Das Gesetz Nr. 86/2025 zur Änderung des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Verhinderung der Geldwäsche wurde am 23. Mai 2025 im Amtsblatt (Teil I) Nr. 483 veröffentlicht.
Es bringt neue Regeln zur Kundenidentifikation (KYC) und legt neue Pflichten für NGOs fest.
Zusätzliche KYC-Vorschriften
- Immobiliengeschäfte:
- Immobilienmakler müssen KYC-Maßnahmen sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer anwenden.
- Spielcasinos:
- Casinos sind verpflichtet, alle Kunden-Transaktionen zu identifizieren und diese mit dem Kundenprofil aus der KYC-Prüfung abzugleichen.
Neue Schwellenwerte für bestimmte Sektoren
Wechselstuben:
- Müssen Standard-KYC anwenden bei Transaktionen ab 2.000 EUR (oder Gegenwert in RON), auch bei mehreren zusammenhängenden Transaktionen.
Krypto-Dienstleister:
- Müssen Standard-KYC anwenden bei Transaktionen ab 1.000 EUR (Gegenwert in RON), unabhängig von der Anzahl der Vorgänge.
Vereinfachte KYC – Einschränkungen
- Meldepflichtige Stellen müssen immer die Identität des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten prüfen.
- Vereinfachte KYC-Maßnahmen sind nicht zulässig, wenn Geldwäscheverdacht besteht.
NGOs – Stärkere Überwachung
- Das ONPCSB (Nationales Amt zur Verhinderung der Geldwäsche) wird NGOs risikobasiert überwachen.
- NGOs müssen dem Amt auf Anfrage relevante Informationen zur Verfügung stellen.
Rechtsanwälte – Berufsgeheimnis bleibt bestehen
- Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, das Anwaltsgeheimnis gegenüber dem ONPCSB aufzuheben.
- In der endgültigen Fassung wurde die Ausnahme für Anwälte beibehalten.
- Anwälte wenden das Gesetz weiterhin an, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses.