Gemäß OMFP 1802/2014 erfolgt bei Bauleistungen die Ertragsrealisierung auf der Grundlage der vom Begünstigten unterzeichneten Empfangsbestätigung, die bestätigt dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen des Vertrags und der Ausführungsunterlagen erfüllt hat.
Der Gegenwert der Arbeiten, die vom Begünstigten bis zum Ende des Zeitraums nicht abgenommen wurden, werden zum Selbstkostenpreis auf dem Konto 332 „Unfertige Leistungen“ verbucht, und zwar auf Konto 712 „Erlöse aus Kosten für unfertige Leistungen“