Besteuerung von Containern

Gemäβ dem Regierungserlaβ (HG) Nr. 2139/2004 betreffend die Genehmigung des Katalogs über die Klassifizierung und die normale Betriebsdauer des Anlagevermögens, haben Container die Eigenschaften von Leichtbaukonstruktionen, die zur Lagerung von Materialien verwendet werden. Ihre korrekte Montage ist in Klasse 1.5.12 des Anlagevermögenkatalogs aufgeführt.

Bezüglich der Gebäudesteuer muss die Definition des Gebäudes gemäβ Art. 453 Buchst. b) aus dem Steuergesetzbuch, wie diese zu Punkt 2 Abs. 1-3 aus den Methodischen Anwendungsnormen definiert ist, in Betracht gezogen.

Dementsprechend, um ein Gebäude in die Kategorie von steuerpflichtigen Gebäuden eingestuft zu werden, muβ das Gebäude in einer Erde mit dauerhaftem Charakter befestigt werden; und zwar es muss die Absicht bestehen, dass das Gebäude mindestens ein Kalenderjahr am selben Ort bleibt.

Als Beispiele für Gebäude, die als Gebäude gelten, sind ein Container, der als Verkaufsstelle verwendet wird, ein Zeitungskiosk, eine öffentliche Toilette installiert in einem Park, die mehr als ein Kalenderjahr am selben Ort aufbewahrt werden, angegeben.

Im Gegenzug gelten nicht als Gebäude diejenige Containern, die während des Vorhandenseins einer Baustelle, in der Zeitspanne 1.Mai 2016 à30.September 2017, als Umkleideraum verwendet wurden, eine öffentliche Toilette, installiert während eines Konzerts, ein Zelt, ein Ballon für die Abdeckung eines Sportplatzes, welcher im Sommer aufgeräumt wird, sowie ein Holzhaus das im Hof eines Geschäftes zwecks Verkauf angebracht ist.

Aus diesen Beispielen geht hervor, dass diejenige Containern, in denen die Materialien vor Ort gelagert werden, als Gebäude betrachtet werden, selbst wenn diese nicht an festes Land befestigt sind, berücksichtigend die Tatsache, dass diese Containern 2 Jahre lang auf der Baustelle behalten werden; was mindestens ein ganzes Kalenderjahr heisst.

Zum Beispiel, wenn die Baustelle zwischen Oktober 2018 und September 2020 eingerichtet ist, werden die Container als Gebäude betrachtet, da 2019 ein volles Kalenderjahr ist, in dem sie am selben Ort aufbewahrt werden.

 

Dauert die Baustelle stattdessen ein Jahr lang und dieses Jahr gilt nicht als ein vollständiges Kalenderjahr (das heisst vom 1. Januar bis zum 31. Dezember), werden Containern nicht als bausteuerpflichtig eingestuft, da die Bedingung „mindestens ein Kalenderjahr“ nicht erfüllt wird; das Beispiel vom Pkt 2 Absatz 3 aus den Normen ist überzeugend.