Verordnung des Ministeriums der Öffentlichen Finanzen 2206_2020

Im Amtsblatt Nr. 675 vom 30. Juli 2020 wurde die Verordnung Nr. 2.206 zur Genehmigung des Rechnungslegungssystems am 30. Juni 2020 der Wirtschaftsbeteiligten sowie zur Ergänzung einiger Rechnungslegungsvorschriften (siehe Anhang) veröffentlicht.

Die wichtigsten Bestimmungen für die Unternehmen, die die vom Beschluss des Ministers für Öffentliche Finanzen Nr. 1.802 / 2014 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen anwenden, sind:

*  diejenige Wirtschaftsbeteiligten welche im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatz der höher als 220.000 Lei ist registrierten, haben die Verpflichtung, den am 30. Juni 2020 erstellten Rechnungslegungsbericht bis zum 30. September 2020 den Gebietseinheiten des Ministeriums für öffentliche Finanzen gegenüber, vorzulegen;

Die Klassifizierung erfolgt auf der Grundlage der Indikatoren, die aus dem Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres bzw. des zum Ende des Geschäftsjahres 2019 abgeschlossenen Überprüfungssaldos ermittelt wurden.

* Unternehmen, die seit dem Gründungsdatum und bis zum 30. Juni 2020 nicht mehr aktiv waren, Unternehmen, die im ersten Halbjahr 2020 vorübergehend inaktiv waren, Unternehmen, die im Jahr 2020 gegründet wurden, sowie juristische Personen, die in Liquidation sind, müssen laut Gesetz zum 30. Juni 2020 keine Rechnungslegungsberichte einreichen.

 

* Während des Zeitraums der Nichtnutzung eines Vermögenswerts wird die Abschreibung durch seine reduzierte Nutzung weder unterbrochen noch gemindert, mit Ausnahme des Falles wenn der Vermögenswert vollständig abgeschrieben und des Falles wenn die Abschreibungsmethode pro Produkteinheit berechnet wird. In diesem Zusammenhang können die Abschreibungskosten Null sein, wenn keine Produktion vorhanden ist; die Abschreibung basiert auf der Nutzung des Vermögenswerts.