Die Nationale Agentur für Finanzverwaltung gab bekannt, dass das von IBAN identifizierte zentrale elektronische Register für Bankkonten und Zahlungskonten ab dem 11. Januar 2021 in Kraft getreten ist.
Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des EU Rates, betreffend die Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, wurde durch die staatliche Regierungseilverordnung Nr. 111/2020 in nationales Recht umgesetzt. Diese wurden im Amtsblatt Nr. 620, Teil I vom 15. Juli 2020, einem normativen Gesetz, das eine Reihe von diesbezüglichen Gesetzesänderungen enthält, veröffentlicht.
So wurde durch die oben erwähnte Rechtsvorschrift Art. 61 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung samt späteren Änderungen und Ergänzungen geändert, um den Anwendungsbereich der zur Übermittlung einer Reihe von Daten und Informationen verpflichteten Unternehmen zu erweitern, und zwar durch Einbeziehung von E-Geld- und Zahlungsinstituten sowie durch die Festlegung von Kommunikationsverpflichtungen einschließlich der Identifikationsdaten des wirtschaftlichen Eigentümers des Kontoinhabers durch die berichtenden Unternehmen.
Um alle natürlichen oder juristischen Personen, die IBAN gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des EU Rates festgelegte Zahlungskonten und Bankkonten, sowie Wertpapiere eines Kreditinstituts auf dem Gebiet Rumäniens führen oder kontrollieren, rechtzeitig zu identifizieren, wurde die Einrichtung des elektronischen Zentralregisters für Zahlungskonten und Bankkonten, durch die Einführung von Art. 61 ^ 1 im Steuergesetzbuch; gemäß die Eilverordnung Nr. 111/2020, geregelt.
Der Zugang zum Register wird direkt und unverzüglich sowohl für das Nationale Amt zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche als auch für die zuständigen nationalen Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Unternehmen und anderen juristischen Personen sowie von Rechtskonstruktionen zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch Unterstützung von Ermittlungen; durch Unterstützung von Ermittlungen sowie von Behörden in Drittländern, die an der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind sichergestellt
Das Verfahren in Bezug auf die Organisation und Funktionsweise des elektronischen Zentralregisters für Bankkonten und Zahlungskonten, das von der IBAN festgelegt wurde, wurde durch die im Amtsblatt Nr. 1015/2020 veröffentlichte Verordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerbehorde (ANAF) Nr. 3746/2020 geregelt, wonach es die folgenden Informationen enthalten wird:
– die Identifikationsdaten des Kontos und des Kontoinbers;
– Identifikationsdaten von Personen, die das Recht haben, für eröffnete Konten zu unterschreiben oder im Namen des Kunden zu handeln;
– Identifikationsdaten des Konzessionärs des Wertkastens.
Die Nationale Agentur für Finanzverwaltung hatte vor der Umsetzung der oben genannten europäischen Richtlinie gemäß dem Gesetz Nr. 207/2015 über das Gesetzbuch der Steuerverfahren in der später geänderten und ergänzten Fassung, Zugang zu Bankkonten.