Zusätzliche Umleitung der Körperschafts- oder Mikrosteuer- Verfahren

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 643 vom 13. Juli 2023 wurde die ANAF-Verfügung Nr. 1090 zur Genehmigung des Verfahrens zur Ermittlung und Regulierung der Differenz der Gewinnsteuer /Einkommenssteuer von Kleinstunternehmen, die über die gesetzlich zulässigen Beträge hinaus umgeleitet wurde, sowie zur Änderung und Vervollständigung der Verordnung des Präsidenten der ANAF Nr. 587/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der Formblatt e für die Erklärung von Steuern und Abgaben mit Selbstveranlagung oder Quellensteuer veröffentlicht.

Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Steuerzahler derzeit die Möglichkeit haben, die Differenz der Gewinnsteuer /Mikrosteuer, die sie nicht für das Sponsoring verwendet haben, an ONGs und/oder religiöse Einrichtungen weiterzuleiten. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem in der Steuergesetzgebung  vorgesehenen Höchstbetrag, der als Steuergutschrift bezeichnet wird, und dem Betrag, den sie bereits verwendet haben, d. h. dem Betrag, der dem geleisteten Sponsoring entspricht.

Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Steuerpflichtige die Körperschafts-/Mikrosteuer korrigiert, indem er sie herabsetzt; in diesem Fall hat das Unternehmen mehr als den gesetzlich geschuldeten Betrag umgeleitet.

Aus diesem Grund wurde die ANAF-Verfügung 1090/2023 veröffentlicht, aus der hervorgeht, dass die Steuerpflichtigen in solchen Situationen dem Staatshaushalt sowohl die Differenz schulden, die über die Beträge hinaus, die hätten zurückgezahlt werden können, zurückgezahlt wurde, als auch die berechneten Nebenverpflichtungen (Zinsen und Strafen), die ab dem Datum der Überweisung der zu viel zurückgezahlten Gewinnsteuer differenz berechnet wurden.

Die Differenz kann an den Staatshaushalt gezahlt werden, nachdem das Unternehmen das Formblatt 100 eingereicht hat:

 

https://static.anaf.ro/static/10/Anaf/Declaratii_R/100.html

 

Die Verordnung 1090/2023 sieht daher folgende Änderungen vor:

 

  • Das Verfahren zur Bestimmung und Anpassung der Differenz bei der Gewinnsteuer /Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen, die über die Beträge hinaus, die laut Gesetz umgelenkt werden können, umgelenkt wurde, wie im Anhang, der Bestandteil dieses Erlasses ist, vorgesehen.

 

  • Zwei neue Posten in der „Nomenklatur der Zahlungsverpflichtungen an den Staatshaushalt“:

 

Krt. Nr.

Bezeichnung der staatlichen Steuerforderung

Rechtsgrundlage

91

Gewinnsteuerdifferenz, die zusätzlich umgeleitet wurde

Artikel 42 Absatz (41) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  in der geänderten und ergänzten Fassung

92

Differenz der Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen, die zusätzlich umgeleitet wurde

Artikel 56 Absatz (23) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung , in der geänderten und ergänzten Fassung

 

  • Anweisungen zum Ausfüllen des Formblatts 100 „Erklärung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt, für die 2 Kategorien von Steuerverpflichtungen:

 

  • Die Differenz der zu viel gezahlten Gewinnsteuer wird erklärt, wenn nach Einreichung des ÜberzahlungsFormblatts  die für das Jahr, für das die Überzahlung angeordnet wurde, geschuldete Gewinnsteuer  nach unten korrigiert wird und der Steuerpflichtige mehr als den Betrag zu viel gezahlt hat, der nach dem Gesetz zu viel gezahlt werden könnte.

 

Der Steuerpflichtige schuldet dem Staatshaushalt die zu viel umgeleitete Gewinnsteuer differenz sowie die zusätzlichen Steuerverpflichtungen, die ab dem Datum der Überweisung der zu viel umgeleiteten Gewinnsteuer differenz vom Konto 20.A.01.03.00 „Von der Gewinnsteuer  umgeleitete Beträge“, kodiert mit der dem Staatsschatz zugewiesenen Steueridentifikationsnummer (8609468), auf das Bankkonto des begünstigten Rechtsträgers bis zum Datum des Erlöschens der Steuerschuld berechnet werden.

Die Differenz der zu viel gezahlten Einkommensteuer für Kleinstunternehmen wird erklärt, wenn nach der Einreichung des ÜberzahlungsFormblatts  gemäß Artikel 56 Absatz (2_1) des Steuergesetzbuchs die für das Jahr, für das die Überzahlung angeordnet wurde, geschuldete Einkommensteuer für Kleinstunternehmen nach unten korrigiert wird und der Steuerpflichtige mehr als den Betrag zu viel gezahlt hat, der nach dem Gesetz zu viel gezahlt werden könnte.

Der Steuerpflichtige schuldet dem Staatshaushalt die Differenz der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen, die zu viel umgeleitet wurde, sowie die steuerlichen Nebenverpflichtungen, die ab dem Datum der Überweisung der Differenz der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen, die zu viel umgeleitet wurde, vom Konto 20.A.02. .49.00 „Von der Einkommenssteuer der Kleinstunternehmen umgeleitete Beträge“, kodiert mit der der Staatskasse zugewiesenen Steueridentifikationsnummer (8609468), auf das Bankkonto der begünstigten Einrichtung bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Steuerschuld.“

 

Verfahren zur Ermittlung und Berichtigung der Differenz der zu viel gezahlten Gewinnsteuer /Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen:

 

Das Verfahren wird von Steuerpflichtigen angewandt, die Gewinnsteuer /Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen zahlen und kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen:

 

a) sie haben die Umleitung einiger Beträge der Gewinnsteuer /Einkommenssteuer von Kleinstunternehmen für die Durchführung von Sponsoring- und/oder Mäzenatentätigkeiten oder die Gewährung privater Stipendien gemäß Artikel 42 und 56 des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Steuergesetzgebung in seiner geänderten und ergänzten Fassung angeordnet;

b) die von den Kleinstunternehmen geschuldete Gewinnsteuer /Einkommenssteuer für das Jahr, für das die Umleitung angeordnet wurde, angepasst haben, um sie zu verringern.

 

Unter der Voraussetzung, dass nach der Einreichung des Formblatts  177 „Antrag auf Umleitung der Gewinnsteuer /Mikrounternehmenssteuer“ die Gewinnsteuer /Mikrounternehmenssteuer, die für das Jahr, für das die Umleitung angeordnet wird, fällig ist, nach unten korrigiert wird, und die Steuerpflichtigen einen Betrag umgeleitet haben, der höher ist als der Betrag, der nach dem Gesetz umgeleitet werden kann, schulden sie dem Staatshaushalt die Differenz der zu viel umgeleiteten Gewinnsteuer /Unternehmenssteuer.

 

Bei der Anwendung des Verfahrens ermittelt der Steuerpflichtige, der die Körperschaftsteuer/Körperschaftsteuer für Kleinstunternehmen schuldet:

a) den Steuerbetrag oder die Steuerdifferenz, der/die unter Berücksichtigung des nach der Berichtigung ermittelten, verminderten Betrags der geschuldeten Körperschaftsteuer/Körperschaftsteuer für Kleinstunternehmen umgeleitet werden kann;

 b) die Differenz der Körperschaftsteuer/Körperschaftsteuer für Kleinstunternehmen, die über den gesetzlich zulässigen Betrag hinaus umgeleitet worden ist.

 

Ermittlung der Differenz der zu viel gezahlten Gewinnsteuer :

Wenn die Gewinnsteuer  für das Jahr, für das die Umleitung angeordnet wird, nach unten korrigiert wird, wird der Betrag der Gewinnsteuer  oder der Gewinnsteuer differenz, der umgeleitet werden kann, auf der Grundlage der korrigierten Daten bestimmt, indem der gemäß Artikel 25, Absatz 4, Buchstabe i) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  in ihrer geänderten und ergänzten Fassung festgelegten Mindestbetrags der Beträge für Sponsoring und/oder Mäzenatentum, private Stipendien, die den begünstigten Körperschaften in dem Jahr, für das die jährliche Einkommensteuererklärung eingereicht wurde, gemäß Artikel 25, Absatz (4), Buchstabe i) und t) gewährt wurden, und der vorgetragenen Beträge, wie sie im Formblatt 101 „Einkommensteuererklärung“, der Berichtigungserklärung, des jeweiligen Jahres eingetragen sind.

Bei der Ermittlung der in Artikel 25 Absatz (4), Buchstabe i), Punkt 2 des Steuergesetzbuchs vorgesehenen Gewinnsteuergrenze werden auch die Beträge für die Steuergutschrift und die befreite/ermäßigte Gewinnsteuer  berücksichtigt, und zwar gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde Nr. 3.386/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der Formblatt e 101 „Gewinnsteuer erklärung“ und 120 „Verbrauchssteuererklärung“ in der geänderten und ergänzten Fassung.

Die Differenz der zusätzlich umgeleiteten Gewinnsteuer  wird ermittelt, indem von dem mit dem Formblatt 177 „Antrag auf Umleitung der Gewinnsteuer /Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen“ umgeleiteten Betrag der gemäß Punkt 3 Buchstabe a), Punkt 4 und 5 ermittelte umleitbare Betrag abgezogen wird.

Ermittlung der Differenz der zu viel gezahlten Einkommensteuer für Kleinstunternehmen:

Wenn die Einkommenssteuer der Kleinstunternehmen für das Jahr, für das die Umleitung angeordnet wird, nach unten korrigiert wird, wird der Betrag der Einkommenssteuer der Kleinstunternehmen oder der Betrag der Differenz der Einkommenssteuer der Kleinstunternehmen, der umgelenkt werden kann, indem er von dem ermittelten Betrag abgezogen wird, auf der Grundlage der korrigierten Daten ermittelt, gemäß Artikel 56 Absatz 11 der Steuergesetzgebung , berechnet für das gesamte Steuerjahr, der Beträge, die den begünstigten Einrichtungen in diesem Jahr gemäß Artikel 56 Absätze 11, 15 und 22 der Steuergesetzgebung gewährt wurden, und der vorgetragenen Beträge.

Die Differenz der zu viel umgeleiteten Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen wird ermittelt, indem von dem mit dem Formblatt  177 „Antrag auf Umleitung der Gewinnsteuer /Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen“ umgeleiteten Betrag der gemäß Punkt 3 Buchstabe a) und Punkt 7 ermittelte Betrag abgezogen wird, der umgeleitet werden kann.

Die sich aus der vorgenommenen Berechnung ergebende positive Differenz, die die Differenz der Gewinnsteuer /Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen darstellt, die zusätzlich zu den umzulenkenden Beträgen umgelenkt wurde, ist vom Steuerpflichtigen unter Verwendung des Formblatt  100 „Erklärung über die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt“ zu erklären, das durch die Verordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde Nr. 587/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der für die Erklärung von Steuern und Abgaben mit Selbstveranlagung oder Quellensteuerregelung verwendeten Formblatt e, samt späteren Änderungen und Ergänzungen.

 

 

Rechtsgrundlage:

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in seiner geänderten und ergänzten Fassung;

– ANAF-Verfügung Nr. 1090/2023 zur Genehmigung des Verfahrens zur Ermittlung und Regulierung der Differenz bei der Gewinnsteuer /Einkommenssteuer von Kleinstunternehmen, die über die gesetzlich zulässigen Beträge hinaus umgeleitet wurde, sowie zur Änderung und Vervollständigung der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung Nr. 587/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der für die Erklärung von Steuern und Abgaben mit Selbstveranlagung oder Quellensteuer verwendeten Formblatt e;

– ANAF-Verfügung 587/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der für die Erklärung von Steuern und Abgaben mit Selbstveranlagung oder Quellensteuer verwendeten Formblatt