Durch das Gesetz Nr. 238/2020 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1041 vom 6. November 2020, wird Art. 28 Absatz (2) des Buchführungsgesetzes Nr. 82/1991 geändert. Infolgedessen kann die Verordnung über die Erstellung und Übermittlung von Abschlüssen oder Rechnungslegungsberichten an die Gebietseinheiten des Ministeriums für öffentliche Finanzen gegenüber, während des Geschäftsjahres, auch zu anderen Zeitfristen als jährlich eingereicht werden. Diese Verordnung gilt nur für die zu Art. 1 Abs. (1) – (4) Gesetz Nr.82/1991 vorgesehen Personen welche zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres einen Umsatz, der höher als der RON-Gegenwert von 1.000.000 Euro war, erzielten
Diese Vorschrift sieht auch die Neuveröffentlichung im Amtsblatt, des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 82/1991, samt aller späteren Änderungen und Ergänzungen vor, wodurch die Texte neu nummeriert werden.