Sachverhalt:
Welche Unterlagen sind erforderlich, um die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem 1. Januar 2020 zu rechtfertigen? Falls die Lieferbedingung EXW ist, liegt der Transport, der seitens Transportunternehmen welche unabhängig sowohl vom rumänischen Unternehmen als auch vom Käufer aus der EU (Unternehmen mit gültigem Mehrwertsteuercode, VIES-Berichterstatter) ist, in der Verantwortung des Käufers?
Lösung: Gemäß des Art. 294 Absatz (2) Buchstabe a) aus dem Steuergesetzbuch, ist die Mehrwertsteuer für innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren an einen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person, die als solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem handelt, in dem der Versand oder Transport von Waren beginnt, befreit, die dem Lieferanten eine gültige Umsatzsteurnummer gewährt, welche ihm von den Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaats vergeben wird
Wir erwähnen, dass die vorgesehene Steuerbefreiung nicht gilt, wenn der Lieferant die zu Artikel 325 Absatz 1 festgelegte Verpflichtung zur Einreichung einer zusammenfassenden Erklärung nicht erfüllt hat oder die von ihm vorgelegte zusammenfassende Erklärung nicht die richtigen Informationen zu dieser Lieferung, gemäß Art. 325 Abs. (3) enthält; mit Ausnahme des Falles in welchem der Lieferant den Mangel in einer von den zuständigen Finanzbehörden als zufriedenstellend erachteten Weise ordnungsgemäß begründen kann.
Für die Lieferung von Waren wird die Steuerbefreiung anhand den Unterlagen, die durch die Finanzministeriumsverordnung (OMFP) Nr. 103/2016 genehmigt sind, begründet.
Auf der mfinante-Website liegt ein am 20.02.2020 veröffentlichter Gesetzesentwurf vor, durch welchen diese Anordnung geändert wird. Infolgedessen sind diejenige Dokumente, die die Befreiung begründen, folgende:
- Die Rechnung, muß die Registrierungscode für Mehrwertsteuerzwecke die dem Käufer in einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen wurde, enthalten
- die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Waren aus Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurden.
Darüber hinaus sieht Artikel 45a / Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Europarates vom 15. März 2011, Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/112 / EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Europarates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/ in Bezug auf bestimmte Ausnahmen für innergemeinschaftliche Tätigkeiten, im Folgenden als Verordnung 282/2011 bezeichnet, vor, dass in der Situation, in der die Bedingungen von Absatz (1). a) und b) dieses Artikels erfüllt werden, davon ausgegangen wird, dass die Waren von einem Mitgliedstaat zu einem Bestimmungsort außerhalb seines Staatsgebiets versandt oder transportiert wurden, aber innerhalb der Gemeinschaft. In diesem Fall handelt es sich um Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Waren aus Rumänien zu einem anderen Mitgliedstaat transportiert wurden.
Da die Verantwortung für den Transport beim Käufer liegt, sind nachfolgende Dokumente erforderlich:
– eine schriftliche Erklärung von Seiten des Käufers, aus der hervorgeht, dass die Waren von ihm oder einem Dritten im Namen des Käufers versandt oder transportiert wurden, einschließlich der Angabe des Bestimmungsmitgliedstaats der Waren.
Die oben erwähnte schriftliche Erklärung muß das Ausstellungsdatum, den Namen und die Anschrift des Käufers sowie die Menge und Art der Waren, das Datum und den Ort des Eintreffens der Waren beinhalten
– mindestens zwei zu Absatz (3) Buchstabe (a) genannte nicht widersprüchliche Beweise, die von zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Parteien sowie vom Verkäufer und Käufer ausgestellt wurden, oder ein einziger Nachweis der zu Absatz (3) Buchstabe (a) genannten, zusammen mit einem einzigen nicht widersprüchlichen Nachweis, gemäß Absatz (3) Buchstabe(b), durch welchen die Sendung oder den Transport bestätigt wird.