Im Amtsblatt Rumäniens Nummer 625 vom 26. Juli 2019 wurde das GESETZ Nr.156 vom 25. Juli 2019 betreffend die Änderung des Art 25 Abs. (4) Buchstabe i)/ Gesetz Nr. 227/2015 aus dem Steuergesetzbuch veröffentlicht.
Punkt 1 vom Art. 25, Abs. (4) Buchstabe i)/ Gesetz Nr. 227/2015 aus dem Steuergesetzbuch, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 688 vom 10. September 2015, samt späteren Änderungen und Ergänzungen anbelangt, wird geändert und den folgenden Inhalt aufweisen:
(4) Nachfolgende Aufwendungen sind nicht abzugsfähig:
- i) die Sponsoring- und /oder Kultursponsoringaufwendungen sowie die Ausgaben im Zusammenhang mit privaten Stipendien, die gemäß dem Gesetz gewährt werden. Steuerzahler, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 32/1994 über das Sponsoring samt späteren Änderungen und Ergänzungen sowie gemäβ dem Bibliotheksgesetz Nr. 334/2002, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen und diejenige Personen, die gemäβ dem Gesetz private Stipendien gewähren, werden die Beträge im Zusammenhang mit der Gewinnsteuer aufgrund des Mindestbetrags von Folgendem abgezogen:
„1. der durch Anwendung von 0,75% zum Umsatz berechnete Wert; für diejenige Situationen, in denen die geltenden Rechnungslegungsvorschriften den Indikator für den Umsatz nicht definieren, wird die Grenze gemäß den Normen festgelegt“