Nach den jüngsten Klarstellungen des Finanzministeriums und der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) müssen Kleinstunternehmen bis zum 31. März 2024 ihre ausstehenden Bilanzen aus den Vorjahren vorlegen, nicht die des Geschäftsjahres 2023!
Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 82/1991 in seiner geänderten und ergänzten Fassung müssen die darin genannten Personen den Gebietseinheiten des Finanzministeriums innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Kopie der Jahresabschlüsse vorlegen.