Ab den 01.01.2019 sind die Veranstalter von Glücksspielen, die in der Regierungsnotverordnung Nr. 77/2009 betreffend die Organisation und den Betrieb von Glücksspielen, samt Änderungen und Ergänzungen gemäβ Gesetz Nr. 246/2010 samt späteren Änderungen und Ergänzungen, verpflichtet, eine jährliche Gebühr in Höhe von 3% der gesamten im Vorjahr eingenommenen Teilnahmegebühren zu zahlen; mit Ausnahme der Veranstaltern von Fernwettspielen oder von Online-Glücksspielen, die dazu verpflichtet sind eine jährliche Gebühr in Höhe von 5% der gesamten im Vorjahr berechneten Gebühren, zu zahlen.
(2) In Übereinstimmung mit Absatz 1, müssen die Veranstalter von Glücksspielen persönlich oder durch einen, gemäß Regierungseilerlaß Nr. 77/2009 ernannten bevollmächtigten Vertreter, die Steuer auf den Staatshaushalt bis zum 25. Februar des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Teilnahmegebühr erhoben wurde, berechnen, anmelden und zahlen.
(3) Die im Laufe des Jahres eingerichtete Firma für die Veranstaltung von Glücksspielen ist verpflichtet, eine monatliche Gebühr in Höhe von 3% der gesamten im vorherigen Monat vereingenommenen Teilnahmegebühren zu zahlen; mit Ausnahme der Fernglücksspielveranstaltern oder von Online-Glücksspielen, die die Verpflichtung haben eine monatliche Gebühr in Höhe von 5% der im Vormonat berechneten Gesamtgebühren zu zahlen
Die Gebühr wird bis zum 25. des Monats, einschliesslich dem nachfolgenden Monat berechnet, in dem die Teilnahmegebühren erhoben wurden, und wird dem Staatshaushalt gegenüber überwiesen. In diesem Fall wird die Jahressteuer nicht im Jahr nach dem Gründungsjahr fällig.