Steuerlicher Wohnsitz in Rumänien

Nach dem Beschluss des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 74/2012 zur Regelung einiger Aspekte des steuerlichen Aufenthalts natürlicher Personen in Rumänien, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 73 / 30.01.2012 wird, bei Errichtung des steuerlichen Wohnsitzes in Rumänien, Folgendes berücksichtigt:

  • Wohnsitz in Rumänien;
  • der ständige Wohnsitz der natürlichen Person in Rumänien, ein Haus, das Eigentum oder Miete sein kann, das ihm und seiner Familie jedoch immer zur Verfügung steht;
  • das Zentrum lebenswichtiger Interessen in Rumänien;
  • • Die natürliche Person ist in Rumänien für einen Zeitraum oder länger als insgesamt 183 Tage in einem Intervall von 12 aufeinander folgenden Monaten, das im betreffenden Kalenderjahr endet, anwesend.

Verpflichtung der Festsetzung des steuerlichen Wohnsitzes

Die gebietsfremde natürliche Person muss bei der zuständigen Steuerbehörde das Forblatt „Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person bei ihrer Ankunft in Rumänien“ innerhalb von 30 Tagen nach Erfüllung der Frist von 183 Tagen Anwesenheit in Rumänien eintragen.

Die gebietsfremde natürliche Person wird dem oben genannten Formblatt beifügen:

  • Kopie des gültigen Reisepasses, und die Staatsbürger der Europäischen Union fügen die Kopie des gültigen Reisepasses oder des nationalen Ausweises bei;
  • die Steueraufenthaltsbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des ausländischen Staates ausgestellt wurde, mit der Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, oder ein anderes Dokument, das von einer anderen Behörde als der Steuerbehörde ausgestellt wurde, die gemäß ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung im Bereich der Steueraufenthaltsbescheinigung zuständig ist Geben Sie im Original oder in einer legalisierten Kopie zusammen mit einer autorisierten Übersetzung ins Rumänische eine Bescheinigung / ein Dokument an, die bzw. das für das Jahr / die Jahre gültig ist, für die sie ausgestellt wurde.
  • Dokumente, die das Vorhandensein einer Wohnung der natürlichen Person in Rumänien belegen, eine Wohnung, die Eigentum oder Miete sein kann, die dieser Person und / oder ihrer Familie jedoch jederzeit zur Verfügung steht.

 Die zuständige Steuerbehörde analysiert die Erfüllung der Aufenthaltsbedingungen in Abhängigkeit von der konkreten Situation der natürlichen Person unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens oder der Bestimmungen der Abgabenordnung sowie der vorgelegten Unterlagen des anderen Staates gemäß der Konvention zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder wird eine natürliche Person sein, die zu Steuerzwecken in Rumänien ansässig ist.

Innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Formulars benachrichtigt die Steuerbehörde die natürliche Person, wenn sie in Rumänien eine volle Steuerpflicht hat oder nur für die Einkünfte aus Rumänien erhoben wird. Im Falle der vollen Steuerschuld unterliegt die gebietsansässige Person der Einkommensteuer für Einkünfte aus beliebigen Quellen, sowohl in Rumänien als auch außerhalb Rumäniens. Für den Fall, dass auf der Grundlage der von der natürlichen Person zur Errichtung des Steuerwohnsitzes in Rumänien vorgelegten Unterlagen Änderungen gegenüber den in der von der Behörde herausgegebenen Mitteilung eingegebenen Daten auftreten, wird eine neue Meldung vorgenommen und die vorherige aufgehoben, um die Steuerpflicht zu korrigieren es gehört der jeweiligen Person in Rumänien, basierend auf den neuen Informationen.

 

 

Einrichtung des Steuersitzes zum Zeitpunkt der Ausreise aus Rumänien

Um von der Finanzbehörde entfernt / unterhalten / registriert zu werden, müssen die in Rumänien ansässige natürliche Personen und die nicht in Rumänien ansässige Personen 30 Tage vor dem Verlassen Rumäniens das Formular „Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person beim Verlassen Rumäniens“ bei der zuständigen Finanzbehörde registrieren, bei der er das Formblatt „Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person bei ihrer Ankunft in Rumänien“ registriert hat, wenn die betreffende Person nicht über den Wechsel des Wohnsitzes / des ständigen Wohnsitzes informiert hat.

 

Die Finanzbehörde analysiert die Erfüllung der Aufenthaltsbedingungen in Abhängigkeit von der konkreten Situation der natürlichen Person unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens oder der Bestimmungen der Abgabenordnung sowie der vorgelegten Unterlagen sowie anderer Dokumente, die den Wohnsitz der Person bestimmen können. sowie die von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Steueraufenthaltsbescheinigung oder ein anderes Dokument, das von einer anderen Behörde als der Steuerbehörde ausgestellt wurde, die im Bereich der Steueraufenthaltsbescheinigung zuständig ist und feststellt, ob der in Rumänien ansässige Steuerbewohner seinen Wohnsitz in unserem Land hat die Konvention zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bzw. der Abgabenordnung oder ist eine natürliche Person, die nicht in Rumänien ansässig ist.

Innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Formulars benachrichtigt die Steuerbehörde die natürliche Person, wenn sie in Rumänien noch eine vollständige Steuerpflicht hat oder aus / in den Steuerunterlagen entfernt / gepflegt wird. Bei voller Steuerschuld unterliegt die gebietsansässige Person weiterhin der Einkommensteuer für Einkünfte aus beliebigen Quellen, sowohl in Rumänien als auch außerhalb Rumäniens.

Wenn die in Rumänien ansässige natürliche Person mit Wohnsitz in Rumänien nach der Registrierung des Formulars den Wohnsitzwechsel in einem Staat nachweist, mit dem Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, wird dem oben genannten Formular die von der zuständigen Behörde ausgestellte Steueraufenthaltsbescheinigung beigefügt. der Staat, der ihn als steuerlich ansässig betrachtet, oder ein anderes Dokument, das von einer anderen Behörde als der Steuerbehörde ausgestellt wurde, die im Bereich der Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes zuständig ist, um die Bestimmungen des Übereinkommens anzuwenden

Die in Rumänien ansässige natürliche Person mit Wohnsitz in Rumänien gilt weiterhin als in Rumänien ansässig und hat bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er den Wechsel des steuerlichen Wohnsitzes in einem anderen Staat nachgewiesen hat, mit dem Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, eine volle Steuerpflicht

Die in Rumänien ansässige natürliche Person mit Wohnsitz in Rumänien, die in einen Staat abreist, mit dem Rumänien kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, füllt das Formular „Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person beim Verlassen Rumäniens“ aus und ist weiterhin verpflichtet die Einkommenssteuer, die aus einer beliebigen Quelle sowohl in Rumänien als auch außerhalb Rumäniens erhoben wird, für das Kalenderjahr zu zahlen, in dem die Person unser Land verlässt, sowie für die nächsten drei Kalenderjahre.

Die gebietsfremde natürliche Person, die verpflichtet war, das Formular „Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person bei ihrer Ankunft in Rumänien“ auszufüllen und während ihres Aufenthalts in Rumänien den steuerlichen Wohnsitz in Rumänien erhalten hat, füllt das Formular „Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes von natürliche Person beim Verlassen Rumäniens “und wird den Wechsel des steuerlichen Wohnsitzes in einem anderen Staat nicht mehr nachweisen. Diese gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist und aufgrund dessen die natürliche Person Rumänien verlässt und für dieses Jahr auch eine volle Steuerpflicht in Rumänien hat, als in Rumänien ansässig.

Nichtansässige natürliche Person, die während ihres Aufenthalts in Rumänien ihren Wohnsitz in einem Staat nachgewiesen hat, die in Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat und der verpflichtet war, das Formblatt „Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person bei ihrer Ankunft in Rumänien“ auszufüllen, wird beim Verlassen des rumänischen Hoheitsgebiets „Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person beim Verlassen Rumäniens“ ausfüllen.

  • Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person bei der Ankunft in Rumänien”. Es wird von Personen ausgefüllt, die in Rumänien ankommen und sich in einem Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten, der im betreffenden Kalenderjahr endet, für einen Zeitraum oder länger als insgesamt 183 Tage im rumänischen Staat aufhalten. Ausländer mit diplomatischem oder konsularischem Status in Rumänien, Ausländer, die Beamte oder Angestellte einer in Rumänien registrierten internationalen und zwischenstaatlichen Einrichtung sind, Ausländer, die Beamte oder Angestellte eines ausländischen Staates in Rumänien sind, Familienangehörige, sind nicht verpflichtet, das Formular auszufüllen. in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder den Bestimmungen der Sondervereinbarungen, an denen Rumänien beteiligt ist.

Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person beim Verlassen Rumäniens”. Es wird von den in Rumänien ansässigen natürlichen Personen sowie den nicht ansässigen natürlichen Personen ausgefüllt, die verpflichtet waren, das oben angegebene Formular auszufüllen, die unser Land verlassen und in einem Kalenderjahr einen Auslandsaufenthalt von mehr als 183 Tagen haben werden. Rumänische Staatsbürger, die im Ausland als rumänische Beamte oder Angestellte in einem ausländischen Staat arbeiten, sind nicht verpflichtet, dieses Formular auszufüllen.

  • Mitteilung über die Erfüllung der steuerlichen Aufenthaltsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Art. 7 und 40 Abs. (2) – (6) des Gesetzes Nr. 571/2003 aus dem Steuergesetzbuch samt späteren Änderungen und Ergänzungen oder über das Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das zwischen Rumänien und von natürlichen Personen geschlossen wurde, die in Rumänien einreisen und einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen haben. “
  • Mitteilung über die Erfüllung der steuerlichen Aufenthaltsbedingungen gemäß den Bestimmungen der Kunst. 7 und 40 Abs. (2) – (7) des Gesetzes Nr. 571/2003 über die Abgabenordnung mit späteren Änderungen und Vervollständigungen oder über das Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das zwischen Rumänien und… von natürlichen Personen geschlossen wurde, die Rumänien verlassen und einen Auslandsaufenthalt von mehr als 183 Tagen haben. “

 

  • Antrag auf Ausstellung der Steueraufenthaltsbescheinigung zur Anwendung des Übereinkommens / Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Rumänien und… für rumänische juristische Personen (OMFP 724/2011) Antrag auf Ausstellung des Steueraufenthaltszertifikats zur Anwendung des Übereinkommens / Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Rumänien und für rumänische juristische Personen.

Sie wird auf Antrag der steuerlichen Aufenthaltsbescheinigung zur Anwendung des Übereinkommens / der Vereinbarung verwendet, um eine Doppelbesteuerung für rumänische juristische Personen zu vermeiden. Es wird in einer Kopie der am Antragsteller ansässigen juristischen Person erstellt

  • Antrag auf Ausstellung der Steueraufenthaltsbescheinigung zur Anwendung des Übereinkommens / Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Rumänien und… für in Rumänien ansässige natürliche Personen  (OMFP 724/2011) Application for the issuance of the certificate of tax residence in order to apply the Convention/Agreement  for the avoidance of double taxation between Romania and … for individuals resident in Romania. Der Antrag wird bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht, in deren Aufzeichnungen der Steuerpflichtige gemäß dem Gesetz eingetragen ist.

 

  • Antrag auf Ausstellung der steuerlichen Aufenthaltsbescheinigung zur Anwendung des Übereinkommens / Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Rumänien und… für natürliche Personen mit Wohnsitz in Rumänien, die selbstständig sind (OMFP 724/2011) Application for the issuance of the certificate of tax residence in order to apply the Convention/Agreement  for the avoidance of double taxation between Romania and …  for individuals resident in Romania. Der Antrag wird bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht, in deren Gebiet sich der Steuerwohnsitz der unabhängigen natürlichen Person befindet.

 

  • Antrag auf Ausstellung der Steueraufenthaltsbescheinigung über die Anwendung des Übereinkommens / Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Rumänien und… für in Rumänien ansässige Personen (OMFP 724/2011) Application for the issuance of the certificate of tax residence in order to apply the Convention/Agreement for the avoidance of double taxation between Romania and … for persons resident in Romania. Jeder Steuerpflichtige, Partner des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit, beantragt bei der Steuerbehörde, in deren Unterlagen er eingetragen ist, die Ausstellung der steuerlichen Aufenthaltsbescheinigung.

 

  • Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung über die Bescheinigung der in Rumänien von ausländischen juristischen Personen gezahlten Steuer (OMFP 724/2011) Application for the issuance of the certificate attesting the tax paid in Romania by foreign legal persons . Um die Bescheinigung auszustellen, Kopien der Dokumente, aus denen das Einkommen und die Zahlung der von der ausländischen juristischen Person geschuldeten Steuer hervorgeht, die von den Steuerbehörden angefordert wurden (z. B. Rechnungen, Verträge, Zahlungsaufträge für Devisen, Zahlung von Steuern und anderen Dokumenten, die für die Steuerbehörde nützlich sein können, um die in Rumänien von ausländischen juristischen Personen gezahlte Steuer zu bestätigen. Bei Anwendung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens ist eine Kopie der steuerlichen Aufenthaltsbescheinigung der ausländischen juristischen Person beizufügen, die von der in Rumänien zugelassenen Stelle übersetzt und legalisiert wurde. Wenn der Antrag vom Einkommenszahler, einer rumänischen juristischen Person, eingereicht wird, wird die ihm von der ausländischen juristischen Person erteilte Vollmacht beigefügt.
  • Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung über die Bescheinigung der in Rumänien gezahlten Steuer durch gebietsfremde Personen (OMFP 724/2011) Application for the issuance of the certificate attesting the tax paid in Romania by non-resident individuals. Der Antrag wird bei der Steuerbehörde eingereicht, bei der der Steuerpflichtige registriert ist, oder bei der Steuerbehörde, bei der der Einkommenszahler registriert ist, wenn an der Quelle einbehaltene Steuern erhoben werden, bzw. bei der Steuerbehörde, in deren Hoheitsgebiet sich der ständige Sitz befindet. Kopien der Dokumente, aus denen das Einkommen und die Zahlung der von der gebietsfremden natürlichen Person geschuldeten Steuer hervorgeht, sind beigefügt (z. B. Rechnungen, Verträge, Devisenzahlungsaufträge, Steuerzahlungsaufträge, Zahlungsaufstellungen und andere Dokumente, die möglicherweise vorhanden sind nützlich für die Steuerbehörde zur Bescheinigung der von gebietsfremden Personen in Rumänien gezahlten Steuer), und falls die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens angewendet wurden, wird eine Kopie der steuerlichen Aufenthaltsbescheinigung der gebietsfremden natürlichen Person von der Einrichtung beigefügt, übersetzt und legalisiert in Rumänien autorisiert. Wenn der Antrag vom Einkommenszahler, einer rumänischen juristischen Person, eingereicht wird, wird die ihm von der gebietsfremden natürlichen Person erteilte Vollmacht beigefügt.

Die FormblAtter mit den Unterlagen können in Papierform direkt bei der Kanzlei der für die Verwaltung des Steuerpflichtigen zuständigen Steuerbehörde eingereicht oder per Einschreiben mit Empfangsbestätigung per Post verschickt werden.