Im Amtsblatt Rumäniens Nr. 296 (Teil I) vom 17. April 2019, wurde das Gesetz Nr. 60/2019 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015, betreffend das Steuergesetzbuch, veröffentlicht.
Begründung dieser Maßnahme ist die Notwendigkeit der Umsetzung der Bestimmungen der EU-Richtlinie Nr. 1065/2016 in den inländischen Rechtsvorschriften, und zwar durch nachfolgende Vorkehrungen:
- Bestimmung der Wertgutscheine und deren Einteilung in Einzweck-und Mehrzweck-Wertgutscheine;
- Bestimmung des Entstehungstatbestands der Mehrwertsteuer und der geltenden
Mehrwertsteuerregelung im Falle der beiden Wertgutschein-Kategorien.
Es sei daran erinnert, dass die Änderungen des Steuergesetzbuchs, was die Mehrwertsteuerregelung für Wertgutscheine anbelangt, ab dem 20. April 2019 gelten.
Somit wird im Steuergesetzbuch der Artikel 274 ^1 Gemeinsame Bestimmungen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, eingeführt, durch welchen das Regime der Wertgutscheine (der alten Gutscheine) geregelt wird.
Der oben erwähnte Artikel sieht Folgendes vor:
- Unter Wertgutschein wird ein Zahlungsinstrument verstanden, das die Verpflichtung vorsieht, als Gegenpartei oder als Teil der Gegenpartei einer Lieferung oder einer Dienstleistung berücksichtigt zu werden. Der Wertgutschein beinhaltet die Angabe der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Dienstleistungen sowie die Identität der möglichen Lieferanten/ Anbieter; entweder für das Zahlungsinstrument selbst, oder im Zusammenhang mit den dazugehörigen Unterlagen, einschließlich der Nutzungsbedingungen des Zahlungsinstruments,
- Unter Einzweckwertgutschein wird ein Wertgutschein verstanden, bei dem der Ort der Lieferung der Waren oder Dienstleistungen, auf den sich der Wertgutschein bezieht und die für diese Waren oder Dienstleistungen fällige Mehrwertsteuer, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Wertgutscheins bekannt sind;
- Unter Mehrzweckwertgutschein wird ein Wertgutschein verstanden, bei dem es sich nicht um einen Einzweckwertgutschein handel
Eigenschaften des Einzweckgutscheins:
Jede Überweisung eines Einzweck-Wertgutscheins durch einen im eigenen Namen handelnden Steuerpflichtigen gilt als Lieferung von Waren oder als Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich der Wertgutschein bezieht.
Die tatsächliche Übergabe von Waren oder Erbringung der Dienstleistungen, im Austausch gegen einen vom Lieferanten/ Dienstleister als Gegenpartei oder Teil der Gegenpartei akzeptierten Einzweck-Wertgutschein, gilt als unabhängiges Geschäft für den durch den Wertgutschein abgedeckten Teil der Gegenpartei.
Der Teil der Gegenpartei der durch den Wertgutschein nicht abgedeckt ist, wird als ein unabhängiger Geschäftsvorfall berücksichtigt.
Falls der Lieferant/ Dienstleister der Waren oder Dienstleistungen nicht derjenige Steuerpflichtige ist, der in eigenem Namen den Einzweck-Wertgutschein ausgestellt hat, wird berücksichtigt, dass der Lieferant/ Dienstleister die Waren/ Dienstleistungen, dem Steuerpflichtigen gegenüber, am Datum an welchem der Wertgutschein verwendet wurde, geliefert hat.
Erfolgt die Überweisung eines Einzweck-Wertgutscheins durch einen Vermittler und zwar durch dem Steuerpflichtigen, der im Namen eines anderen Steuerpflichtigen handelt, gilt die betreffende Überweisung als Lieferung der Waren /Dienstleistungen, auf die sich der Wertgutschein bezieht und die vom Steuerpflichtigen, in dessen Namen der Vermittler gehandelt hat.
Eigenschaften des Mehrzweckgutscheins:
Die tatsächliche Lieferung von Waren/ Erbringung von Dienstleistungen, im Austausch gegen einem vom Lieferanten/ Dienstleister, als Gegenpartei oder Teil einem in Gegenpartei akzeptiertem Mehrzweck-Wertgutschein, gehört, gemäß Artikel 268, fällt im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer herein, wobei jede vorhergehende Überweisung des betreffenden Mehrzweckgutscheins nicht dem Zuständigkeitsbereich der Mehrwertsteuer hereinfällt.
Wird der Mehrzweck-Wertgutschein von einem Steuerpflichtigen überwiesen, der nicht derjenige Steuerpflichtige ist, der die Tätigkeit im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, gemäß dem vorstehenden Absatz ausführt, wird jedwelche erkennbare Dienstleistungserbringung, wie zum Beispiel Vertriebs- oder Werbedienstleistung, im Bereich der Mehrwertsteuer erfasst.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Mehrwertsteuer bei Einzweckgutscheinen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Wertgutscheine erhoben wird, während die MwSt bei Mehrzweckgutscheinen zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren oder zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Wertgutschein bezieht, erhoben wird.