Am 26. April aktualisierte die Nationale Agentur für Finanzverwaltung (ANAF) den Abschnitt über elektronische Erklärungen mit den folgenden Arten von Formularen, die für Transaktionen mit Gebietsfremden spezifisch sind:
- Z01 – Antrag auf Ausstellung der steuerlichen Aufenthaltsbescheinigung für in Rumänien ansässige juristische Personen , gemäß Verordnung 499/ 15.04.2021;
- Z03 – Antrag auf Ausstellung der steuerlichen Aufenthaltsbescheinigung für in Rumänien ansässige natürliche Personen, gemäß Verordnung 499/ 15.04.2021;
- Z05 – Antrag auf Ausstellung der steuerlichen Aufenthaltsbescheinigung für in Rumänien ansässige natürliche Personen selbstständige Personen, gemäß Verordnung 499/ 15.04.2021 – veröffentlicht am 26.04.2021;
- Z07 – Antrag auf Ausstellung der steuerlichen Aufenthaltsbescheinigung für in Rumänien ansässige Personen , gemäß Verordnung 499/ 15.04.2021 ;
- Z09 – Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung über die Bescheinigung der in Rumänien von ausländischen juristischen Personen gezahlten Steuer , gemäß Verordnung 499/ 15.04.2021 ;
- Z11 – Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung über die Bescheinigung der in Rumänien von gebietsfremden Personen gezahlten Steuer, gemäß Verordnung 499/ 15.04.2021;
- Z13 – Trag auf Ausstellung der Bescheinigung über die Bescheinigung der Tätigkeit in Rumänien durch den ständigen Sitz einer ausländischen juristischen Person Personen gezahlten Steuer, gemäß Verordnung 499/ 15.04.2021.
Wir erinnern Sie daran, dass mit der Finanzministerium (MF)-Verordnung Nr. 499/2021 auf die Übermittlung von Anträgen auf Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen und von Anträgen auf Ausstellung von Steuerbescheinigungen verzichtet wurde, die in Rumänien von Nichtansässigen über den «Virtual Private Space» gezahlt wurden.
Daher wurden Computeranwendungen vom Nationalen Finanzinformationszentrum erstellt.
Das neue normative Gesetz sieht auch vor, den Rechtsrahmen mit der Bestimmung zu vervollständigen, nach der die zuständige rumänische Zentralsteuerbehörde die Einkünfte aus Rumänien bescheinigen kann, die von Personen mit Wohnsitz nach den von den zuständigen Steuerbehörden der Staaten ausgearbeiteten Modellen der steuerlichen Aufenthaltsbescheinigungen erzielt werden mit denen Rumänien Abkommen / Doppelbesteuerungsabkommen hat.
Darüber hinaus wurde mit der Verordnung Nr. 499/2021 der Name der Generaldirektion für Steuergesetzgebung sowie Zoll- und Rechnungslegungsvorschriften aktualisiert, was zur Erfüllung der Bestimmungen der Verordnung über die Änderung und Vervollständigung der OMFP Nr. 583 / 2016 führt.