zulage ausgesetzt. Die monatliche Zulage wird nicht mit dem Einfügungsanreiz kumuliert. Der Insertionsanreiz in Höhe von 650 Lei wird auch gewährt, wenn die Behinderungsbescheinigung des Kindes nach Erreichen des 3. Lebensjahres abläuft.

Bei der berechtigten Person, die von dem Insertionsanreiz in Höhe von 650 Lei profitiert und deren Kind nach Erreichen des 3. Lebensjahres als behindert eingestuft wird, wird der Insertionsanreiz gewährt, bis das Kind das 4. Lebensjahr vollendet hat.

Wir erwähnen, dass in diesem Fall die Verlängerung der Frist für die Gewährung des Einfügungsanreizes auf der Grundlage eines neuen Antrags der berechtigten Person und der Kopie der Behinderungsbescheinigung erfolgt.

Für die Arbeitnehmerin, der zur Arbeit zurückkehrt und ein zu versteuerndes Einkommen erzielt, profitiert daher unter den oben genannten Bedingungen von einem Insertionsanreiz. Es ist unerheblich, ob sie eine Stunde oder 8 Stunden am Tag arbeitet. Unter den Bedingungen, unter denen er steuerpflichtiges Einkommen erzielt, verfügt sie über Insertionsanreiz.

 

Rechtliche Grundlage:

  • OUG 111/2010 bezüglich des Urlaubs und der monatlichen Zulage für die Kindererziehung;
  • Arbeitsgesetzbuch von 2003 (Gesetz Nr. 53 vom 24. Januar 2003) – Neuveröffentlichung.