Nach geltendem Recht besteht die Gefahr, dass mehrere Selbstständigerwerbende Unternehmen (PFA) im Frühjahr 2019 automatisch abgemeldet werden, wenn sie ihre Tätigkeit, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften bis erst Mitte Januar 2019 nicht ändern
Die Standlage der Selbstständigerwerbenden Unternehmen (PFA), welche diese Verpflichtung nicht erfüllen, wurde kürzlich seitens dem Nationalen Handelsregisteramt (ONRC) veröffentlicht:
Selbstständigerwerbende Unternehmen (PFA), die ihre Tätigkeit bis zum 17. Januar 2019 nicht ändern werden, riskieren von der Nationalen Handelsregisteramt (ONRC) gelöscht zu werden. Laut der Nationalen Handelsregisteramt (ONRC) gibt es zurzeit über 30.000 Selbstständigerwerbende Unternehmen (PFA), die eine, vor 2 Jahre in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Einschränkung nicht erfüllt haben.
In Bukarest gibt es zum Beispiel 1.827 Selbstständigerwerbende Unternehmen (PFA), welche riskieren im Frühjahr abgemeldet zu werden. Es gibt aber auch andere Landeskreise mit einer hohen Anzahl von unabhängigen Unternehmer die während dem laufenden Monat und dem nächsten Monat das Nationale Handelsregisteramt (ONRC) besuchen müssen.
Die Standlage der Selbstständigerwerbenden Unternehmen (PFA) die ihr Tätigkeitsgegenstand nocht nicht geändert haben kann für alle Landkreise und für Bukarest hier gefunden werden: https://www.onrc.ro/index.php/ro/legea-182-2016
Wir erinnern Sie an der Tatsache, dass, durch das Gesetz Nr. 182/2016, Anfang 2017 eine Begrenzung der Anzahl der Tätigkeitsgegenstände festgesetzt wurde.
Gemäβ Klassifikation der Tätigkeiten (CAEN) können die zugelassenen Personen bis zu fünf Tätigkeitsgegenstände ausüben, sofern eine solche Einschränkung bis dahin nicht besteht
Das jeweilige Gesetz sieht vor, dass diejenige Selbstständigerwerbenden Unternehmen (PFA) welche mehr als fünf Tätigkeitsgegenstände ausüben, zwei Jahre zur Verfügung haben, ihre Tätigkeitsgegenstände zu ändern. Diese Frist endet am 17. Januar 2019.
Falls die Selbstständigerwerbenden Unternehmen (PFA) ihren Tätigkeitsgegenstand bis an der oben erwähnten Frist nicht ändern, wird das Nationale Handelsregisteramt (ONRC), gemäβ Gesetz Nr. 182/2016 nach Ablauf der oben erwähnten 60 Tage Frist wird automatisch zum Löschen verfahren.
Gemäβ einer kürzlichen Ankündigung des Nationalen Handelsregisteramts (ONRC) werden die Abmeldungen (Löschen) ab dem 19. März 2019 vorgenommen. Das heißt, ab dem ersten Tag nach Ablauf der 60-Tage-Frist.
Durch dasselbe Gesetz wurde eine Einschränkung bis zu zehn CAEN Tätigkeitsgegenstände betreffend Einzelgesellschaften eingeführt.