Im Amtsblatt Nr. 767 vom 21. August 2020 wurde das GESETZ Nr. 193 vom 21. August 2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Personen mit Behinderungen veröffentlicht. Behörden und öffentliche Unternehmen, juristische Personen, öffentliche oder private Personen, die gemäß der zu Abs. 1 genannten Bedingungen keine Personen mit Behinderungen beschäftigen, (2) können sich für eine der folgenden Verpflichtungen entscheiden:
- monatlich einen Betrag an den Staatshaushalt gegenüber zu zahlen, der dem Mindestbrutto-Grundgehalt des Landes entsprichen soll, dessen Zahlung garantiert ist, multipliziert mit der Anzahl der Arbeitsplätze, in denen keine Personen mit Behinderungen beschäftigt waren
- monatlich einen Betrag an den Staatshaushalt gegenüber zu zahlen, der mindestens 50% des Brutto-Grundgehalts des Landes entsprichen soll; dessen Zahlung garantiert ist, multipliziert mit der Anzahl der Arbeitsplätze, in denen keine Personen mit Behinderungen beschäftigt sind, und mit dem Betrag, der die Differenz der zum Buchst. a) angegebenen Niveau: auf der Grundlage einer Partnerschaft Produkte oder Dienstleistungen zu erwerben, die von behinderten Personen in zugelassenen geschützten Einheiten realisiert wurden