Im Amtsblatt veröffentlichter Text, Teil I Nr. 396 vom 15. Mai 2020.
Gesetz Nr. 54/2020 zur Genehmigung der staatlichen Notstandsverordnung Nr. 33/2020 über einige steuerliche Maßnahmen und die Änderung einiger normativer Rechtsakte
Einzigartiger Artikel –
Regierungseilverordnung Nr. 33 vom 26. März 2020 über einige steuerliche Maßnahmen und die Änderung einiger normativer Rechtsakte, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 260 vom 30. März 2020, samt späteren Änderungen wird mit der nachfolgenden Ergänzung genehmigt:
– Zu Artikel 1, nach den Absatz (1) wird ein neuer Absatz, und zwar den Abs. (11), mit den nachfolgenden Inhalt, eingeführt:
“ (11) Die Steuerzahler welche Gewinnsteuer zahlen, unabhängig vom Berichts- und Zahlungssystem gemäß Art. 41 / Gesetz Nr. 227/2015 aus dem Stuergesetzbuch, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, Steuerzahler, die Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen zahlen, die die fällige Steuer pünktlich bezahlen, bis am 25 Juli 2020 einschliesslich, für Quartal II, und bis am 25. Oktober 2020 einschliesslich, für Quartal III, verfügen über einen Bonus von 10% àberechnet auf die fällige Einkpommenssteuer.“
Dieses Gesetz wurde vom rumänischen Parlament in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 75 und 76, Abs. (2) aus der Rumänischen Verfassung, neu veröffentlicht, verabschiedet.