Lieferung von Wärmepumpen – Anwendung des Mehrwertsteuersatzes (Fall)

Standlage:

Ein Unternehmen ABC SRL verkauft einem deutschen Staatsbürger Wärmepumpen zum Preis von 20.000 Euro. Der deutsche Bürger, eine natürliche Person, holt die Pumpe direkt beim Lieferanten ab und kümmert sich um den Transport des Produkts in sein Wohnsitzland.

Welchen Mehrwertsteuersatz wendet ABC SRL auf den Verkauf der Wärmepumpe an?

 

 

Lösung:

Gemäß Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a der Steuergesetzgebung  gilt als Ort der Lieferung von Gegenständen der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt des Beginns des Versands oder der Beförderung befinden, wenn die Gegenstände vom Lieferer, vom Käufer oder von einem Dritten versandt oder befördert werden.

Da die Wärmepumpe in Rumänien geliefert wird, ist der Umsatz in Rumänien steuerpflichtig, wobei der rumänische Lieferant (ABC SRL) der Steuerschuldner ist.

Hinsichtlich des Mehrwertsteuersatzes gilt gemäß Artikel 291 Absatz 3 Buchstabe p der Steuergesetzgebung  ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz (5 %) für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Wärmepumpen und anderen hocheffizienten, emissionsarmen Heizsystemen, die unter die in Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1 festgelegten Referenzwerte für Partikelemissionen fallen. 189 vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Heizkesseln für feste Brennstoffe und des Anhangs V der Verordnung (EU) 2015/1. 185 vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von mit festen Brennstoffen betriebenen Raumheizungsgeräten, denen ein EU-Energie- kennzeichnung verliehen wurde, weil sie nachweislich das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1 genannte Kriterium erfüllen. 369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, die für Wohngebäude bestimmt sind, einschließlich der Einbausätze sowie aller erforderlichen separat erworbenen Bauteile.

Gemäß dem Gesetz Nr. 216/2023 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  werden Wohnungen in Artikel 2 Buchstabe a) und i) des Wohnungsbaugesetzes Nr. 114/1996 mit späteren Änderungen und Ergänzungen definiert, unabhängig davon, ob sie im Besitz einer natürlichen oder einer juristischen Person sind.

Bei natürlichen Personen können die Lieferanten den ermäßigten Steuersatz gemäß Artikel 291, Absatz (3), Buchstabe p), r) und s) anwenden, wenn der Käufer den Erhalt der Produkte mit seiner Unterschrift auf der Rechnung bestätigt und ausdrücklich die Adresse der Wohnung angibt, in der die Produkte installiert werden. Andernfalls besteht die Verpflichtung, eine Erklärung über die Eigenverantwortung nach dem Muster des Anhangs Nr. 2 des Gesetzes Nr. 216/2023 abzugeben.

 

[Anhang Nr.2: Eigenverantwortungserklärung]

 

Der Unterzeichnete, juristische Person – ………………………………………………………………………………… (Vor- und Nachname),

identifiziert durch die CI/BI-Serien …… und Nr. ……………………., in Kenntnis der Bestimmungen des Artikels 326 des Strafgesetzbuches über falsche Angaben, erkläre auf eigene Verantwortung, dass ich Produkte zu anderen Zwecken als dem Wohnen kaufe.

 

Vor- und Nachname in Klartext ……………………………………………………

Unterschrift ……………………………………………………………………………….

Datum ………………………………………………………………………………………“

 

Um den ermäßigten Mehrwertsteuersatz (5 %) anwenden zu können, muss die Wärmepumpe für eine Wohnung (im Sinne des Gesetzes 114/1996) bestimmt sein und auf einer Eigenerklärung des Käufers beruhen, in der ausdrücklich die Adresse der Wohnung angegeben ist, in der die Pumpe installiert wird.

 Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nicht angewendet werden, sondern der Normalsatz (19 %).

 

 

Rechtsgrundlage:

Gesetz 216/2023 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung;

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung.