Änderungen der methodischen Regeln für die Anwendung der FC auf Verbrauchssteuern

Im Amtsblatt, Teil I Nr. 187 vom 06. März 2023, wurde der Regierungsbeschluss (HG) Nr. 181/2023 zur Änderung und Vervollständigung des Titels VIII „Verbrauchssteuern und andere Sondersteuern“ der Methodischen Normen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung , genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016, veröffentlicht.

Die wichtigsten Änderungen der methodischen Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung  im Bereich der Verbrauchssteuern sind:

 

  • Änderungen bezüglich der für die Ausstellung von Bescheinigungen für qualifizierte Empfänger und Versender erforderlichen Unterlagen:

 

Beglaubigte Empfänger und Versender, die nicht nach dem Gesellschaftsgesetz gegründet wurden, fügen den Anträgen auf Erteilung der für die jeweilige Kategorie vorgesehenen Bescheinigungen anstelle der vom nationalen Handelsregisteramt ausgestellten Bescheinigung über den Wert des Gesellschaftskapitals die in den spezifischen Rechtsvorschriften, nach denen sie gegründet wurden, vorgesehenen Dokumente bei, die den Wert der Aktiva ausweisen, und/oder andere, in den spezifischen Rechtsvorschriften vorgesehene Unterlagen.

 

  • Einfügung von Bestimmungen über Schwellenwerte für Teilverluste bei Tabakwaren:

 

Für Tabakwaren beträgt der Schwellenwert für den teilweisen Verlust aufgrund von Ursachen, die mit der Art der Produkte zusammenhängen, gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1.636 der Kommission vom 5. Juli 2022 0 %.

 

  • Änderungen der erforderlichen Unterlagen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung:

 

Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung von einem Versendungsort in Rumänien muss eine gedruckte Kopie des elektronischen Verwaltungsdokuments bzw. der eindeutige administrative Referenzcode mitgeführt werden.

Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und in das Gebiet Rumäniens verbracht werden, um in Rumänien zu gewerblichen Zwecken oder zur Verwendung in Rumänien geliefert zu werden, bzw. aus dem Gebiet Rumäniens in das Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, sind die Rechnung und das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument mitzuführen.

 

  • Änderungen bei den von zugelassenen Lagerinhabern zu leistenden Garantien:

 

Die von den zugelassenen Lagerinhabern geleisteten Sicherheiten sind innerhalb von höchstens 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Gültigkeit der Zulassung bei der territorialen Steuerbehörde zu hinterlegen. Die zugelassenen Lagerinhaber, die registrierten Empfänger, die registrierten Versender, die zugelassenen Importeure und die Fiskalvertreter sind verpflichtet, für die Differenzen, die sich aus der Aktualisierung oder der Ausführung der Sicherheitsleistung ergeben, innerhalb von höchstens 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Aktualisierung bzw. der Ausführung der Sicherheitsleistung der territorialen Steuerbehörde das Dokument zu übermitteln, das die Erstellung/Wiederherstellung der Sicherheitsleistung belegt.

 

  • Änderungen bei den Steuerlagern:

 

Für die Zwecke des Artikels 362 Absatz 1 der Steuergesetzgebung  dürfen nur verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zu einer der folgenden Produktgruppen gehören, unter Aussetzung der Verbrauchsteuer in einem Steuerlager hergestellt, verarbeitet, gehalten und gelagert werden:

 

a) Alkohol und alkoholische Getränke;

b) Tabakwaren;

c) Energieerzeugnisse.

 

Im Steuerlager für die Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung sind der Empfang, der Besitz und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die als Rohstoffe für die Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren verwendet werden, sowie verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die aus der Produktionstätigkeit stammen, für die das Steuerlager zugelassen wurde, zulässig.

Im Steuerlager für die Lagerung von Energieerzeugnissen sind der Besitz und die Lagerung unter Steueraussetzung von Biokraftstoffen und Biobrennstoffen im Sinne von Artikel 113 Absatz 2 sowie von Zusatzstoffen, die ausschließlich zur Mischung mit Heizstoffen und herkömmlichen Kraftstoffen verwendet werden, zulässig.

 

  • Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung vom registrierten Empfänger entgegengenommen werden, müssen mit dem eindeutigen administrativen Referenzcode versehen sein.
  • Die zu Artikel 395 Absatz 1 der Steuergesetzgebung vorgesehene Befreiung von der Verbrauchsteuer wird unmittelbar auf der Grundlage der Freistellungsbescheinigung sowie des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars gewährt, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren von einem Steuerlager oder einem registrierten Versender erwirbt.
  • Im Falle von mehrwertsteuerbefreiten Umsätzen und der Verwendung der Mehrwertsteuer- und/oder Verbrauchsteuerbefreiungsbescheinigung gewährleistet sie auch die Anwendung der Verbrauchsteuerbefreiung.

 

  • Bei der innergemeinschaftlichen Beförderung von vollständig denaturiertem Alkohol wird das in Artikel 416 der Steuergesetzgebung vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwendet.

 

  • Erstattung und Erlass von Verbrauchsteuern – Bestimmungen:

 

Für alkoholische Getränke und verarbeitete Tabakwaren, die unter den in Artikel 400 Absatz 2 der Steuergesetzgebung  vorgesehenen Bedingungen aus dem Verkehr gezogen werden, können die Verbrauchsteuern je nach Fall erstattet oder erlassen werden. Als Rücknahme vom Markt gilt die Entnahme von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren aus dem Wirtschaftskreislauf im Hinblick auf ihre Verwertung, Rekonditionierung oder Vernichtung.

 

  • Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu einem Empfänger in Rumänien, der zur Entgegennahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung berechtigt ist, ist der eindeutige administrative Referenzcode anzugeben.

 

Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß Artikel 405 Absätze 1 und 2 der Steuergesetzgebung  kann nur erfolgen, wenn sie durch das elektronische Verwaltungsdokument abgedeckt ist und der eindeutige administrative Referenzcode beigefügt ist.

Der Nachweis für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ist die von der territorialen Zollbehörde in Rumänien oder gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellte Ausfuhrmeldung, Bericht, der auf der Grundlage der Informationen über den Ausgang der Waren erstellt wird, die von der Ausgangszollstelle oder der Stelle, an der die Förmlichkeiten für den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet gemäß Artikel 405 Absätze 1 und 2 der Steuergesetzgebung  erfüllt werden, eingegangen sind, und der bescheinigt, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Europäischen Union verlassen haben.

 

  • Fernverkauf:

 

Ein Fernverkauf von Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die bereits in Rumänien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, zum Verkauf an eine Person aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die kein zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger oder zertifizierter Empfänger ist und keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Verkäufer in Rumänien oder sein in diesem anderen Mitgliedstaat ansässiger steuerlicher Vertreter muss die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates einhalten

 

Rechtsgrundlage:

-Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).

-HG 181/2023 zur Änderung und Ergänzung von Titel VIII „Verbrauchssteuern und andere Sondersteuern“ der methodischen Normen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 zum Steuergesetzbuch, genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016.