Nach den Bestimmungen des Gesetzes 227/2015 über die Steuergesetzgebung dürfen Arbeitnehmer den Firmenwagen unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen nutzen, und zwar wie folgt:
- Besteuerung
Bei körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen oder Kleinstunternehmen, bei denen der Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen auf 50 % begrenzt ist, unterliegen die Vorteile in Form der persönlichen Nutzung von Fahrzeugen gemäß Artikel 25 Absatz (3) Buchstabe l) des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Steuergesetzgebung weder der Einkommensteuer noch den Sozialabgaben.
- Bewertung
Nach den methodischen Regeln für die Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung erfolgt die Bewertung der unentgeltlichen Nutzung des Fahrzeugs durch Anwendung eines Prozentsatzes von 1,7 % für jeden Monat auf seinen Eingangswert. Wenn das Fahrzeug von einem Dritten gemietet wird, wird der Vorteil auf der Ebene der Miete bewertet.
Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils für die persönliche Nutzung eines Fahrzeugs, das dem Arbeitgeber zur gemischten Nutzung gehört und dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, wird der geldwerte Vorteil im Verhältnis zu den für die persönliche Nutzung gefahrenen Kilometern im Verhältnis zur Gesamtkilometerzahl ermittelt.
Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils der persönlichen Nutzung eines Fahrzeugs, das zum gemischt genutzten Fahrzeug des Arbeitgebers gehört und einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, werden die Hin- und Rückfahrt von der Wohnung oder dem Wohnsitz zum Arbeitsort/zur Arbeitsstätte und die bei der Ausübung der Arbeitstätigkeit anfallenden Kosten nicht berücksichtigt.
Zur Ermittlung des Werts des Sachbezugs werden die gefahrenen Kilometer anhand von Fahrtenblättern erfasst.
Beispiel für die Bewertung des geldwerten Vorteils im Falle eines gemischt genutzten Fahrzeugs:
Ansonsten gilt die Nutzung von Fahrzeugen jeglicher Art aus dem Betriebsvermögen für persönliche Zwecke als geldwerter Vorteil. Diese Sachleistungen sind Teil der Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer und die obligatorischen Sozialbeiträge.
– Der Kaufpreis des Fahrzeugs wird auf 90.000 Lei festgesetzt.
– Der als Sachleistung ermittelte Betrag beträgt 90.000 x 1,7 % = 1.530 Lei.
– Im monatlichen Kilometerbericht werden 600 km eingetragen, von denen der Arbeitnehmer 60
km für private Zwecke und 540 km für berufliche Zwecke fährt.
– Die persönliche Nutzung macht 10 % der Gesamtkilometerzahl des Monats aus.
– Die Sachleistung beträgt: 1.530 Lei x 10% = 153 Lei.