Der Verein “Rettet den Wald (Salvați Pădurea)” ist ein Unternehmen ohne Erbzweck, gegründet gemäß Regierungsorder (OG) Nr. 26/2000 über Vereine und Stiftungen. Um Einnahmen zu erzielen, hat das Unternehmen als Tätigkeitsgegenstand den Verkauf von Werbematerial. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit ist ein wirtschaftliches Einkommen, das der Gewinnsteuer unterliegt. Im Jahr 2014 machte der Verein einen Überschuss in Höhe von 1.000 Lei.
st dieses Unternehmen verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage zu bilden? Kann der Verein Dividenden ausschütten?
Der normative Rahmen, der die Rechnungslegung einer Person ohne Erbzweck regelt, wird durch die Verordnung des Ministeriums der Öffentlichen Finanzen (OMFP)-Nr. 1969/2007 geregelt. Gemäß Punkt 183 dieser Verordnung werden die gesetzlichen Rückstellungen jährlich aus dem Überschuss / Gewinn des Unternehmens innerhalb der gesetzlich festgelegten Quoten und Grenzen gebildet.
Aus Sicht der Eintragung in die Rechnungslegung werden die Beträge, die Rückstellungen aus dem Überschuss / Gewinn des laufenden Geschäftsjahres resultieren, gemäß Pkt. 191 Abs. (4) aus der Verordnung, mittels der nachfolgen Buchhaltungsformel, eingetragen.
129 ”Überschussverteilung” = 106 “Reserve”
Der nach der Ausschüttung verbleibende Überschuss / Buchgewinn wird zu Beginn des Geschäftsjahres nach demjenigen übernommen, für den der Jahresabschluss auf dem Konto 117 „Gewinnrücklagen“ erstellt wurde, von wo aus er an die anderen gesetzlichen Bestimmungsorte ausgeschüttet werden soll.
Die buchhalterische Registrierung der Anwendungsziele des buchhalterischen Überschusses / Gewinns erfolgt nach der Hauptversammlung, die die Verteilung des Überschusses / Gewinns genehmigt hat, durch Erfassung von Beträgen, die Reserven und andere Anwendungsziele darstellen.
Unternehmen dürfen nicht zu den Registrierungen zurückkehren, die in Bezug auf die Verteilung von Überschuss / Gewinn erstellt wurden.
Die Vereine werden auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses (OG)-Nr. 26/2000 über Vereine und Stiftungen gegründet.
Diese Verordnung begründet nicht die Verpflichtung der Vereine, einen Reservefonds im Sinne des Gesellschaftsgesetzes Art. 183 zu bilden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gemäß der Regierungsverordnung OG Nr. 26/2000 in Bezug auf Vereine und Stiftungen gegründeten Vereinigungen nicht verpflichtet sind, gesetzliche Rücklagen zu bilden.
In Bezug auf die Ausschüttung von Dividenden, wird durch Art. 1 von OG Nr. 26/2000 festgelegt, dass natürliche Personen Stiftungen gründen können, die Aktivitäten von allgemeinem Interesse oder im Interesse einer Gemeinschaft ausführen können. Wenn die Stiftung die Tätigkeit im persönlichen Interesse der natürlichen Gründungsperson ausübt, darf dieses Interesse nicht erblich sein handeln.
Folglich zahlt eine gemeinnützige Organisation den Gründern keine Dividenden, und der realisierte Gewinn steht dem Unternehmen für die Fortsetzung seiner Tätigkeit zur Verfügung.