Im Amtsblatt Rumäniens (Teil I) Nr. 296 vom 17. April 2019, wurde das Gesetz Nr. 60/2019 betreffend die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 was das Steuergesetzbuch anbelangt, veröffentlicht.
Durch die oben erwähnte Rechtsvorschrift wurde das Steuergesetzbuch geändert und zwar was die Mehrwertsteuer-Regelung der Telekommunikationen, Rundfunk / Fernsehen und gleichfalls die an Nichtsteuerpflichtigen elektronisch erbrachten Dienstleistungen, anbelangt.
Dadurch werden die Regeln der Ermittlung des Erfüllungsortes in Bezug auf die Mehrwertsteuer geändert, für die Dienste die im elektronischen Gebiet, im Gebiet der Telekommunikationen, Rundfunk / Fernsehen die seitens nichtsteuerpflichtiger Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, unter der Obergrenze von 10.000 Euro/46.337 Lei, geleistet werden, geändert.
Infolge der oben erwähnten Änderungen, werden, für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikationsdienste sowie Rundfunk- und Fernsehdienste nachfolgende Regeln zur Bestimmung des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen festgesetzt:
Die allgemeine Regel betrifft Art. 278 Absatz (3) aus dem Steuergesetzbuch. Gemäβ dieser Verordnung gilt, als Ort der Erbringung von Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen gegenüber, der Ort an dem der Dienstleister seinen Geschäftssitz eingerichtet hat.
Es gibt 2 Ausnahmen von dieser Verordnung:
Art. 278 Absatz (5) Buchst. h): gemäβ dieser Voraussetzung ist der Ort der Erbringung der Dienstleistung derjenige Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen stabilen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat
Art. 278 Absatz (8) – eingeführt durch Gesetz Nr. 60/2019 durch welchem festgesetzt wird dass die Voraussetzungen von Absatz (5) Buchst. h) nicht angewendet werden müssen falls kumulativ nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:
- der Dienstleister, bestimmt oder nicht, hat seinen stabilen oder gewöhnlichen Wohnsitz in einem einzigen Mitgliedstaat;
- es werden Dienstleistungen an nichtsteuerpflichtigen Personen geleistet, welche ihren stabilen oder gewöhnlichen Wohnsitz in jedwelchem Mitgliedstaat haben, aber in einem anderen als dem Staat der zu Buchst. a) vorgesehen ist;
- der Gesamtwert, ohne Mehrwertsteuer sowie ohne den zu Buchst. b) erwähnten Diensteistungen, überschreitet nicht, im laufenden Kalenderjahr, 10.000 Euro, oder den Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung und hat diesen Betrag auch im vorhergehenden Kalenderjahr nicht überschritten.
Infolgedessen gilt, für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikationsdienste sowie Rundfunk- und Fernsehdienste, die von einem in Rumänien für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtiger zu Gunsten eines Nichtsteuerpflichtigen erbringt werden, die nachfolgende Mehrwertsteuerregelung:
- Dienstleistungen die an nichtsteuerpflichtigen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien haben, geleistet werden, sind in Rumänien steuerpflichtig .
- Dienstleistungen die an nichtsteuerpflichtigen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Europäischen Union haben, sind in Rumänien nicht steuerpflichtig, weil sie den Ort der Erbringung der Dienstleistung auβerhalb von Rumänien haben – und zwar dort wo der Leistungsempfänger seinen stabilen, oder gewöhnlichen Wohnsitz hat.
- für diejenige Dienstleistungen, die zu Gunsten vonnichtsteuerpflichtigenPersonen erbracht werden, welche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union, aber in einem anderen Staat als Rumänien haben, doch den Ort der Erbringung der Dienstleistung in Rumänienhaben, bezieht der Dienstleister eine Mehrwertsteuer von bis 10.000 Euro / 46.337 Lei für Dienstleistungen, die in Rumänien, an nichtsteuerpflichtige Personen gegenüber geleistet werden, aber die in einem anderen Mitgliedstaat als Rumänien wohnhaft sind.
Nach Überschreitung dieser Obergrenze während eines Kalenderjahrs, wird ab dem betreffenden Zeitpunkt die Ausnahme vom Art. 278 Absatz (5) Buchst. h) aus dem Steuergesetzbuch, angewendet. Als Ort der Erbringung der Dienstleistung wird der Staat, wo der Leistungsempfänger wohnhaft ist, berücksichtigt, sodass die Mehrwertsteuer nicht mehr an Rumänien, sondern an dem Mitgliedstaat wo der Leistungsempfänger wohnhaft ist, zahlpflichtig ist.
Nach diesem Datum kann die Gesellschaft die zu Art. 315 vorgesehene Sonderverordnung aus dem Steuergesetzbuch anwenden. Die Anwendung der erwähnten Sonderverordnung ist nicht verbindlich, aber dadurch wird das Unternehmen aus Rumänien die Dienstleistungen aus der Europäischen Union elektronisch erbringen können, ohne sich für Mehrwertsteuerzwecke in dem Mitgliedstaat, in welchem er die Leistungen erfüllt, registrieren zu lassen. Das Unternehmen kann die betreffende Sonderregelung bis zum Erreichen der Obergrenze von 10.000 Euro / 46.337 Lei anwenden; diese Option gilt jedoch für mindestens zwei Kalenderjahre.
Es ist zu beachten, dass die im Artikel 278 Absatz (3) aus dem Steuergesetzbuch vorgesehene allgemeine Verordnung nur dann gilt, wenn die Dienstleistungen nicht unter eine der Ausnahmen fallen.
In Fällen, in denen die Dienstleistungen unter eine der zu Art. 278 Absatz (5) Buchst. h) oder Absatz (8) aus dem Steuergesetzbuch vorgesehenen Ausnahmen eingeordnet werden, wird immer die Ausnahme ausschlaggebend sein. Die allgemeine Verordnung wird dementsprechend nicht mehr anwendbar sein.