Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Aufrechthaltung/ Erhöhung des Eigenkapitals

Im Amtsblatt Nr. 817 vom 4. September 2020 wurde die Eilverordnung (OUG) 153/2020 zur Festlegung steuerlicher Maßnahmen zur Förderung der Aufrechterhaltung / Erhöhung des Eigenkapitals sowie zur Ergänzung einiger Rechtsvorschriften veröffentlicht.

Im Rahmen des Nationalen Plans für Investitionen und wirtschaftliche Erholung wurde vom Ministerium für öffentliche Finanzen ein Programm zur Erhöhung des Eigenkapitals eingeleitet.

Angesichts der Tatsache, dass nach Angaben des Leiters der Kanzlei des Premierministers, Ionel Dancă, etwa 30% der Unternehmen negatives Kapital registrieren, was ihnen den Zugang zu Bankfinanzierungen erschwert oder sogar unmöglich macht, hat das Ministerium für Öffentliche Finanzen einen Anreizmechanismus zwecks Erhöhung des Eigenkapitals der Unternehmen vorgeschlagen, um vom negativen Kapitalbereich zum positiven Kapitalbereich zu gelangen.

Die folgenden Bestimmungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft und gelten für den Zeitraum 2021-2025.

 

Wenn ein Unternehmen in einem Steuerjahr eine jährliche Erhöhung des wertberichtigten Eigenkapitals des Jahres von zwischen 5% und 25%, verzeichnet, für das es die Steuer auf das im Vorjahr erfasste wertberichtigte Eigenkapital schuldet, wird ein Zuschuss aus der Gewinnsteuer / Kleinstunternehmenseinkommensteuer / spezifischen Steuer in Höhe von zwischen 5% und 10% für jede Stufe der Kapitalerhöhung wie folgt, gewährt:

 

Steuersenkungsprozentsatz             Jährliche wertberechtigte Eigenkapital-

wachstumsintervalle                                                                                   

5%                                                          bis 5% einschliesslich

6%                                                          über   5% und bis 10% einschliesslich

7%                                                          über 10% und bis 15% einschliesslich

8%                                                          über 15% und bis 20% einschliesslich

9%                                                          über 20% und bis 25% einschliesslich

10%                                                        über 25%

Unternehmen, die nach Angaben aus dem Jahresabschluss bereits in dem Jahr, in dem sie die Steuer schulden, ein positives Eigenkapital ausweisen, verfügen über eine Reduzierung der Gewinnsteuer von 2%.

Ab 2022 wird außerdem ein Bonus von 3% gewährt, wenn die prozentuale Erhöhung des wertberechtigten Eigenkapitals des Jahres, für das die Steuer fällig ist, im Vergleich zum wertberechtigten Eigenkapital des Jahres 2020 Werte über den folgenden Niveaus, wie folgt aufweist:

Das Jahr für das die Steuer geschuldet wird                           Mindestprozentsatz des wertberichtigten

Eigenkapitals

2022                                                                                        5%

2023                                                                                      10%

2024                                                                                      15%

2025                                                                                      20%

Für die Steuerzahler, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufstellung des Grundkapitals verpflichtet sind, muss das buchhalterische Eigenkapital gleichzeitig die Bedingung erfüllen, dass es mindestens einem Wert entspricht, der der Hälfte des gezeichneten Grundkapitals entspricht.

Für gewinnsteuerzahlende Steuerzahler, ist die Frist für die Einreichung der Gewinnsteuer-Jahreserklärung sowie die Frist für die Zahlung der Gewinnsteuer für das betreffende Steuerjahr, der 25. Juni.

Für Steuerzahler, die Einkommensteuer auf Kleinstunternehmen zahlen, ist die Frist für die Einreichung der Erklärung für das vierte Quartal und die Zahlung der Steuer für dieses Quartal: bis zum 25. Juni einschliesslich des folgenden Jahres.

Für tätigkeitsspezifische Steuerzahler ist die Frist für die Abgabe der Erklärung für das zweite Semester und die Zahlung der Steuer für dieses Semester bis zum 25. Juni einschliesslich des folgenden Jahres.