Erklärung betreffend die reelen Leistungsempfänger

Das Nationale Handelsregisteramt (ONRC) hat auf eigener website, das Formblatt, mit dem die Unternehmen den tatsächlichen Leistungsempfänger angeben müssen – “Die Erklärung betreffend die reelen Leistungsempfänger”, veröffentlicht:

https://www.onrc.ro/templates/site/formulare/declaratie%20beneficiar%20real_v4.pdf

Das oben genannte Musterformblatt wird für die Anwendung der im Juli durch das Gesetz Nr. 129/2019 festgelegten Verpflichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwendet […], Verpflichtungen, bei denen jedes Unternehmen nachweisen muss, wer der eigentliche Leistungsempfänger ist, und zwar wer von den von dem jeweiligen Unternehmen getätigten Geschäftsvorfällen profitiert.

Es ist sehr wichtig zu erwähnen, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zu Sanktionen zwischen 5.000 und 10.000 Lei führt.

Wir weisen darauf hin, dass es aber auch eine Übergangsfrist gibt, in der bereits gegründete Unternehmen das Formblatt bis zum 21. Juli 2020 einreichen können. Diese Übergangsfrist gilt nur für Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (Juli 2019) bereits gegründet waren

Für diejenige Firmen, die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes registriert wurden, wird ihre Registrierung, ohne Angabe der reelen Leistungsempfänger, nicht akzeptiert.

Gemäß dem Gesetz Nr. 129/1901 muss jede Rechtsperson, die eine „Registrierungspflicht im Handelsregister“ hat, dem Nationalen Handelsregisteramt (ONRC) gegenüber die relevanten Informationen über reelen Leistungsempfänger zur Verfügung stellen. Ausnahmen bilden die eigenständigen Verwaltungen, Gesellschaften und einzelstaatlichen Unternehmen.

In diesem Zusammenhang verwenden die Unternehmen das oben genannte Formblatt indem sie Angaben über „die natürliche(n) Person(en), die letztendlich eine Rechtsperson durch direkte oder indirekte Ausübung des Eigentumsrechts“, kontrollieren, angeben.

Wir spezifizieren dass, gemäß Art. 4, unter reelen Leistungsempfänger jede natürliche Person verstanden wird, die den Kunden und/ oder die natürliche Person, in deren Auftrag ein Geschäftsvorfall, ein Vorgang oder eine Tätigkeit durchgeführt wird, kontrolliert.

Im Falle der, gemäβ dem neu veröffentlichten, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, Gesetz der Gesellschaften Nr. 31/1990, gegründeten Gesellschaften, umfasst der Begriff der reelen Leistungsempfänger mindestens:

  1. die natürliche(-n) Person(-en), die letztendlich eine Rechtsperson kontrollieren, indem sie direkt oder indirekt von ihrem Eigentumsrecht an einer Reihe von Aktien oder Stimmrechten Gebrauch machen, die hoch genug sind, um die Kontrolle zu gewährleisten, oder durch Beteiligung an das Eigenkapital der Rechtsperson oder durch Ausübung einer Kontrolle auf eine andere Weise, wobei die Rechtsperson, keine im Handelsregister eingetragene Rechtsperson ist, deren Aktien an einem geregelten Markt gehandelt werden und deren Werbeanforderungen den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder den international festgelegten Standards unterliegen. Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn mindestens 25% der Anteile zuzüglich eines Anteils oder der Beteiligung an dem Eigenkapital der Rechtsperson in einem Prozentsatz von mehr als 25% gehalten werden;
  2. die natürliche(-n) Person(-en), die die Geschäftsführung der Rechtsperson gewährleisten, wenn nach Ausschöpfung aller möglichen Mittel und sofern kein Grund für einen Verdacht besteht, als keine natürliche Person gemäß Pkt. 1 identifiziert wird, oder im Zweifelsfall, dass die identifizierte Person der reele Leistungsempfänger ist, ist das berichterstattende Unternehmen verpflichtet, die Maßnahmen zur Identifizierung des reelen Leistungsempfängers gemäß Punkt 1 und diesem Punkt aufzubewahren und zu protokollieren

 

Kann ein reeler Leistungsempfänger nach den oben genannten Kriterien nicht identifiziert werden, werden Angaben zu der natürliche(-n) Person(-en), die die Geschäftsführung des Unternehmens gewährleisten, gewährt.

 

Achtung! Dies gilt nur für Unternehmen, die nicht an der Börse oder an anderen geregelten Märkten notiert sind und für die ein erhöhter Werbebedarf besteht.