Letzte Woche genehmigte die Regierung die vom Finanzministerium vorgeschlagene Steueramnestie für Zinsen, Strafzahlungen und ähnliche Schulden, sodass die Gesellschaften ihre ausstehenden Hauptschulden bis zum 15. Dezember 2020 zahlen können. Diese Maßnahme wird das von der COVID-19-Krise betroffene Geschäftsumfeld unterstützen und sich positiv auf die diesjährigen Haushaltseinnahmen auswirken.
Durch die Genehmigung der Amnestie ist es daher vorgesehen, die ausstehenden Haushaltsverpflichtungen bis am 31. März 2020 und die Haushaltsverpflichtungen mit Zahlungsbedingungen zwischen dem 1. April 2020 und dem 15. Dezember 2020 einzuziehen. Die Steueramnestie unterstützt Steuerzahler, die die Liquidität nutzen können, die von der Covid-19-Krise direkt oder indirekt betroffenen Aktivitäten fortzusetzen, und ermöglicht die Bereinigung von Schuldenguthaben. Desgleichen kann es dadurch zu einer Erhöhung der Einnahmen im Rahmen des allgemeinen konsolidierten Haushalts kommen. MFP schätzt die positiven Auswirkungen auf den Haushalt auf bis zu 2 Milliarden Lei ein
Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Steuerfazilitäten (Steuererleichterungen) sich an alle Steuerzahler richten, die zum 31. März 2020 ausstehende Schulden haben (natürliche Personen, juristische Personen, Personen, die wirtschaftliche Tätigkeiten oder freie Berufe ausüben, juristische Personen ohne Rechtspersönlichkeit, öffentliche Unternehmen usw.).
Daher regelt der vom Ministerium für öffentliche Finanzen (MFP) ausgearbeitete OUG-Entwurf vier Arten von Steuerfazilitäten und deckt alle Situationen ab, mit denen Steuerzahler konfrontiert sind.
- Maßnahme 1 – Aufhebung von Zinsen, Strafzahlungen und ähnliche Schulden im Zusammenhang mit den am 31. März 2020 ausstehenden Haupthaushaltsverpflichtungen für Steuerzahler, die zu diesem Zeitpunkt sowohl zusätzliche Haushaltsverpflichtungen als auch Haupthaushaltsverpflichtungen im Gleichgewicht haben.
Um von Steueramnestie zu verfügen, müssen die Steuerzahler in diesem Fall die wichtigsten am 31. März 2020 ausstehenden Haushaltsverpflichtungen bezahlen, die laufenden Verbindlichkeiten (aufgetreten nach dem 31. März 2020) bezahlen, alle Steuererklärungen einreichen und den Antrag auf Stornierung der Schulden bis am 15. Dezember 2020 einreichen.
Mit anderen Worten, darf der Steuerpflichtige, zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Löschung der Schulden keine Schulden mehr haben, mit Ausnahme der Schulden welche storniert sollen.
- Maßnahme 2 – Stornierung von Zinsen, Strafzahlungen und sämtlicher Schulden im Zusammenhang mit den wichtigsten Haushaltsverpflichtungen, die vom Schuldner zusätzlich durch Berichtigungserklärung angemeldet wurden; mit einer Laufzeit vor dem 31. März 2020 einschließlich
In diesem Fall können Steuerzahler, die der Ansicht sind, dass die ursprünglich angemeldeten Beträge fehlerhaft sind, eine Berichtigungserklärung, in der die zusätzlichen Verbindlichkeiten erklärt werden, einreichen. Dadurch werden sie von der Aufhebung der betreffenden Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den zusätzlich angemeldeten Verbindlichkeiten verfügen können. Dies bezieht sich auch auf laufende Verpflichtungen (die nach dem 31. März 2020 entstehen); Alle Steuererklärungen und natürlich den Antrag auf Aufhebung der Verbindlichkeiten werden bis zum 15. Dezember 2020 eingereicht.
- Maßnahme 3 – Stornierung von Zinsen, Strafzahlungen und sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den wichtigsten Haushaltsverpflichtungen, mit Laufzeiten vor dem 31. März 2020 einschließlich, auch wenn der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt nur Verpflichtungen in der Bilanz hat und die wichtigsten Haushaltsverpflichtungen erlöscht sind
Um von Steueramnestie zu verfügen, müssen die Steuerzahler in diesem Fall die laufenden Haushaltsverpflichtungen bezahlen (aufgetreten nach dem 31. März 2020), alle Steuererklärungen einreichen und den Antrag auf Stornierung der Schulden bis am 15. Dezember 2020 einreichen.
In diesem Fall müssen die Steuerzahler, um von Steueramnestie zu verfügen, die wichtigsten bis am 31. März 2010 ausstehenden Haushaltsverpflichtungen begleichen, die laufenden Haushaltsverpflichtungen (aufgetreten nach dem 31. März 2020) bezahlen, alle Steuererklärungen einreichen und den Antrag auf Stornierung der Schulden bis am 15. Dezember 2020 einreichen.
- Maßnahme 4: Stornierung von Zinsen, Strafzahlungen und sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den wichtigsten Haushaltsverpflichtungen, mit Laufzeiten vor dem 31. März 2020 einschließlich, festgelegt durch ein Steuervorbescheid, der aufgrund der steuerlichen Kontrolle oder Überprüfung der persönlichen steuerlichen Situation, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Notstandsverordnung gilt, erlassen wurde
In diesem Fall können Steuerzahler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung eine laufende steuerliche Kontrolle oder Überprüfung der persönlichen steuerlichen Situation haben, von der Aufhebung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den zusätzlich von der Kontrollstelle festgelegten Verbindlichkeiten profitieren, wenn sie diese Verbindlichkeiten innerhalb der in der Steuerentscheidung festgelegten Zahlungsfrist erfüllen und den Antrag auf Löschung der Verbindlichkeiten innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Entscheidung stellen, unabhängig davon, ob diese Kontrolle bis zum 15. Dezember 2020 oder später abgeschlossen wurde.
Diese steuerlichen Fazilitäten können von den örtlichen Behörden der öffentlichen Verwaltung optional angewendet werden, wenn der Gemeinderat durch Entscheidung die Anwendung dieser Bestimmungen sowie das anwendbare Verfahren festlegt.
Steuerfazilitäten werden auch von anderen Behörden oder öffentlichen Unternehmen, welche Haushaltsverpflichtungen verwalten, angewendet, in dem Sinne, dass diese Unternehmen auch die Verbindlichkeiten für die von ihnen verwalteten Haushaltsverpflichtungen stornieren können, wenn die in der Notstandsverordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Steuerzahler können die Steuerbehörde über die Absicht informieren, von der Stornierung der Verbindlichkeiten zu profitieren. In diesem Fall wird ein spezielles Verwaltungssystem für der Verbindlichkeiten, das möglicherweise storniert werden können, festgelegt.
Was die Schuldner anbelangt, die die Steuerbehörde, betreffend die Stornierung der Verbindlichkeiten nicht benachrichtigt haben, werden die Zinsen, Strafen und alle Verpflichtungen, die storniert werden können und die nach dem Datum des Inkrafttretens der Notstandsverordnung gezahlt wurden, auf Anfrage gemäß dem Gesetzbuch der Steuerverfahren zurückerstattet.
Bei Steuerpflichtigen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Notstandsverordnung Sicherstellungen vorgenommen wurden, wird, um die Möglichkeit zu gewähren, von der Stornierung der Verbindlichkeiten zu verfügen, die Möglichkeit des Steuerpflichtigen geregelt, Zahlungen aus den aufgrund der Beschlagnahme nicht verfügbaren Beträgen zu leisten.
Ein Steuerpflichtiger welcher die Bedingungen erfüllt, kann daher von der Stornierung der Verbindlichkeiten gemäß einer der oben genannten steuerlichen Fazilitäten verfügen.
Somit kann ein Steuerpflichtiger alle Fazilitäten kumulieren, wenn er bis zum Datum der Einreichung des Antrags auf Löschung der Verbindlichkeiten die Bedingungen der Notstandsverordnung erfüllt.
Steuerzahler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der OUG von einer Umschuldung profitieren, können von Steuerfazilitäten profitieren, wenn sie einerseits die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen und andererseits die Umschuldung beibehalten wollen oder wenn sie die Umschuldung bis zum 15. Dezember 2020 beenden. Im Text der Verordnung sind diese Situationen differenziert dargestellt.