Infolge der Änderung der Mehrwertsteuererklärung (Formblatt 300) durch die im Amtsblatt Nr. 464 vom 4. Mai 2021 veröffentlichte Verordnung Nr. 632/2021 Für den Fall, dass der Vertreter der einzelnen Steuergruppe die Verpflichtung zur Abgabe der konsolidierten Steuererklärung erfüllt, ein Kästchen zum Ankreuzen eingefügt; für die gemäß Art. 269 Absatz 9 aus der Abgabenordnung gebildete Steuergruppe. Das Kontrollkästchen ist in der Situation der Einreichung durch den Vertreter der Steuergruppe der Mehrwertsteuererklärung für seine eigene Tätigkeit nicht aktiviert.
Durch das erwähnte normative Gesetz wurde auch der Abschnitt „Regularisierungen gemäß Art. 303 aus dem Steuergesetzbuch“ der Anweisungen zum Ausfüllen und Einreichen des Formblatts (300) „Mehrwertsteuererklärung“ in dem Sinne geändert, dass, diejenige Beträge, von Zeile 40, die die Mehrwertsteuer darstellen, welche zum Zeitpunkt der Einreichung der Rücksendung nicht als Zahlungsrückstand im Sinne von Art. 157 Abs. (2) aus dem Gesetzbuch der Steuerverfahren oder nach anderen Gesetzen, berücksichtigt werden, nicht übernommen werden. Die Beträge, die später ausstehen, sind in der Aufstellung der Steuerperiode enthalten, in der die betreffende Situation eintritt.