Auflistung der Unternehmen – Beihilferegelung (1)

Im Amtsblatt Nr. 164 vom 27. Februar 2023 wurde die Verordnung Nr. 348/2023 des Ministers für europäische Investitionen und Projekte zur Genehmigung der De-minimis-Beihilferegelung „Börsennotierung von Unternehmen“ veröffentlicht.

Dem Schriftstück zufolge besteht das Ziel darin, Unternehmen dabei zu helfen, ihren Zugang zu Finanzmitteln durch spezifische Instrumente, nämlich die Ausgabe neuer Aktien, zu verbessern. Die Regelung sieht eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses für Unternehmen vor, die gemäß den Bedingungen der Bukarester Börse (BVB) Aktien ausgeben wollen, die für die Zulassung zum Handel präqualifiziert sind, und zwar nach dem Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Bis zum 30. Juni 2025 werden mindestens 280 Unternehmen in den Genuss dieser Investition kommen.

Diese Regelung wird auf der MIPE-Website www.mfe.gov.ro als Anbieter von De-minimis-Beihilfen veröffentlicht..

 

              Die De-minimis-Beihilferegelung gilt für alle Unternehmen, die kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • sind Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, für die die Verpflichtungserklärung über die Umwandlung des Unternehmens in eine Aktiengesellschaft abgeschlossen ist;
  • sind Unternehmen mit mehrheitlich privatem Kapital;
  • haben ihren eingetragenen Sitz in Rumänien.

 

Die Anwendung der Regelung entfällt:

a) Beihilfen für Unternehmen, die in den Sektoren Fischerei und Aquakultur tätig sind und unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur fallen;

b) Beihilfen für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, in folgenden Fällen:

▪ wenn die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage des Preises oder der Menge der betreffenden Erzeugnisse bestimmt wird, die von den Primärerzeugern gekauft oder von den betreffenden Unternehmen in Verkehr gebracht werden;

▪ wenn die Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittländer oder Mitgliedstaaten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar von den ausgeführten Mengen abhängen, Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb eines Vertriebsnetzes oder für sonstige laufende Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausfuhrtätigkeit;

e) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;

f) Beihilfen, die für den Erwerb von Fahrzeugen für den Güterkraftverkehr gewährt werden. Ein Antragsteller, der sowohl in förderfähigen als auch in nicht förderfähigen Sektoren/Gebieten tätig ist, kommt für eine Förderung im Rahmen dieser Regelung nicht in Betracht.

 

Bei der im Rahmen dieser Regelung gewährten Unterstützung handelt es sich um eine nicht rückzahlbare Finanzierung aus europäischen Mitteln im Zusammenhang mit dem Nationalen Plan für Wiederaufbau und Resilienz (PNRR) in Form einer De-minimis-Beihilfe.

Gemäß der Verordnung 348/2023 werden die Zuschüsse nach dem Windhundverfahren vergeben.

Die Höhe der De-minimis-Beihilfe beträgt maximal 8 % des Wertes der Zeichnungen für den Börsengang, bis zu einem Betrag von 200.000 Euro/Unternehmen für die Zulassung zum Handel auf dem von der BVB verwalteten geregelten Markt bzw. bis zu einem Betrag von 25.000 Euro/Unternehmen für die Zulassung zum Handel über das von der BVB verwaltete multilaterale Handelssystem (AeRO-Markt), vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 12.

Bei Unternehmen, die den Güterkraftverkehr für Dritte oder gegen Entgelt durchführen, beträgt die De-minimis-Beihilfe maximal 100.000 Euro/Unternehmen.

 

Die De-minimis-Beihilfeintensität beträgt maximal 70 % der gesamten förderfähigen Ausgaben, wie sie in den spezifischen Leitlinien definiert sind, sofern die oben genannten Höchstgrenzen eingehalten werden.

 

Für die Berechnung der einem Unternehmen gewährten nicht rückzahlbaren Finanzhilfe ergibt sich die gewährte nicht rückzahlbare Finanzhilfe wie folgt:

für die Notierung über das von der Bukarester Börse verwaltete multilaterale Handelssystem (AeRO-Segment) wird die Formel unter Berücksichtigung der Grenzwerte verwendet:

 

Vafn < = min (Vche * 0,7; 0,08 * Vopi; 25.000 euro)

 

  1. für die Notierung an dem von der Bukarester Börse verwalteten geregelten Markt wird die Formel unter Berücksichtigung der Grenzwerte verwendet:

 

Vafn < = min (Vche * 0,7; 0,08 * Vopi; 200.000 euro),

 

wo:

Vafn ist der Betrag der im Rahmen dieser De-minimis-Beihilferegelung gewährten nicht rückzahlbaren Finanzhilfe;

Vche ist der Betrag der förderfähigen Ausgaben im Sinne dieser De-minimis-Beihilferegelung;

Vopi ist der Wert der Zeichnungen für den Börsengang.

Die De-minimis-Beihilfen werden in Lei gewährt, und für die Berechnung des Gegenwerts in Euro wird der InforEuro-Wechselkurs vom Januar 2023 zugrunde gelegt. 1 euro = 4,9493 Lei.

 

Begünstigte und Förderungsbedingungen:

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der vorliegenden Regelung die Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die auf die Zulassung von Unternehmen zum Handel in einem der verfügbaren Marktsegmente gemäß den Bedingungen der Bukarester Börse abzielen, für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen in Betracht kommen und die Förderbedingungen der vorliegenden De-minimis-Beihilferegelung erfüllen.

 

            Unternehmen, die die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen, können die Erleichterungen im Rahmen dieser Regelung in Anspruch nehmen:

 

a) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, die sich verpflichten, Aktiengesellschaften zu werden, indem sie die Verpflichtungserklärung über die Umwandlung des Unternehmens in eine Aktiengesellschaft ausfüllen, die dem spezifischen Leitfaden beigefügt ist;

b) Gesellschaften mit Sitz in Rumänien sind;

c) Gesellschaften mit privatem Mehrheitskapital sind;

d) die Hauptversammlung der Gesellschafter/Aktionäre des Unternehmens hat (i) die Umwandlung des Unternehmens in eine Aktiengesellschaft, (ii) die Zulassung zum Handel an der Bukarester Börse durch die Ausgabe von Aktien und (iii) die Einreichung und Umsetzung des Projekts sowie die Beauftragung des gesetzlichen Vertreters mit allen diesbezüglichen Aufgaben beschlossen;

e) keine Aktivitäten mit erotischen oder obszönen Produkten sowie solchen, die gegen die öffentliche Ordnung und/oder geltende Rechtsvorschriften verstoßen, durchführt;

f) sie haben keine Webseiten, die obszöne Handlungen oder obszönes Material enthalten, wie sie im Gesetz Nr. 196/2003 über die Verhütung und Bekämpfung der Pornographie, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, definiert sind;

g) sie haben keine Netto-Haushaltsverpflichtungen (die Differenz zwischen den ausstehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Haushalt und den Beträgen, die aus dem Haushalt zurückgezahlt werden müssen):

 

i) mehr als 1/12 des in den letzten 12 Monaten geschuldeten Betrags – im Falle einer von der nationalen Steuerbehörde ausgestellten Steuerbescheinigung;

ii) mehr als 1/6 der in den letzten sechs Monaten fälligen Gesamtverbindlichkeiten – im Falle der von den örtlichen Behörden ausgestellten Steuerbescheinigung;

a) im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht in die Kategorie der „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß der Definition in der vorliegenden De-minimis-Beihilferegelung fallen;

b) sich nicht in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit, des Konkurses, der gerichtlichen Sanierung, der Auflösung, der Liquidation oder der vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit befinden oder sich in einer ähnlichen Situation befinden, die sich aus einem in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen ähnlichen Verfahren ergibt;

c) Sie sind nicht Gegenstand einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung, mit der eine staatliche Beihilfe und/oder eine De-minimis-Beihilfe für rechtswidrig und/oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, oder, falls der Antragsteller Gegenstand einer solchen Entscheidung war, muss diese Entscheidung bereits vollstreckt und die Beihilfe einschließlich der Rückforderungszinsen vollständig zurückgezahlt worden sein;

d) Er übt keine Produktions-, Vertriebs-, Verarbeitungs- oder Handelstätigkeiten in der Tabakindustrie aus;

e) sie führt keine Klonierungstätigkeiten zu Reproduktionszwecken durch; sie führt keine Tätigkeiten zur Veränderung des genetischen Erbguts von Menschen, die solche erblichen Veränderungen vornehmen könnten, sowie keine Tätigkeiten zur Erzeugung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch nicht durch somatischen Zellkerntransfer, durch;

f) keine Glücksspielaktivitäten (Herstellung, Bau, Vertrieb, Verarbeitung, Handel oder damit zusammenhängende Software) ausübt;

g) keine lebenden Tiere für Versuche und wissenschaftliche Zwecke einsetzt, soweit die Einhaltung des „Übereinkommens des Europarats zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere“ nicht gewährleistet werden kann.

 

Rechtsgrundlage:

MIPE-Erlass Nr. 348/2023 zur Genehmigung der De-minimis-Beihilferegelung „Börsennotierung von Unternehmen“.