Früher sah Art. 78 Absatz 1 aus dem Steuergesetzbuch vor, dass die Begünstigten von Einkünften aus Gehältern, die den Gehältern gleichgestellt sind, eine monatliche Endsteuer schulden, die von den Einkommenszahlern berechnet und einbehalten wird
Durch Dringlichkeitsgesetz (OUG )13 wird dieser Artikel geändert, und die Begünstigten von Einkünften aus Gehältern, die den Gehältern gleichgestellt sind, schulden eine monatliche Endsteuer, die von den Einkommenszahlern berechnet und an der Quelle einbehalten wird, mit Ausnahme von Personen, die in Rumänien Einkommen aus Gehältern erzielen und sich an Gehälter anpassen aufgrund von Arbeitsverträgen mit Arbeitgebern, die nicht in Rumänien ansässig sind, für welche die Bestimmungen von Art. 82 gelten.